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Beschluss

2 Ws 3/20

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung zusätzlicher Pflichtverteidiger nach § 144 Abs.1 StPO setzt voraus, dass der Verfahrensstoff so umfangreich oder schwierig ist oder die Verhandlungsdauer so lang, dass allein durch arbeitsteiliges Zusammenwirken zweier Verteidiger eine sachgerechte und zügige Verfahrensführung gewährleistet werden kann. • Die abstrakt-theoretische Möglichkeit, dass ein Verteidiger später ausfällt, rechtfertigt nicht von vornherein die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers; es bedarf konkreter Anhaltspunkte oder außergewöhnlicher Verhandlungsdauer. • Ist die Verteidigung bereits durch Pflicht- und eingearbeitete Wahlverteidiger abgesichert, können andere gesetzliche Reaktionsmöglichkeiten (Unterbrechung der Verhandlung, Vertreter nach § 53 BRAO, nachträgliche Bestellung bei Verhinderung) die Beiordnung weiterer Pflichtverteidiger ersetzen. • Die Neuregelung des § 144 StPO kodifiziert die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Bestellung weiterer Pflichtverteidiger und ändert deren Maßstäbe nicht.
Entscheidungsgründe
Beiordnung weiterer Pflichtverteidiger nur bei konkreter Erforderlichkeit nach §144 StPO • Die Beiordnung zusätzlicher Pflichtverteidiger nach § 144 Abs.1 StPO setzt voraus, dass der Verfahrensstoff so umfangreich oder schwierig ist oder die Verhandlungsdauer so lang, dass allein durch arbeitsteiliges Zusammenwirken zweier Verteidiger eine sachgerechte und zügige Verfahrensführung gewährleistet werden kann. • Die abstrakt-theoretische Möglichkeit, dass ein Verteidiger später ausfällt, rechtfertigt nicht von vornherein die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers; es bedarf konkreter Anhaltspunkte oder außergewöhnlicher Verhandlungsdauer. • Ist die Verteidigung bereits durch Pflicht- und eingearbeitete Wahlverteidiger abgesichert, können andere gesetzliche Reaktionsmöglichkeiten (Unterbrechung der Verhandlung, Vertreter nach § 53 BRAO, nachträgliche Bestellung bei Verhinderung) die Beiordnung weiterer Pflichtverteidiger ersetzen. • Die Neuregelung des § 144 StPO kodifiziert die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Bestellung weiterer Pflichtverteidiger und ändert deren Maßstäbe nicht. Drei Angeklagte sind wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung und zu Hilfsleistungen bei Waffenverstößen angeklagt; die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg war für 28 Termine von Januar bis April 2020 anberaumt. Die Angeklagten waren kurz nach den Taten vorläufig festgenommen worden; zwei sitzen in Untersuchungshaft, eine wurde ausgesetzt. Den Angeklagten waren bereits jeweils Pflichtverteidiger vom Amtsgericht beigeordnet worden; darüber hinaus erklärten mehrere Wahlverteidiger Vertretungsbereitschaft und kündigten Verfügbarkeiten für Hauptverhandlungstermine an. Die Verteidiger De., Ed. und Pi. beantragten jeweils am 29.11.2019 als weitere Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden; das Landgericht bewilligte dies mit Beschluss vom 20.12.2019. Die Generalstaatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein und begehrte Aufhebung der Beiordnungen. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Beiordnungen sind statthaft und zulässig (§§144 Abs.2 Satz2 i.V.m. §142 Abs.7 StPO, §§306,311 StPO). • Rechtslage: §144 Abs.1 StPO erlaubt die Bestellung zusätzlicher Pflichtverteidiger nur, wenn dies zur Sicherung einer zügigen Verfahrensdurchführung wegen Umfangs, Schwierigkeit oder zeitlichem Umfang erforderlich ist; die Vorschrift kodifiziert bestehende Rechtsprechung. • Maßstäbe: Obergerichtliche Kriterien verlangen, dass der Prozessstoff so schwierig oder umfangreich ist, dass ein einzelner Verteidiger ihn nicht nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel beherrschen kann; abstrakte Risiken genügen nicht, es müssen konkrete Anhaltspunkte oder außergewöhnlich lange Verhandlungsdauer vorliegen. Alternative Maßnahmen (Unterbrechung §229 StPO, Beurlaubung §231c StPO, Vertreter §53 BRAO, nachträgliche Bestellung) sind zu berücksichtigen. • Anwendung auf den Fall: Das Aktenvolumen (~3900 Blatt) und die 57-seitige Anklage stellen nur mittelgradigen Umfang dar; demgegenüber sind die Taten prozessual überschaubar und überwiegend durch einfache Beweismittel (Lichtbilder, Polizeiaussagen) tragbar. • Vorbereitungszeit: Die anfänglich beigeordneten Pflichtverteidiger hatten ausreichend Vorbereitungszeit (Beistellungen im Juli/August 2019, Akteneinsicht bereits im Sommer/November 2019), so dass eine Einarbeitung gegeben ist. • Dauer und Terminslage: Die Anberaumung von 28 Terminen über drei Monate begründet allein keine konkrete Gefahr des Ausfalls eines Verteidigers; konkrete Anhaltspunkte für eine Verhinderung fehlen. • Vertretungsmöglichkeiten: Wahlverteidiger stehen bereit und sind eingearbeitet; bei Verhinderung könnten gesetzliche Maßnahmen oder die Bestellung eines Vertreters bzw. eines anderen Verteidigers zum Zeitpunkt der Verhinderung eine sachgerechte Verteidigung sicherstellen. • Fehlgebrauch des Ermessens: Das Landgericht hat den Beurteilungsspielraum überschritten, weil die Voraussetzungen des §144 Abs.1 StPO für zusätzliche Pflichtverteidiger nicht vorlagen. Die sofortigen Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft hatten Erfolg: Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2019 wurde aufgehoben und die Anträge auf Beiordnung zusätzlicher Pflichtverteidiger zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des §144 Abs.1 StPO lagen nicht vor; Verfahrensstoff, Schwierigkeit und erwartete Verhandlungsdauer rechtfertigten keine zusätzlichen Pflichtverteidiger. Alternative Reaktionsmöglichkeiten und die vorhandenen Wahlverteidiger gewährleisten im Fall einer Verhinderung die sachgerechte Fortführung des Verfahrens. Die Angeklagten tragen jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens.