Beschluss
2 Ws 126/16
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO ist zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass der titulierte Anspruch aus der der Beschlagnahme/Arrest zugrunde liegenden Straftat stammt.
• Ein sofort vollstreckbarer Anwaltsvergleich kann Titulierungsgrundlage im Sinne des § 111g StPO sein, wenn der Anspruch bereits kraft Tat entstanden ist und der Vergleich nur modifiziert.
• Ist ein Vergleichstext unklar gefasst und umfasst er ausdrücklich auch Ansprüche über den strafprozessualen Tatzeitraum hinaus, reicht dieser Text alleine nicht aus, um die Herkunft des titulierten Anspruchs aus der Straftat glaubhaft zu machen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO bei unklarer Titulierung abgelehnt • Die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO ist zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass der titulierte Anspruch aus der der Beschlagnahme/Arrest zugrunde liegenden Straftat stammt. • Ein sofort vollstreckbarer Anwaltsvergleich kann Titulierungsgrundlage im Sinne des § 111g StPO sein, wenn der Anspruch bereits kraft Tat entstanden ist und der Vergleich nur modifiziert. • Ist ein Vergleichstext unklar gefasst und umfasst er ausdrücklich auch Ansprüche über den strafprozessualen Tatzeitraum hinaus, reicht dieser Text alleine nicht aus, um die Herkunft des titulierten Anspruchs aus der Straftat glaubhaft zu machen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhob Anklage gegen mehrere Beschuldigte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel und Markenrechtsverletzung. Gegenstand waren Reimport- und Rückschleusungsgeschäfte mit Arzneimitteln, die unter Verschleierung des Lieferwegs in Deutschland zu deutlich höheren Preisen weitervertrieben wurden. Das Amtsgericht ordnete dinglichen Arrest wegen Rückgewinnungshilfe gegen die Beschwerdeführerin in Millionenhöhe an; Pfändungen erfolgten. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Nebenbeteiligten wurde ein für sofort vollstreckbarer Anwaltsvergleich über 4,5 Mio. Euro zur außergerichtlichen Schadenswiedergutmachung abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO, das Landgericht versagte diese Zulassung. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vor dem OLG richtete sich gegen die Versagung der Zulassung. • Zuständigkeit: Das nach Klageerhebung mit der Sache befasste Gericht ist gemäß § 162 Abs. 3 S.1 StPO zuständig. • Rechtlicher Prüfungsumfang: Die Zulassungsprüfung nach § 111g StPO ist eine eng begrenzte strafprozessuale Zusatzprüfung, deren Zweck allein ist festzustellen, ob der titulierte Anspruch unmittelbar aus der Straftat erwachsen ist. • Titulierungsgrundlage: Ein sofort vollstreckbarer Anwaltsvergleich kann als vollstreckbarer Titel i.S.v. § 111g StPO dienen, wenn er einen bereits aus der Tat entstandenen Anspruch bestätigt oder konkretisiert. • Fehlende Feststellbarkeit: Im vorliegenden Vergleich ist nicht erkennbar, welcher Teil der Zahlung auf aus der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Tat stammende Ansprüche entfällt, weil der Text allgemein alle möglichen Ansprüche "gleich aus welchem Rechtsgrund" abgeltet und zugleich zeitlich nicht hinreichend eingegrenzt ist. • Ungeeignete Nachträge: Nachträgliche parteiische Erklärungen zur Auslegung des Vergleichs dürfen die zur Glaubhaftmachung erforderliche Klarheit des Titels nicht ersetzen; im kursorischen Zulassungsverfahren sind solche ergänzenden Erklärungen nicht geeignet, den Mangel zu heilen. • Beweisangebot: Es wurden keine weiteren, geeigneten Beweismittel gemäß §§ 111g Abs.2 S.4 StPO, 294 ZPO vorgelegt, die den Ursprung des titulierten Anspruchs aus der Tat glaubhaft machen könnten. • Kostenfolge: Die Beschwerde ist kostenpflichtig zu verwerfen (§ 473 Abs.1 StPO). Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Zulassung der Zwangsvollstreckung zu versagen ist, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der titulierte Anspruch in Höhe von 4,5 Millionen Euro aus der der Beschlagnahme zugrundeliegenden Straftat stammt. Der formlos vorgelegte, für sofort vollstreckbare erklärte Anwaltsvergleich enthält eine weite, nicht abtrennbare Regelung zur Abgeltung "sämtlicher Ansprüche" und nennt keinen konkreten, dem Ermittlungszeitraum eindeutig zuzuordnenden Anspruchsanteil. Nachträgliche Erklärungen der Parteien zur Einschränkung des Vergleichs können im eng begrenzten Zulassungsverfahren die fehlende Klarheit des Titels nicht ersetzen. Mangels weiterer geeigneter Glaubhaftmachungsmittel bleibt die Zulassungsbedingung des § 111g StPO unerfüllt, so dass die Zwangsvollstreckung zu versagen war.