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Beschluss

1 Ws 2/21

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die EncroChat-Kommunikation, die von französischen Strafverfolgungsbehörden mittels serverseitiger Maßnahmen gewonnen wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO in einem deutschen Strafverfahren verwertbar. • Bei grenzüberschreitender Datenübernahme ist auf die Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit der im Ausland getroffenen Maßnahmen abzustellen; ausländische Entscheidungen sind nur eingeschränkt auf Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Kerngewährleistungen zu prüfen. • Bei dringendem Tatverdacht aus verwertbaren EncroChat-Nachrichten und angesichts hoher Straferwartung rechtfertigt Fluchtgefahr Untersuchungshaft nach § 112 StPO.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von EncroChat-Daten und Haftfortdauer bei bandenmäßigem Drogenhandel • Die EncroChat-Kommunikation, die von französischen Strafverfolgungsbehörden mittels serverseitiger Maßnahmen gewonnen wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO in einem deutschen Strafverfahren verwertbar. • Bei grenzüberschreitender Datenübernahme ist auf die Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit der im Ausland getroffenen Maßnahmen abzustellen; ausländische Entscheidungen sind nur eingeschränkt auf Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Kerngewährleistungen zu prüfen. • Bei dringendem Tatverdacht aus verwertbaren EncroChat-Nachrichten und angesichts hoher Straferwartung rechtfertigt Fluchtgefahr Untersuchungshaft nach § 112 StPO. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Beschuldigten und 15 weitere Personen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Grundlage für den dringenden Tatverdacht waren Kommunikationsinhalte eines EncroChat-Nutzers („showking“), die französische Behörden nach serverseitigen Maßnahmen erlangten und an deutsche Behörden übermittelten. Die Ermittlungen ergaben zwei konkrete Kokainlieferungen (jeweils rund 1.000 kg und 1.185 kg), deren Bergung in Hamburg organisiert und teilmotiviert von Mitgliedern der Gruppierung durchgeführt worden sein soll. Aus EncroChat-Nachrichten sowie weiteren Ermittlungsergebnissen (Seefrachtbriefe, Zollermittlungen, Observations- und Durchsuchungsbefunde) wurden Verbindungen des Beschuldigten zu den Lieferungen und zu Absatzhandlungen erkannt. Der Beschuldigte wurde festgenommen und sitzt in Untersuchungshaft; seine Beschwerde richtet sich gegen den Haftbefehl mit dem Vorbringen, die EncroChat-Daten seien aufgrund rechtswidriger Europäischer Ermittlungsanordnung unverwertbar. • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und Beurteilung des Haftbefehls nach §§ 112, 304, 310 StPO: Die Voraussetzungen für dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr sind gegeben. • Dringender Tatverdacht: Aus der EncroChat-Kommunikation und ergänzenden Ermittlungsfeststellungen ergibt sich ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Beteiligung des Beschuldigten an zwei großen Kokainlieferungen; Identifikationshinweise (Fotos, Fahrzeugpapiere, Standortdaten) verknüpfen die Kennung „showking“ mit dem Beschuldigten. • Bandenmäßigkeit: Organisationsgrad, arbeitsteilige Rollenverteilung, Einsatz von Logistik und Hafenkontakten sowie Menge der Betäubungsmittel rechtfertigen die Qualifikation als Bande nach § 30a BtMG i.V.m. § 53 StGB. • Verwertbarkeit der EncroChat-Daten: § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO bildet die gesetzliche Grundlage für die Verwendung von Daten, die in ausländischen Verfahren durch EncroChat-gleichen Maßnahmen gewonnen wurden; deutsches Recht ist auf grenzüberschreitende Datenübernahme anwendbar. • Prüfmaßstab ausländischer Maßnahmen: Deutsche Behörden dürfen ausländische richterliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in voller Tiefe nachprüfen; nur Verstöße gegen verfassungsrechtliche Mindestgarantien oder ordre public würden Unverwertbarkeit begründen. • Konkrete Prüfung Frankreich: Nach Aktenlage beruhten die französischen Maßnahmen auf richterlichen Entscheidungen, waren verhältnismäßig und zielten vornehmlich auf die Betreiber von EncroChat; keine Anhaltspunkte für schwerwiegende rechtsstaatliche Verstöße liegen vor. • Rechtshilfe und Europäische Ermittlungsanordnung: Die Übermittlung erfolgte formgerecht; etwaige Unterrichtungspflichten nach der RL-EEA rechtfertigen hier kein Verwertungsverbot, zumal eine nachträgliche Zustimmung der französischen Behörden vorliegt. • Verwertungsverbote: Es wurden keine Kernbereichsverletzungen oder sonstige Verwertungsverbote nach § 100d StPO festgestellt; selbst mögliche Verfahrensmängel der französischen Behörden würden angesichts der Schwere der Taten die Verwertung nicht ausschließen. • Haftgrund Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO: Hohe Straferwartung (mind. fünf Jahre) verbunden mit umfangreichen Auslands- und Netzverbindungen sowie fehlenden hinreichend tragfähigen Bindungen begründen die Fluchtgefahr. • Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft: Angesichts der Bedeutung der Sache, der schweren Tatvorwürfe und der noch kurzen Haftdauer überwiegt das Interesse der Strafverfolgung an Sicherung des Verfahrens. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der der Haftbefehl des Amtsgerichts bestätigt wurde, wurde verworfen. Das Gericht hält den dringenden Verdacht der bandenmäßigen Einfuhr und des Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in zwei Fällen für gegeben, gestützt auf die aus EncroChat stammenden und ergänzten Ermittlungsfeststellungen, die nach § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO verwertbar sind. Ferner liegt wegen der zu erwartenden hohen Strafe und der persönlichen Umstände des Beschuldigten Fluchtgefahr vor, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt ist. Die Kosten der Beschwerdeentscheidung sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Insgesamt bleibt es bei der Fortwirkung des Haftbefehls, weil die Beweislage und die prozessualen Voraussetzungen für Haft und Verwertung der gewonnenen Daten ausreichend dargelegt und geprüft wurden.