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Beschluss

2 Ws 107/20

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Protokollberichtigung der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich darauf zielt, eine spätere Rügeverkümmerung im Revisionsverfahren zu verhindern. • Das Revisionsgericht ist zuständig für die umfassende Überprüfung von Protokollberichtigungen, soweit diese für den Erfolg der Revision beachtlich sein können. • Fehlt dem Beschwerdeführer ein eigenständiges, nicht-revisionsbezogenes Rechtsschutzinteresse, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis und die Beschwerde ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Protokollberichtigung bei ausschließlich revisionsbezogenem Ziel • Die Beschwerde gegen eine Protokollberichtigung der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich darauf zielt, eine spätere Rügeverkümmerung im Revisionsverfahren zu verhindern. • Das Revisionsgericht ist zuständig für die umfassende Überprüfung von Protokollberichtigungen, soweit diese für den Erfolg der Revision beachtlich sein können. • Fehlt dem Beschwerdeführer ein eigenständiges, nicht-revisionsbezogenes Rechtsschutzinteresse, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis und die Beschwerde ist unzulässig. Der Angeklagte war wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden; das Landgericht wies seine Berufung mit Urteil vom 6. Dezember 2019 zurück. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte dort, das Gericht habe ihm in der Berufungshauptverhandlung nicht die Gelegenheit zur Verteidigung bzw. das letzte Wort gewährt. Nachdem das Protokoll der Hauptverhandlung den entsprechenden Hinweis nicht enthielt, gaben die Kammervorsitzende und die Urkundsbeamtin dienstliche Erklärungen ab, dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden sei; daraufhin beschlossen sie die Berichtigung des Protokolls um entsprechende Sätze. Der Angeklagte beschwerte sich ohne nähere Begründung gegen die Berichtigung; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Zurückweisung der Beschwerde und Kostenerhebung gegen den Angeklagten. • Beschwerdegegnerische Zuständigkeit: Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen Protokollberichtigung nach § 304 Abs.1 StPO statthaft, ihre Überprüfung beschränkt sich jedoch auf Rechtsfehler des Berichtigungsverfahrens, nicht auf Tatsachenfeststellung. • Zuständigkeit des Revisionsgerichts: Soweit die Berichtigung das Beweismittel der Revisionsrüge berührt, obliegt die umfassende Prüfung dem Revisionsgericht; eine Doppelprüfung durch Beschwerde- und Revisionsgericht ist zu vermeiden. • Rechtsschutzbedürfnis: Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie allein darauf abzielt, eine Rügeverkümmerung im Revisionsverfahren zu verhindern; mangels eines eigenen, nicht-revisionsbezogenen Rechtschutzinteresses fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. • Anwendung auf den Streitfall: Der Angeklagte hat im Revisionsverfahren die Unterlassung der Befragung und des letzten Wortes gerügt; die Berichtigung fügt genau die Protokollierungen ein, die dieser Rüge die Beweisgrundlage entziehen würden. Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich keine anderen, eigenständigen Beschwerdeziele. • Prozessökonomie und Rechtssicherheit: Die Zuweisung der umfassenden Prüfung an das Revisionsgericht dient der Vermeidung divergierender Entscheidungen und der Prozessökonomie; daher ist die jetzige Beschwerde unzulässig. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Berichtigung des Protokolls der Berufungshauptverhandlung vom 6. Dezember 2019 wurde als unzulässig verworfen. Es fehlte an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beschwerde ausschließlich darauf abzielte, eine mögliche Rügeverkümmerung im späteren Revisionsverfahren zu verhindern. Die umfassende Prüfung einer protokollbezogenen Verfahrensrüge obliegt dem Revisionsgericht; gleichgerichtete Prüfungen in verschiedenen Instanzen sollen vermieden werden. Der Angeklagte hat daher mit seiner Beschwerde keinen Erfolg; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm auferlegt worden.