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Beschluss

1 Ws 90/18

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dringendem Tatverdacht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und bestehenden Fluchtgefährdungen ist Untersuchungshaft zu rechtfertigen. • Eine erteilte Ladungs- und Zustellungsvollmacht des Angeklagten an den Verteidiger begründet für sich genommen keinen Ausschluss der Fluchtgefahr und ersetzt nicht die gerichtliche Verpflichtung zur Anwesenheitssicherung. • Bei einfacher und klarer Beweislage kann auf die polizeiliche Vorladung der vernehmungsfähigen Einsatzkräfte verzichtet werden; die Hauptverhandlung kann deren dienstliche Vermerke verlesen.
Entscheidungsgründe
Haftfortdauer bei dringendem Verdacht des gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels und Fluchtgefahr • Bei dringendem Tatverdacht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und bestehenden Fluchtgefährdungen ist Untersuchungshaft zu rechtfertigen. • Eine erteilte Ladungs- und Zustellungsvollmacht des Angeklagten an den Verteidiger begründet für sich genommen keinen Ausschluss der Fluchtgefahr und ersetzt nicht die gerichtliche Verpflichtung zur Anwesenheitssicherung. • Bei einfacher und klarer Beweislage kann auf die polizeiliche Vorladung der vernehmungsfähigen Einsatzkräfte verzichtet werden; die Hauptverhandlung kann deren dienstliche Vermerke verlesen. Der mehrfach vorbestrafte und unter Bewährungsaufsicht stehende Angeklagte wurde am 12. Juni 2018 festgenommen; ihm wird vorgeworfen, im Hamburger Schanzenviertel 3,29 g Marihuana für 30 Euro verkauft zu haben. Das Amtsgericht erließ am 13. Juni 2018 Haftbefehl wegen Fluchtgefahr; am 28. Juni 2018 setzte eine Ermittlungsrichterin den Vollzug teilweis ausgesetzt und nahm eine Ladungs- und Zustellungsvollmacht des Angeklagten für den Verteidiger entgegen. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein; das Landgericht hob die Verschonung auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Der Angeklagte wurde am 6. August 2018 erneut in der Nähe des Tatorts festgenommen. Die Staatsanwaltschaft erhob am 9. Juli 2018 Anklage; das Amtsgericht eröffnete das Hauptverfahren und ordnete Haftfortdauer an. Der Angeklagte richtet sich mit weiterer Beschwerde gegen diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Dringender Tatverdacht (§112 Abs.1 StPO): Aufgrund der polizeilichen Wahrnehmungen, dienstlicher Vermerke und der Angaben des Abnehmers besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§29 Abs.1, Abs.3 BtMG). Die Personenbeschreibung und Lichtbilder stützen den Tatvorwurf; die Beweislage ist einfach und kann durch Verlesung der Vermerke in der Hauptverhandlung gestützt werden. • Wirtschaftliche Motive und Vorstrafen: Fehlen legaler Einkünfte, frühere Drogenstraftaten und die räumliche Nähe zu Drogenumschlagplätzen begründen Verdachtsmomente für gewerbsmäßiges Handeln. • Fluchtgefahr (§112 Abs.2 Nr.2 StPO): Bei realistischen Anhaltspunkten für drohende unbedingte Freiheitsstrafen, fehlendem gesichertem Aufenthaltsstatus und sporadischer Erreichbarkeit ist konkret zu besorgen, dass der Angeklagte sich dem Verfahren entziehen wird. Gesetzgeberische und oberbehördliche Wertungen zu Betäubungsmitteldelikten unterstützen diese Einschätzung. • Bedeutung der Vollmacht: Die erteilte Ladungs- und Zustellungsvollmacht des Angeklagten ist tatsächlich und rechtlich für sich genommen nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuschließen; die Pflicht zur Anwesenheitssicherung obliegt dem Gericht, nicht dem Verteidiger. • Verhältnismäßigkeit: Es liegen keine milderen, geeigneten Maßnahmen dar; Dauer und Schwere der zu erwartenden Sanktion stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Untersuchungshaft. Verfahrensverzögerungen sind nicht substanziell zu beanstanden, insbesondere da die Hauptverhandlung zeitnah terminiert ist. Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der Haftfortdauer wird als unbegründet verworfen. Das Gericht bestätigt die Fortdauer und den Vollzug des Haftbefehls, weil dringender Tatverdacht für gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandel vorliegt und konkrete Fluchtgefahr besteht. Die erteilte Ladungs- und Zustellungsvollmacht an den Verteidiger reicht nicht aus, um entgegenstehende Haftgründe zu beseitigen, da sie die gerichtliche Sicherstellung der Anwesenheit des Angeklagten nicht ersetzen kann. Mangels erreichbarer, verlässlicher Bindungen und wegen der zu erwartenden nicht unerheblichen Freiheitsstrafe sind mildere Maßnahmen untauglich; deshalb bleibt Untersuchungshaft gerechtfertigt und aufrecht.