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Beschluss

6 AR 10/18

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Spezialzuständigkeit nach §119a Satz 1 Nr.1 GVG setzt die Beteiligung einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des KWG voraus. • Nur typische Bank- oder Finanzgeschäfte, die regelmäßig zum Geschäftsbetrieb von Kredit- oder Finanzinstituten gehören, sollen der Spezialzuständigkeit zugeordnet werden. • Die bloße materielle Typizität eines Geschäfts genügt nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Beteiligung eines in §1 KWG genannten Instituts. • Bei Zuständigkeitskonflikten sind die Vorschriften des §36 ZPO anzuwenden; mehrere Zivilsenate können jeweils rechtskräftig Unzuständigkeit feststellen.
Entscheidungsgründe
Spezialzuständigkeit nach §119a GVG erfordert Beteiligung eines KWG-Instituts • Spezialzuständigkeit nach §119a Satz 1 Nr.1 GVG setzt die Beteiligung einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des KWG voraus. • Nur typische Bank- oder Finanzgeschäfte, die regelmäßig zum Geschäftsbetrieb von Kredit- oder Finanzinstituten gehören, sollen der Spezialzuständigkeit zugeordnet werden. • Die bloße materielle Typizität eines Geschäfts genügt nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Beteiligung eines in §1 KWG genannten Instituts. • Bei Zuständigkeitskonflikten sind die Vorschriften des §36 ZPO anzuwenden; mehrere Zivilsenate können jeweils rechtskräftig Unzuständigkeit feststellen. Der Kläger (Privatperson) und die Beklagte (Versicherungsunternehmen) schlossen 2011 zwei Darlehensverträge. Der Kläger löste beide Darlehen vorzeitig 2015 ab und zahlte hierfür Vorfälligkeitsentschädigungen. 2016 erklärte er den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und verlangte Erstattung zu viel gezahlter Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen. Das Landgericht wies die Klage ab, die Widerrufsbelehrungen seien wirksam bzw. ein Widerrufsrecht verwirkt. In der Berufungsinstanz stritten die Zivilsenate des OLG Hamburg mehrfach über ihre Zuständigkeit; einige Spezialsenate lehnten mangels Beteiligung eines Kredit- oder Finanzinstituts ab. Der 1. Zivilsenat hielt sich zuletzt für zuständig und entschied über die Zuständigkeitsfrage. • Anknüpfungspunkt ist die Auslegung des Begriffs "Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften" in §119a Satz1 Nr.1 GVG unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und der herrschenden Kommentierung. • Zweck der Spezialzuständigkeit ist Qualitätssteigerung durch Konzentration typischer Geschäfte von Kredit- oder Finanzinstituten bei spezialisierten Senaten; daher sollen regelmäßig nur Geschäfte erfasst werden, an denen ein in §1 KWG genanntes Institut beteiligt ist. • Die alternative Auslegung, die jedes Geschäft einer Bank oder jedes typischerweise von Banken ausgeführte Geschäft unabhängig von der Beteiligung eines Instituts erfasst, wäre unpraktikabel und widerspräche dem Zweck der Vorschrift. • Entscheidungen und Kommentierungen zu §348 ZPO stützen die Ansicht, dass für die Qualifikation als Bank- oder Finanzgeschäft die Beteiligung eines Kredit- oder Finanzinstituts verlangt wird; dies gilt auch für Versicherungsunternehmen, die nach §2 KWG nicht als Kreditinstitute gelten und deren typische Geschäfte insoweit nicht automatisch KWG-typisch sind. • Aus Praktikabilitätsgründen sind keine Ausnahmen etwa für Versicherungsunternehmen vorzunehmen; daher war weder der 13. noch der 11. Zivilsenat zuständig. • Da alle in Betracht kommenden spezialisierten Zivilsenate sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, waren die Voraussetzungen des §36 Abs.1 Nr.6 ZPO erfüllt und der 1. Zivilsenat endgültig zuständig. Der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist zuständig. Eine Spezialzuständigkeit nach §119a Satz1 Nr.1 GVG liegt nicht vor, weil an dem Rechtsstreit kein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des §1 KWG beteiligt ist. Die bloße inhaltliche Typizität des Darlehensgeschäfts genügt nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Beteiligung eines in §1 KWG genannten Instituts. Deshalb bleibt die Sache beim ursprünglich dem 1. Zivilsenat zugeteilten Senat. Die Entscheidung beruht auf §36 Abs.1 Nr.6 ZPO, nachdem sich die anderen in Betracht kommenden Spezialsenate rechtskräftig für unzuständig erklärt hatten.