Beschluss
12 WF 5/21
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ist in den Fällen des § 57 S.1 FamFG ausgeschlossen.
• Die Zielrichtung auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft begründet allein noch kein anfechtbares Entscheidungsergebnis gegen das Verbot des Rechtswegs nach § 57 S.1 FamFG.
• Die Beschleunigungs- und Verfahrenszwecke des § 57 S.1 FamFG verhindern eine weitergehende Anfechtbarkeit einstweiliger Entscheidungen im Umgangsverfahren, insbesondere solcher, die nur auf die Durchsetzung weiterer Anträge zielen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe bei Umgangsangelegenheiten • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ist in den Fällen des § 57 S.1 FamFG ausgeschlossen. • Die Zielrichtung auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft begründet allein noch kein anfechtbares Entscheidungsergebnis gegen das Verbot des Rechtswegs nach § 57 S.1 FamFG. • Die Beschleunigungs- und Verfahrenszwecke des § 57 S.1 FamFG verhindern eine weitergehende Anfechtbarkeit einstweiliger Entscheidungen im Umgangsverfahren, insbesondere solcher, die nur auf die Durchsetzung weiterer Anträge zielen. Der V. beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs mit seinem S.. Das Amtsgericht Hamburg - St. Georg lehnte den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Daraufhin legte der V. sofortige Beschwerde ein und berief sich darauf, dass triftige, das Kindeswohl berührende Gründe vorlägen und insbesondere die Einrichtung einer Umgangspflegschaft dringend notwendig sei, um einer Entfremdung von V. und S. entgegenzuwirken. Er verfolgte damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist und ob die Verfahrensbeschleunigung und Beschränkung des Rechtswegs nach dem FamFG dem entgegenstehen. • Anwendbare Normen: § 57 S.1 FamFG, § 127 Abs.2 S.2 ZPO (analog), § 127 Abs.4 ZPO. • Nach § 57 S.1 FamFG ist der Rechtsweg gegen amtsgerichtliche Regelungen des Umgangs ausgeschlossen; dies betrifft auch Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe insoweit, als es um die Erfolgsaussichten geht. • Die Analogie des § 127 Abs.2 S.2 ZPO i.V.m. § 76 FamFG führt zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe, weil der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht weiterreicht als in der Hauptsache. • Eine in der Literatur vertretene Gegenmeinung, wonach gegen Anordnungen zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft Anfechtung möglich sei, greift hier nicht, weil diese Position nur tatsächlich angeordnete Pflegschaften betrifft und nicht das bloße Streben nach deren Einrichtung. • Würde man die Zielrichtung auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft als anfechtbar qualifizieren, würde dies die Beschleunigungszwecke des § 57 S.1 FamFG unterlaufen und zu weitreichender Anfechtbarkeit einstweiliger Maßnahmen im Umgangsverfahren führen. • Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht erforderlich nach § 127 Abs.4 ZPO. Die sofortige Beschwerde des V. wird als unzulässig verworfen. Maßgeblich ist, dass nach § 57 S.1 FamFG der Rechtsweg gegen amtsgerichtliche Regelungen in Umgangssachen beschränkt ist und dies auch Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Erfolgsaussichten erfasst; eine analoge Anwendung des § 127 Abs.2 S.2 ZPO in Verbindung mit § 76 FamFG bestätigt die Unzulässigkeit. Das bloße Ziel, eine Umgangspflegschaft einzurichten, begründet keine anfechtbare Entscheidung und rechtfertigt nicht die Ausweitung des Rechtswegs, da dies den Gesetzeszweck der Verfahrensbeschleunigung konterkarieren würde. Kosten sind nicht zu entscheiden.