Beschluss
11 AR 13/18
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 31 ZPO setzt eine umfassende Vermögensverwaltung voraus, die über die Besorgung einzelner Angelegenheiten hinausgeht und typischerweise die Befugnis zur selbständigen Disposition über das Vermögen einschließt.
• Die bloße Geltendmachung abgetretener Ansprüche eines ursprünglichen Vermögensinhabers durch einen Rechtsnachfolger macht den besonderen Gerichtsstand des § 31 ZPO nicht automatisch geltend, wenn die vertragliche Stellung des Verwalters keine eigenständige Verfügungsbefugnis über das verwaltete Vermögen begründet.
• Bei wechselseitiger Kompetenzleugnung der erstinstanzlichen Gerichte kann das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur raschen Klärung die Bestimmung des zuständigen Gerichts vornehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) bei fehlender Dispositionsbefugnis des Treuhänders • § 31 ZPO setzt eine umfassende Vermögensverwaltung voraus, die über die Besorgung einzelner Angelegenheiten hinausgeht und typischerweise die Befugnis zur selbständigen Disposition über das Vermögen einschließt. • Die bloße Geltendmachung abgetretener Ansprüche eines ursprünglichen Vermögensinhabers durch einen Rechtsnachfolger macht den besonderen Gerichtsstand des § 31 ZPO nicht automatisch geltend, wenn die vertragliche Stellung des Verwalters keine eigenständige Verfügungsbefugnis über das verwaltete Vermögen begründet. • Bei wechselseitiger Kompetenzleugnung der erstinstanzlichen Gerichte kann das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur raschen Klärung die Bestimmung des zuständigen Gerichts vornehmen. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht einer Treuhandkommanditistin von dem Beklagten als Treugeberkommanditist Rückerstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von € 9.191,61 nebst Zinsen. Sie hatte Klage beim Landgericht Hamburg erhoben mit Hinweis auf den besonderen Gerichtsstand der Vermögensverwaltung nach § 31 ZPO. Der Beklagte rügte die örtliche Unzuständigkeit; das Landgericht Hamburg verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Aurich. Das Landgericht Aurich wiederum erklärte die Verweisung für willkürlich und verwarf die Bindungswirkung mit dem Ergebnis, das Verfahren zurückzuverweisen. Das Hanseatische Oberlandesgericht wurde angerufen, über die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu entscheiden. Streitentscheidend ist, ob im Verhältnis des Beklagten zur treuhänderischen Kommanditistin eine dem § 31 ZPO genügende Vermögensverwaltung vorliegt. • Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist gegeben, weil die erstinstanzlichen Gerichte wechselseitig Kompetenzleugnung erklärten und den Parteien diese Entscheidungen bekannt gemacht wurden. • Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg; selbst ohne Bindung wäre das Landgericht Aurich örtlich zuständig, da die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach § 31 ZPO nicht eröffnet ist. • Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 31 ZPO ist eng auszulegen: Er setzt mehr als die Besorgung einzelner Angelegenheiten voraus und verlangt vielfache Rechtshandlungen einschließlich der Befugnis zur selbständigen Vornahme von Anlageentscheidungen und zur Disposition über das Vermögen. • Nach Rechtsprechung des BGH ist eine vertraglich begründete Vermögensverwaltung insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend ohne Einholung einzelner Weisungen zu disponieren und selbständig Entscheidungen zu treffen. • Hier ist nicht ersichtlich, dass die treuhänderische Kommanditistin gegenüber dem Beklagten eine solche selbständige Dispositions- oder Geschäftsabschlussbefugnis innehatte; es fehlt damit an der für § 31 ZPO erforderlichen objektiven Rechtsstellung des Verwalters. • Schon aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich nicht, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Treuhandkommanditistin durch die Abtretung in eine dem § 31 ZPO entsprechende Stellung eintritt; das bloße Abtreten von Ansprüchen genügt nicht, wenn die ursprüngliche vertragliche Befugnis des Verwalters eingeschränkt war. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestimmt das Landgericht Aurich als zuständiges Gericht. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach § 31 ZPO ist nicht eröffnet, weil die treuhänderische Stellung der Kommanditistin nicht die für eine Vermögensverwaltung erforderliche Befugnis zur selbständigen Disposition über das Vermögen begründet. Damit ist das Landgericht Aurich örtlich zuständig, unabhängig von der Frage, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg bindende Wirkung hätte. Der Antrag der Klägerin führt nicht zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der Vermögensverwaltung; die Klage ist beim Landgericht Aurich weiter zu behandeln.