Beschluss
3 W 92/17
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitwertbemessung in UWG-Verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich; zu berücksichtigen sind Gefährlichkeit der Handlung, Unternehmensverhältnisse und Intensität des Wettbewerbs.
• Gerichtliche Angaben sind nicht an Parteiangaben gebunden; das Gericht prüft diese anhand objektiver Gegebenheiten und seiner Erfahrung.
• In einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Streitwert regelmäßig gegenüber dem Hauptsachewert um ein Fünftel herabgesetzt, soweit keine besonderen Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung in einstweiliger Verfügung wegen UWG-Verstoß • Bei Streitwertbemessung in UWG-Verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich; zu berücksichtigen sind Gefährlichkeit der Handlung, Unternehmensverhältnisse und Intensität des Wettbewerbs. • Gerichtliche Angaben sind nicht an Parteiangaben gebunden; das Gericht prüft diese anhand objektiver Gegebenheiten und seiner Erfahrung. • In einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Streitwert regelmäßig gegenüber dem Hauptsachewert um ein Fünftel herabgesetzt, soweit keine besonderen Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen. Der Antragsteller rügt einen wiederholten Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners in Bezug auf die Verwendung eines Briefkopfes. Zuvor hatte der Antragsteller bereits am 19.7.2017 abgemahnt und einen Streitwert von 6.000 € angegeben. Der Antragsgegner verwendete bei einer späteren Sendung die beanstandete Bezeichnung nicht im Briefkopf, sondern nur auf dem Umschlag; im Adressfeld war zudem ein konkreter Name angegeben. Das Landgericht setzte den Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren niedriger an. Der Antragsteller focht die Festsetzung mit Streitwertbeschwerde an. Das Oberlandesgericht prüfte die Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses und die Gefährlichkeit der Handlung sowie die Umstände der Wiederholungstat. • Maßgebliche Norm ist § 51 Abs. 2 GKG für die Bemessung des Streitwerts in UWG-Verfahren; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers und die Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung. • Zur Bestimmung sind Umsätze, Größe, Marktstellung der Parteien sowie Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungen heranzuziehen; Parteiangaben sind indiziell, aber gerichtlich eigenständig zu prüfen. • Nach § 51 Abs. 4 GKG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber dem Hauptsachewert regelmäßig ein Abschlag von 1/5 vorzunehmen, sofern nicht besondere Umstände eine andere Bewertung erfordern. • Im konkreten Fall war der wiederholte Verstoß weniger gravierend als der Erstverstoß: die Bezeichnung erschien nicht prominent im Briefkopf, sondern lediglich auf dem Umschlag, und es lag kein bewusstes Missachten der Unterlassungsverpflichtung vor. • Vor diesem Hintergrund war die vom Landgericht gewählte Festsetzung zu niedrig; der Streitwert wurde daher auf 3.000 € angehoben. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG. Die Streitwertbeschwerde hatte teilweise Erfolg: Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wurde auf 3.000 € festgesetzt, weil das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers und die Gefährlichkeit der beanstandeten Handlung geringer zu bewerten waren als beim Erstverstoß und weil im Verfahren ein regelmäßiger Abschlag gegenüber dem Hauptsachewert vorzunehmen ist. Das OLG begründete die Heraufsetzung damit, dass die ursprüngliche Abmahnung einen höheren Wert angab und diese Angabe nicht zu beanstanden ist, zugleich aber die konkreten Umstände des erneuten Verstoßes (geringere Prominenz der Bezeichnung, vorhandene Namensangabe) eine niedrigere Bewertung rechtfertigen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt die Festsetzung des Landgerichts in den übrigen Punkten bestehen, insoweit wurde die Beschwerde nur insoweit stattgegeben.