Urteil
11 U 164/17
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Auflösung einer Gesellschaft unterliegen wechselseitige Ansprüche der Gesellschafter und der Gesellschaft der Durchsetzungssperre und sind als Abrechnungsposten in der Auseinandersetzung zu behandeln.
• Ein in einem schriftlichen Abstimmungsprotokoll dokumentierter Liquidationsbeschluss ist unstreitig, wenn der Gegner ihn nicht tatsächlicherseits bestreitet; das Gericht darf unstreitiges Vorbringen berücksichtigen.
• Zahlungsansprüche, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, können nicht außerhalb des Auseinandersetzungsverfahrens durchgesetzt werden; dies gilt auch für Rückforderungsansprüche wegen gewinnunabhängiger Ausschüttungen, sofern sie nicht als gesellschaftsfremdes Darlehen anzusehen sind.
Entscheidungsgründe
Durchsetzungssperre bei Auflösung: Rückzahlungsanspruch nur Auseinandersetzungsposten • Bei Auflösung einer Gesellschaft unterliegen wechselseitige Ansprüche der Gesellschafter und der Gesellschaft der Durchsetzungssperre und sind als Abrechnungsposten in der Auseinandersetzung zu behandeln. • Ein in einem schriftlichen Abstimmungsprotokoll dokumentierter Liquidationsbeschluss ist unstreitig, wenn der Gegner ihn nicht tatsächlicherseits bestreitet; das Gericht darf unstreitiges Vorbringen berücksichtigen. • Zahlungsansprüche, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, können nicht außerhalb des Auseinandersetzungsverfahrens durchgesetzt werden; dies gilt auch für Rückforderungsansprüche wegen gewinnunabhängiger Ausschüttungen, sofern sie nicht als gesellschaftsfremdes Darlehen anzusehen sind. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 7.649,62 € nebst Zinsen und stellte hilfsweise einen Feststellungsantrag; die Beklagte legte im Berufungsverfahren ein Protokoll eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens vor, wonach die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft und eine vorsorgliche Ermächtigung zum Verkauf des Schiffs beschlossen hatten. Der Kläger bestritt nur die Wirksamkeit des Liquidationsbeschlusses in rechtlicher Hinsicht, nicht aber die tatsächliche Durchführung des Abstimmungsverfahrens oder das Abstimmungsergebnis. Das Berufungsgericht prüfte, ob der Rückzahlungsanspruch der Durchsetzungssperre bei Liquidation unterliegt und ob das vorgelegte Protokoll als unstreitiges Tatsachenmoment zu behandeln ist. Streitgegenstand war, ob die Beklagte zur Zahlung verurteilt werden kann oder der Anspruch lediglich als Posten in der Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen ist. Relevante Tatsachen sind die Beschlussfassung vom 21. Juli 2016, die spätere Beschlussfassung zur Liquidation im Juli 2016 und die Einreichung des Protokolls im Berufungsverfahren. • Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung das Anerkenntnis für den Feststellungsantrag erklärt; insoweit ist dem Anerkenntnis gemäß § 307 S.1 ZPO zu entsprechen. • Das im Berufungsverfahren erstmals vorgelegte Protokoll über das schriftliche Abstimmungsverfahren ist trotz § 531 Abs.2 ZPO zuzulassen, weil das Vorbringen der Beklagten von der Klägerseite nicht ausreichend tatsächlicherseits bestritten wurde; unstreitige Tatsachen dürfen vom Gericht berücksichtigt werden. • Nach dem Inhalt des Protokolls wurde die Gesellschaft aufgelöst; die Formulierung einer "vorsorglichen Ermächtigung" betrifft den Verkauf des Schiffs und nicht die Auflösung, die allein der Gesellschafterversammlung obliegt (§§ 131 Abs.1 Nr.2, 161 Abs.2 HGB; Gesellschaftsvertrag). • Weil die Auflösung der Beklagten besteht, greift die Durchsetzungssperre: wechselseitige Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern können nicht durch einzelne Zahlungsurteile durchgesetzt, sondern nur noch in der Schlussrechnung der Auseinandersetzung berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung des BGH). • Die an den Kläger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen sind keine gesellschaftsfremde Darlehensgewährung und somit nicht außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses als gegenüber Dritten durchsetzbare Forderungen zu behandeln; die Rückzahlungsforderung ist deshalb nicht von der Durchsetzungssperre ausgenommen. • Mangels substantiierten Vortrags des Klägers zu formellen oder materiellen Nichtigkeitsgründen des Beschlusses sowie fehlender rechtzeitiger Anfechtung ist eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses nicht geboten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie Nichtzulassung der Revision erfolgen nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 92, 97, 708, 713, 543 ZPO). Die Berufung der Beklagten wird teilweise Erfolg haben: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Auseinandersetzungsrechnung des Klägers eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 7.649,62 € nebst Zinsen seit dem 30.11.2015 einzustellen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Auflösung der Gesellschaft führt dazu, dass der Zahlungsanspruch des Klägers der Durchsetzungssperre unterliegt und daher nicht gesondert vollstreckbar ist, sondern als Abrechnungsposten in der Schlussrechnung der Liquidation zu berücksichtigen bleibt. Die Kosten wurden 20 % dem Kläger und 80 % der Beklagten auferlegt; die Kosten der Berufung trägt die Beklagte allein. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.