Beschluss
8 W 59/16
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zustellungspauschalen nach KV GKG Nr. 9002 sind jedenfalls dann zu erheben, wenn in demselben Rechtszug streitwertabhängige Gebühren anfallen und mehr als zehn Zustellungen überschritten sind; die pauschale Regelung gilt aber insgesamt für alle Zustellungen desselben Rechtszugs unabhängig vom Beitritt der Streitverkündeten.
• Die Zustellung von Streitverkündungen ist wie Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige zu behandeln; es genügt, dass die Zustellung im selben Rechtszug erfolgt und dort streitwertabhängige Gebühren anfallen.
• Die Frage, ob die Kosten der Streitverkündung später gemäß §§ 91, 101 ZPO erstattungsfähig sind oder ob der Streitverkündete beigetreten ist, berührt nicht die Erhebung der Zustellungspauschale nach KV Nr. 9002.
Entscheidungsgründe
Zustellungspauschale nach KV GKG Nr. 9002 auch bei Nichtbeitritt der Streitverkündeten • Zustellungspauschalen nach KV GKG Nr. 9002 sind jedenfalls dann zu erheben, wenn in demselben Rechtszug streitwertabhängige Gebühren anfallen und mehr als zehn Zustellungen überschritten sind; die pauschale Regelung gilt aber insgesamt für alle Zustellungen desselben Rechtszugs unabhängig vom Beitritt der Streitverkündeten. • Die Zustellung von Streitverkündungen ist wie Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige zu behandeln; es genügt, dass die Zustellung im selben Rechtszug erfolgt und dort streitwertabhängige Gebühren anfallen. • Die Frage, ob die Kosten der Streitverkündung später gemäß §§ 91, 101 ZPO erstattungsfähig sind oder ob der Streitverkündete beigetreten ist, berührt nicht die Erhebung der Zustellungspauschale nach KV Nr. 9002. Die Beklagte zu 3) verkündigte mehreren Dritten Streit. Für die Zustellung der Streitverkündungen waren sieben Zustellungsversuche dokumentiert. Die Streitverkündeten traten dem Rechtsstreit nicht bei. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zu 3) nicht zur Kostentragung des Rechtsstreits, die Justizkasse stellte ihr jedoch für sieben Zustellungen pauschal 3,50 Euro je Zustellung in Rechnung. Die Beklagte legte Erinnerung ein und rügte, die Pauschale sei nur bei mehr als zehn Zustellungen anzusetzen. Das Landgericht lehnte die Erinnerung ab mit der Begründung, die Beklagte habe die Zustellungen veranlasst und sei daher Kostenschuldnerin; die Streitverkündung ziehe Zustellungsauslagen nach KV Nr. 9002 nach sich. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beklagten zu 3). • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 66 Abs. 2 Satz GKG zulässig, da das Landgericht sie zugelassen hatte. • Auslegung KV Nr. 9002: Nr. 9002 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sieht eine Zustellungspauschale von 3,50 Euro vor, die neben streitwertabhängigen Gebühren nur dann entfällt, wenn in einem Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen anfallen; die pauschale Regelung bezieht sich auf sämtliche Zustellungen in der Instanz. • Anwendung auf Streitverkündungen: Für die Frage der Erhebung der Zustellungspauschale kommt es allein darauf an, ob die Zustellung im selben Rechtszug wie andere Zustellungen erfolgt und dort streitwertabhängige Gebühren erhoben werden. Nach § 73 Satz 2 ZPO war die Streitverkündung zuzustellen; für den Rechtszug vor dem Landgericht wurden streitwertabhängige Gerichtsgebühren erhoben. • Unabhängigkeit vom Beitritt: Der Umstand, dass die Streitverkündeten nicht dem Verfahren beigetreten sind, ändert nichts an der Erheblichkeit der Zustellungspauschale. Die Zustellung von Streitverkündungen ist prozessual vergleichbar mit Zustellungen an Zeugen oder Sachverständige und fällt unter die pauschale Regelung. • Rechtsfolgen: Der Kostenansatz der Justizkasse für sieben Zustellungen zu je 3,50 Euro war unzutreffend nach der konkreten Auslegung der KV Nr. 9002; daher war die Kostenrechnung aufzuheben. Der Senat hat der Beschwerde der Beklagten zu 3) stattgegeben und die Kostenrechnung der Justizkasse über 24,50 Euro ersatzlos aufgehoben; das Verfahren blieb gebührenfrei, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Begründend hat der Senat festgestellt, dass die Zustellungspauschel nach KV Nr. 9002 nur in dem gesetzlich geregelten Rahmen zu erheben ist und auf alle Zustellungen desselben Rechtszugs abzustellen ist; im vorliegenden Fall führte die konkrete Rechtsanwendung zur Aufhebung des Kostenansatzes gegenüber der Beklagten zu 3). Die Nebenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.