OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 69/17

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist die Gebührentatbestandsnummer 3100 VV RVG anwendbar. • Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vollstreckbarerklärungsverfahren begründet eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. • Die Vollstreckbarerklärung schafft den Vollstreckungstitel; es handelt sich damit nicht um Tätigkeiten der Zwangsvollstreckung im Sinne der niedrigen 0,3-Gebühr. • Die Vergütungsziffer Nr. 3329 VV RVG ist nur für Fälle der Vollstreckbarerklärung eines nicht angefochtenen Teils der Vorentscheidung einschlägig und liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Gebührenrechtliche Einordnung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen • Für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist die Gebührentatbestandsnummer 3100 VV RVG anwendbar. • Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vollstreckbarerklärungsverfahren begründet eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. • Die Vollstreckbarerklärung schafft den Vollstreckungstitel; es handelt sich damit nicht um Tätigkeiten der Zwangsvollstreckung im Sinne der niedrigen 0,3-Gebühr. • Die Vergütungsziffer Nr. 3329 VV RVG ist nur für Fälle der Vollstreckbarerklärung eines nicht angefochtenen Teils der Vorentscheidung einschlägig und liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vom 6.3.2017. Die Gegenseite stellte einen Kostenantrag und setzte eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG geltend. Die belangte Partei erhob dagegen Einwendungen und meinte, es handele sich um vorbereitende Zwangsvollstreckungstätigkeiten, sodass nur eine 0,3 Gebühr oder allenfalls eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3329 VV RVG anzusetzen sei. Die Rechtspflegerin setzte mit Beschluss die 1,3 Verfahrensgebühr fest. Dagegen richtete sich die Erinnerung der Antragstellerin, die das Gericht zurückwies. Streitpunkt war allein die gebührenrechtliche Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Vollstreckbarerklärung. • Statthaft und formrichtig war die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 11 Abs.2 RPflG, 568, 569 ZPO). • Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit; hierfür ist nach einhelliger Auffassung und Rechtsprechung die Nr. 3100 VV RVG anwendbar. • Durch die gerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vollstreckbarerklärungsverfahren entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (§ 36 RVG i.V.m. VV 3100 ff.). • Eine Abgrenzung als bloße Zwangsvollstreckungstatigkeit mit einer 0,3-Gebühr kommt nicht in Betracht, weil die Vollstreckbarerklärung erst den Vollstreckungstitel schafft (§§ 1060 Abs.1, 1061 ZPO). • Die Vergütungsziffer Nr. 3329 VV RVG ist nur einschlägig, wenn die Vollstreckbarerklärung eines nicht angefochtenen Teils einer Vorentscheidung begehrt wird; ein solcher Fall lag hier nicht vor. • Aufgrund dessen ist die von der Rechtspflegerin festgesetzte 1,3 Verfahrensgebühr rechtlich nicht zu beanstanden. • Über die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat das Gericht nach § 97 Abs.1 ZPO entschieden; die Erinnernde trägt die Kosten. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist zutreffend, weil das Verfahren der Vollstreckbarerklärung eine eigenständige Angelegenheit ist, die den Vollstreckungstitel begründet und nicht bereits zur Zwangsvollstreckung zählt. Die Berufung auf eine niedrigere 0,3-Gebühr oder auf Nr. 3329 VV RVG ist unbegründet; Nr. 3329 ist auf den hier nicht gegebenen Sonderfall beschränkt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.