Beschluss
1 Ws 73/17
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist gerechtfertigt, wenn dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr vorliegen (§§ 105, 109 Abs.2 JGG i.V.m. § 112 Abs.1,2 StPO).
• Bei Teilnahme an einem bewaffneten ‚schwarzen Block‘ sind schwerwiegende Straftatbestände (Landfriedensbruch, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Bilden bewaffneter Gruppen) naheliegend und können Haftgründe begründen.
• Eine Kaution allein (hier 10.000 €) reicht nicht aus, wenn keine hinreichende Vertrauensgrundlage besteht und erheblicher Fluchtanreiz vorliegt.
• Die Verhältnismäßigkeit gebietet nicht automatisch Außervollzugsetzung, wenn umfangreiche Auswertungen (z. B. Videoauswertung) zur Tataufklärung erforderlich sind und die Behörden zügig vorgehen.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Untersuchungshaft bei Beteiligung am ‚schwarzen Block‘ während G20-Ausschreitungen • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist gerechtfertigt, wenn dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr vorliegen (§§ 105, 109 Abs.2 JGG i.V.m. § 112 Abs.1,2 StPO). • Bei Teilnahme an einem bewaffneten ‚schwarzen Block‘ sind schwerwiegende Straftatbestände (Landfriedensbruch, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Bilden bewaffneter Gruppen) naheliegend und können Haftgründe begründen. • Eine Kaution allein (hier 10.000 €) reicht nicht aus, wenn keine hinreichende Vertrauensgrundlage besteht und erheblicher Fluchtanreiz vorliegt. • Die Verhältnismäßigkeit gebietet nicht automatisch Außervollzugsetzung, wenn umfangreiche Auswertungen (z. B. Videoauswertung) zur Tataufklärung erforderlich sind und die Behörden zügig vorgehen. Der zur Tatzeit 18½‑jährige Beschuldigte reiste am 6. Juli 2017 aus Italien nach Hamburg und schloss sich im Protestcamp im Volkspark einer bewaffneten, vermummten Gruppe an. Am 7. Juli 2017 beteiligte er sich nach Erkenntnissen der Polizei am sogenannten ‚schwarzen Block‘, der in der Folge massiv Steine, Flaschen und pyrotechnische Gegenstände gegen Polizeikräfte warf. Der Beschuldigte wurde unmittelbar am Tatort festgenommen; eigenhändige Gewalthandlungen sind derzeit nicht klar einzelnen Personen zugeordnet. Bei ihm wurden szene-typische Vermummung und Bekleidung sowie ein Samsung‑Handy sichergestellt; Videomaterial und weitere Auswertungen stehen noch aus. Das Amtsgericht ordnete Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts des mittäterschaftlichen Landfriedensbruchs an; das Landgericht setzte den Vollzug gegen Kaution aus. Die Staatsanwaltschaft beschwerte sich dagegen; das OLG hob die Aussetzung auf und bestätigte Haftvollzug. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war zulässig (§ 310 Abs.1 Nr.1 StPO) und führte zur Entscheidung in der Hauptsache. • Dringender Tatverdacht (§ 112 Abs.1 StPO): Aufgrund der aktenkundigen Tatsachen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Indizien: internationale Anreise, szene‑typische Kleidung und Vermummung, Anschluss an das Protestcamp, Teilnahme am vermummten ‚schwarzen Block‘, sichergestellte Waffen/Werkzeuge bei anderen Teilnehmern, Festnahme aus dem Block heraus und weiteres Videomaterial in Auswertung. • In Betracht kommende Tatbestände: Mittäterschaftlicher Landfriedensbruch (§ 125 Abs.1, § 25 Abs.2 StGB), tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§ 114, 113 StGB), Bilden/beteiligtes Sichanschließen an bewaffneten Gruppen (§ 127 StGB) sowie Vermummungstatbestand nach VersammlungsG (§ 3 Abs.1 i.V.m. § 28 VersammlG). Es ist zudem naheliegend, dass ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB) in Betracht kommt. • Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO): Es besteht erheblicher Fluchtanreiz wegen drohender empfindlicher Freiheitsstrafe; familiäre und berufliche Bindungen wiegen nach der Gesamtwürdigung nicht ausreichend; internationale Mobilität und Unterstützungsbekundungen Dritter erhöhen das Fluchtrisiko. • Keine milderen Maßnahmen: Eine Kaution von 10.000 € und Weisungen genügen nicht, da keine hinreichende Vertrauensgrundlage besteht und die Tat- und Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten Fluchtgefahr begründen. • Verhältnismäßigkeit und Beschleunigungsgebot: Die Fortdauer der Haft ist verhältnismäßig. Es liegt keine vermeidbare Verfahrensverzögerung vor; die Auswertung umfangreichen Videomaterials ist zur tatgerichtlichen Würdigung notwendig und rechtfertigt vorläufigen Haftvollzug. Der Senat hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattgegeben und die Außervollzugsetzung des Haftbefehls aufgehoben; der Haftbefehl des Amtsgerichts bleibt in Vollzug. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, insbesondere wegen Teilnahme und Mittäterschaft an schweren Gewalttaten im ‚schwarzen Block‘, und dass Fluchtgefahr besteht. Mildernde Maßnahmen wie Kaution genügen nicht, weil keine ausreichende Vertrauensbasis besteht und der Fluchtanreiz wegen der zu erwartenden schweren Sanktionen und der internationalen Mobilität hoch ist. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig, da die Behörden zügig ermitteln und umfangreiche Auswertungen (Videos, Auswertung des Handys) erforderlich sind, um den Schuldgehalt abschließend aufzuklären.