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Beschluss

2 Rev 89/19

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision eines Angeklagten ist auch bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich und kann auf die Strafzumessung durchgreifen. • Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Berufungsgericht für die Rechtsfolgenfrage eigene Feststellungen zu treffen und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. • Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen zur Vorstrafenlage und zur einsichts- oder steuerungsvermindernden Alkoholisierung führen zu Rechtsfehlern in der Strafzumessung und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Strafzumessung bei fehlenden Feststellungen zu Vorstrafen und verminderter Schuldfähigkeit • Die Revision eines Angeklagten ist auch bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich und kann auf die Strafzumessung durchgreifen. • Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Berufungsgericht für die Rechtsfolgenfrage eigene Feststellungen zu treffen und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. • Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen zur Vorstrafenlage und zur einsichts- oder steuerungsvermindernden Alkoholisierung führen zu Rechtsfehlern in der Strafzumessung und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hamburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein, beide Beschränkungen betrafen nur den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht Hamburg wies die Berufungen mit Urteil vom 7. Juni 2019 zurück. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein und begründete sie mit der allgemeinen Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung. Streitgegenstände in der Revision waren insbesondere die Strafzumessung, die Bewertung von Vorstrafen sowie die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung. • Revision ist statthaft und zulässig; sie hat in der Sache vorläufig Erfolg (§§ 333, 341, 344, 345 StPO). • Nach wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch obliegt dem Berufungsgericht die eigenständige Entscheidung über Rechtsfolgenfragen; es muss eigene Feststellungen und eigene Beweiswürdigung treffen. • Das Landgericht hat bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft gehandelt, weil es ohne eigene Feststellungen die amtsgerichtlichen Ausführungen zu Vorstrafen übernommen hat und nicht erkennbar eigene Beweiswürdigung hierzu vornahm. • Ferner unterblieb eine erforderliche eigene Prüfung und Feststellung zur möglichen verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB trotz gewichtig erscheinender Hinweise (erhebliche Alkoholisierung); damit blieb unaufgeklärt, ob ein minder schwerer Fall nach § 224 Abs.1 HS2 StGB oder eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs.1 StGB in Betracht kommt. • Diese unaufgearbeiteten Feststellungslücken und die unzureichende Auseinandersetzung mit strafschärfenden und strafmildernden Umständen machen die Strafzumessung lückenhaft und begründen Rechtsfehler, die eine Aufhebung notwendig machen. • Wegen der möglichen erheblichen Auswirkungen (Wegfall des strafschärfenden Vorstrafeaspekts und mögliche Anwendung von § 21 oder § 20 StGB) kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Landgerichts auf diesen Fehlern beruht. • Folgerichtig ist das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen (vgl. §§ 353, 354 Abs.2 Satz1 StPO). Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2019 (2 Rev 89/19) wird auf die Revision des Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Entscheidungsrelevant sind erhebliche Verfahrens- und Feststellungsfehler bei der Strafzumessung: Das Berufungsgericht hat keine eigenen, den Rechtsfolgen gewidmeten Feststellungen zur Vorstrafenlage getroffen und die amtsgerichtlichen Ausführungen nicht zu eigen gemacht. Zudem hat es trotz Anhaltspunkten für erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB (ggf. sogar § 20 StGB) nicht geprüft, so dass mögliche Folgen wie ein minder schwerer Fall (§ 224 Abs.1 HS2 StGB) oder eine Strafrahmenverschiebung (§ 49 Abs.1 StGB) unberücksichtigt blieben. Aufgrund dieser Mängel ist die Sache an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen.