Beschluss
2 Ws 4/21
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Einleger nicht zur Rechtsmitteleinlegung befugt war.
• Ein Betreuer ist nur dann berechtigt, im eigenen Namen Rechtsmittel nach § 298 StPO einzulegen, wenn der Aufgabenkreis dies ausdrücklich und bezogen auf die konkrete Angelegenheit umfasst.
• Eine nachträgliche Erweiterung des Betreueraufgabenkreises heilt eine zuvor fehlende Vertretungsmacht nicht; ebenso kann eine nachträgliche Genehmigung die Unwirksamkeit des fehlenden Vertretungsmachtakts nicht beseitigen.
• Wer ohne Vertretungsmacht Rechtsmittel einlegt, trägt bei erfolglosem Rechtsmittel die Kosten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wegen fehlender Vertretungsmacht des Betreuers • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Einleger nicht zur Rechtsmitteleinlegung befugt war. • Ein Betreuer ist nur dann berechtigt, im eigenen Namen Rechtsmittel nach § 298 StPO einzulegen, wenn der Aufgabenkreis dies ausdrücklich und bezogen auf die konkrete Angelegenheit umfasst. • Eine nachträgliche Erweiterung des Betreueraufgabenkreises heilt eine zuvor fehlende Vertretungsmacht nicht; ebenso kann eine nachträgliche Genehmigung die Unwirksamkeit des fehlenden Vertretungsmachtakts nicht beseitigen. • Wer ohne Vertretungsmacht Rechtsmittel einlegt, trägt bei erfolglosem Rechtsmittel die Kosten. Der Untergebrachte befindet sich aufgrund eines rechtskräftigen Urteils in stationärer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 die Fortdauer der Unterbringung an. Der beigeordnete Verteidiger legte fristgerecht Beschwerde ein. Die Betreuerin des Untergebrachten, Rechtsanwältin V., reichte am 18. Dezember 2020 per Fax eine sofortige Beschwerde „für den Betroffenen“ ein. In ihren Aktennachweisen war sie primär für Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden bestellt; eine ausdrückliche Bestellung zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren lag nicht vor. Das Amtsgericht erweiterte den Aufgabenkreis erst nach Einlegung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig. • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die Einlegerin nicht zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt war. • Ein Schreiben der Betreuerin, das die Beschwerde „für den Betroffenen“ erklärt, reicht nicht als Ausweis ihrer Verteidigerstellung und begründet keine Einlegungsbefugnis nach § 297 StPO. • Nach § 298 StPO kann ein Betreuer nur dann im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen, wenn sein Aufgabenkreis dies speziell oder zumindest konkret bezogen auf die streitige Angelegenheit umfasst; grundsätzlich obliegt die Verteidigung in Strafverfahren dem Verteidiger. • Die bestehende Betreuerbestellung umfasste zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung lediglich Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden und berücksichtigte nicht die Vertretung in gerichtlichen Verfahren; Gerichte sind nicht als ‚Behörden‘ im verwaltungsrechtlichen Sinne anzusehen. • Eine nachträgliche Erweiterung des Aufgabenkreises wirkt nicht rückwirkend nach § 287 FamFG und kann die fehlende Vertretungsmacht bei Einlegung des Rechtsmittels nicht heilen. • Auch eine nachträgliche Vorlage oder Erklärung einer Vollmacht kann die Unwirksamkeit einer zuvor fehlenden Vertretungsmacht nicht beseitigen; die Willenserklärung zur Rechtsmitteleinlegung muss zum Einlegungszeitpunkt zweifelsfrei bestehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO; wer ohne Vertretungsmacht handelt, hat im erfolglosen Rechtsmittelverfahren die Kosten zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin V. wird als unzulässig verworfen, weil sie zum Zeitpunkt der Einlegung nicht befugt war, das Rechtsmittel im eigenen Namen oder als bevollmächtigte Vertreterin zu erheben. Die bestehende Betreuerbestellung umfasste nicht die Vertretung in dem Beschwerdeverfahren; eine erst nachträglich vorgenommene Erweiterung des Aufgabenkreises wirkt nicht rückwirkend und kann die fehlende Wirksamkeit der Einlegung nicht herstellen. Ebenso fehlt ein Nachweis einer zur Einlegung erteilten Vollmacht, sodass auch eine bloße Anzeige der Vertretung die Formvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.