Urteil
6 U 222/16
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfrachter haftet nach § 606 S.2 HGB für Ladungsverlust, kann aber nach § 660 Abs.1 HGB auf einen Höchstbetrag beschränkt sein.
• Bei Zusammenfallen der Verfrachterhaftung (§ 606 S.2 HGB) mit der Nichthaftung wegen Fremdverschuldens (§ 608 Abs.1 Nr.5 HGB) ist die Schadensaufteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.
• Die Quotelung nach § 254 BGB ist auf den tatsächlichen Schaden vorzunehmen; erst danach findet die Haftungsbegrenzung des § 660 HGB Anwendung.
• Der Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs.3 HGB setzt ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Verfrachters mit Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit voraus; dies ist hier nicht erfüllt.
• Bei streitiger Kausalität kommt der Beweisführung und der sekundären Darlegungslast der Partei, die entlasten will, entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe
Haftungsbegrenzung des Verfrachters bei gemischter Verursachung von Ladungsschaden • Verfrachter haftet nach § 606 S.2 HGB für Ladungsverlust, kann aber nach § 660 Abs.1 HGB auf einen Höchstbetrag beschränkt sein. • Bei Zusammenfallen der Verfrachterhaftung (§ 606 S.2 HGB) mit der Nichthaftung wegen Fremdverschuldens (§ 608 Abs.1 Nr.5 HGB) ist die Schadensaufteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. • Die Quotelung nach § 254 BGB ist auf den tatsächlichen Schaden vorzunehmen; erst danach findet die Haftungsbegrenzung des § 660 HGB Anwendung. • Der Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs.3 HGB setzt ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Verfrachters mit Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit voraus; dies ist hier nicht erfüllt. • Bei streitiger Kausalität kommt der Beweisführung und der sekundären Darlegungslast der Partei, die entlasten will, entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin, Versicherer der L. GmbH, macht an die Beklagte als vertraglich beauftragten Verfrachter Ansprüche aus übergegangenem Recht wegen Verlustes zweier Krantürme und eines Kranauslegers auf einem Seetransport im Dezember 2009 geltend. Die Beklagte hatte die Untersuchung und Durchführung des Transportes an zwei Nebenintervenientinnen weitergegeben; die Verladung erfolgte durch die L. Rostock und die K. GmbH. Bei schwerer See gingen beide Türme und der Ausleger über Bord; die Klägerin verlangt Ersatz der Ersatzlieferungs- und sonstigen Kosten, die Beklagte hält die K. GmbH bzw. die Befrachterseite für schadensursächlich und macht Gegenforderungen geltend. Das Landgericht verurteilte die Beklagte nur teilweise; beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Streitpunkt war insbesondere, welche Partei das Hauptverschulden trägt, ob die Haftung der Beklagten auf den Höchstbetrag des § 660 Abs.1 HGB a.F. begrenzt ist und ob die Haftungsbeschränkung wegen Qualifiziertheit entfällt. • Aktivlegitimation der Klägerin aus Abtretung war gegeben; die Klage ist insoweit zulässig. • Die Beklagte haftet als Verfrachter nach § 606 S.2 HGB für den Ladungsverlust, da der Schaden in der Zeit von Annahme bis Ablieferung eingetreten ist und nicht als unabwendbar anzusehen war. • Aus den vertraglichen Unterlagen (Auftrag) und dem Vorgehen der Parteien ergab sich, dass die Beklagte die Sicherung der Decksladung durch die Schiffsbesatzung zu übernehmen hatte (lsd / Ketten). • Der Sachverständige stellte zwei mitursächliche Fehler fest: mangelhafter Unterbau (Auflager) der K. GmbH und mangelhafte Zurrung durch die Schiffsbesatzung. Beide Ursachen waren mitursächlich; sie sind jedoch nicht gleichwertig. • Bei Zusammenfallen von Haftung und Nichthaftungstatbeständen ist nach § 254 BGB zu quoteln; der Senat bewertet das Verhältnis von Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen zu 70% bei der Versicherungsnehmerin (K. GmbH/L. GmbH) und 30% bei der Beklagten. • Die Haftung der Beklagten ist der Höhe nach nach § 660 Abs.1 HGB a.F. begrenzt (326.000 SZR entsprechend dem Gewicht), da nicht das erforderliche qualifizierte Verschulden der Organe der Beklagten im Sinne des § 660 Abs.3 HGB a.F. nachgewiesen wurde. • Zur Ermittlung des zu zahlenden Betrags ist zunächst der tatsächliche Schaden festzustellen, dann nach § 254 BGB zu quoteln und erst anschließend die Haftungshöchstgrenze anzuwenden; die Quotelung darf nicht bereits auf die Höchstsummenbasis bezogen werden. • Die Beklagte hatte gegen die Klägerin berechtigte Gegenforderungen; diese wurden dem Haftungshöchstbetrag anteilig nach der Quotelung (70/30) entgegen gerechnet, sodass ein Aufrechnungsbetrag von € 28.753,32 verbleibt. • Rechtsfolgen: Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten den Haftungshöchstbetrag nach § 660 Abs.1 HGB a.F. verlangen, vermindert um die aufgerechneten Gegenforderungen; weitergehende Ansprüche sind nicht durchsetzbar. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden teilweise erfolgreich berücksichtigt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu zahlen, der 326.000 SZR (Stand 08.11.2018) entspricht, abzüglich € 28.753,32, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013. Weitergehende Forderungen der Klägerin werden abgewiesen; die Widerklage der Beklagten ist insoweit nicht begründet, da ihre Gegenforderungen durch Aufrechnung (teilweise) erfüllt wurden. Der Senat begründet die Begrenzung mit Anwendung von § 660 Abs.1 HGB a.F. nach Feststellung, dass zwar ein Mitverschulden der Beklagten besteht, die Hauptverantwortung (70%) aber bei der Versicherungsnehmerin bzw. ihren Subunternehmern liegt; ein Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs.3 HGB a.F. ist nicht dargetan, weil kein qualifiziertes Verschulden der Organe der Beklagten mit Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit vorliegt. Die Kosten des Verfahrens wurden paritätisch verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.