OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 258/16

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Rechtsbehelfe des § 459d, § 459g StPO schützen nur gegen die Vollstreckung des geldlichen Zahlungsanspruchs als solchen, nicht gegen die Vollstreckung in einzelne Sachen. • Das Unterbleiben der Vollstreckung nach §§ 459d Abs.1 Nr.1, 459g Abs.2 StPO setzt nachträglich eingetretene, die Resozialisierung erschwerende Umstände voraus, die der Verurteilte nicht selbst geschaffen hat. • Ein Antrag auf Unterbleiben der Zwangsvollstreckung in eine bestimmte Sache ist nur insoweit erfolgreich, als die Vollstreckung des gesamten Geldanspruchs unterbleibt; das nachträgliche Abwägen ersetzt nicht die tatrichterliche Billigkeitsprüfung nach § 73c StGB. • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Unterbleiben der Vollstreckung ist nach Prüfung unbegründet; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Entscheidungsgründe
Anfechtung der Vollstreckung von Wertersatz: Schutz nur gegen Zahlungsverpflichtung, nicht gegen Zugriff auf einzelne Sachen • Die Rechtsbehelfe des § 459d, § 459g StPO schützen nur gegen die Vollstreckung des geldlichen Zahlungsanspruchs als solchen, nicht gegen die Vollstreckung in einzelne Sachen. • Das Unterbleiben der Vollstreckung nach §§ 459d Abs.1 Nr.1, 459g Abs.2 StPO setzt nachträglich eingetretene, die Resozialisierung erschwerende Umstände voraus, die der Verurteilte nicht selbst geschaffen hat. • Ein Antrag auf Unterbleiben der Zwangsvollstreckung in eine bestimmte Sache ist nur insoweit erfolgreich, als die Vollstreckung des gesamten Geldanspruchs unterbleibt; das nachträgliche Abwägen ersetzt nicht die tatrichterliche Billigkeitsprüfung nach § 73c StGB. • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Unterbleiben der Vollstreckung ist nach Prüfung unbegründet; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Verurteilte wurde wegen bandenmäßig begangener Betäubungsmittelstraftaten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich ordnete das Gericht den Verfall von Wertersatz an. Nach teilweiser Aufhebung und Neufestsetzung wurde ein Wertersatzbetrag in Höhe von 1.000.000 Euro rechtskräftig angeordnet. Die Staatsanwaltschaft betrieb die Vollstreckung; es wurde die Zwangsversteigerung der im Eigentum des Verurteilten stehenden Wohnung angeordnet. Der Verurteilte beantragte gemäß §§ 459d, 459g, 462 StPO das Unterbleiben der Vollstreckung des Verfalls insbesondere in die Wohnung. Das Landgericht lehnte den Antrag ab; hiergegen legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer führt insbesondere an, dass die Wohnung von Angehörigen bewohnt werde und durch nachträgliche Verträge und Umzüge die Resozialisierung beeinträchtigt werde. • Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften: Die Strafvollstreckungskammer war sachlich und formal zuständig und hat die Staatsanwaltschaft angehört (§§ 462, 462a StPO; § 78b GVG). • Rechtsnatur des Wertersatzverfalls: Der Verfall von Wertersatz begründet keinen Anspruch auf Wegnahme bestimmter Sachen, sondern einen staatlichen Zahlungsanspruch, der wie eine Geldstrafe vollstreckt wird (§§ 459, 459g StPO; § 73a StGB). Deshalb ermöglicht § 459d StPO lediglich das Unterbleiben der Durchsetzung des Geldanspruchs, nicht den Ausschluss einzelner Vermögensgegenstände von der Zwangsvollstreckung. • Auslegung des Antrags: Der Antrag ist als begehrter Schutz gegen die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs auszulegen; ein nur auf die Wohnung gerichteter Antrag ist nur dann erfolgreich, wenn die Vollstreckung des gesamten Wertersatzes unterbleibt (§§ 459d, 459g StPO). • Tatbestandsvoraussetzungen für Unterbleiben: Die Vorschrift verlangt nachträglich eingetretene Umstände, die die Resozialisierung erschweren und die der Verurteilte nicht selbst geschaffen hat; sie dient der Billigkeits- und Übermaßkontrolle (§ 73c StGB als Auslegungsmaßstab). • Sachverhaltliche Prüfung: Die vom Verurteilten vorgebrachten Umstände (Bewohnung durch die Mutter, späterer Vertrag zugunsten der Mutter, Einzug der Ehefrau und Kinder) waren entweder bereits im Hauptverfahren bekannt oder wurden vom Verurteilten in Kenntnis der Vollstreckungsgefahr geschaffen; sie begründen keine unverschuldeten, resozialisierungsrelevanten Neuerungen. • Konsequenz: Mangels maßgeblicher nachträglicher, unverschuldeter Nachteile konnte die Kammer das Unterbleiben der Vollstreckung nicht anordnen; die Beschwerde ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung des Antrags auf Unterbleiben der Vollstreckung des Wertersatzes wird zurückgewiesen. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war verfahrensrechtlich und materiell zutreffend, da § 459d StPO nur den Schutz gegen die Durchsetzung des geldlichen Anspruchs gewährt und die vom Verurteilten geltend gemachten Umstände keine nachträglichen, unverschuldeten Resozialisierungserschwernisse darstellen. Insbesondere war die Wohnsituation entweder bereits bekannt oder vom Verurteilten in Kenntnis der Vollstreckung geschaffen worden, sodass kein Anspruch auf Ausnahme der Wohnung von der Vollstreckung besteht. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.