Beschluss
15 W 473/76
OLG HAMM, Entscheidung vom
6Normen
Leitsätze
• Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist einzuziehen, wenn es in wesentlichen Angaben (z. B. Auseinandersetzungsverbot, Art der Vollstreckung, Amtsdauer) unrichtig ist (§§2368 Abs.3, 2361 Abs.1 BGB).
• Pflichtteilsberechtigte haben nicht grundsätzlich ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einziehung, soweit ihre Rechte dadurch nicht unmittelbar beeinträchtigt werden; ein materielles Beschwerderecht setzt ein schutzwürdiges rechtliches Interesse voraus (§20 FGG).
• Erstreckt sich die Testamentsvollstreckung nur auf Verwaltung (Verwaltungsvollstreckung) und ist eine Zeitbefristung angeordnet, müssen diese Beschränkungen und die Dauer im Zeugnis angegeben werden (§§2208, 2209, 2368 BGB).
• Ist die Vorinstanz im Beschluss verfahrensrechtlich unrichtig vorgegangen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, das Zeugnis einzuziehen.
Entscheidungsgründe
Einziehung unrichtig ausgestellter Testamentsvollstreckerzeugnisse bei fehlenden wesentlichen Angaben • Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist einzuziehen, wenn es in wesentlichen Angaben (z. B. Auseinandersetzungsverbot, Art der Vollstreckung, Amtsdauer) unrichtig ist (§§2368 Abs.3, 2361 Abs.1 BGB). • Pflichtteilsberechtigte haben nicht grundsätzlich ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einziehung, soweit ihre Rechte dadurch nicht unmittelbar beeinträchtigt werden; ein materielles Beschwerderecht setzt ein schutzwürdiges rechtliches Interesse voraus (§20 FGG). • Erstreckt sich die Testamentsvollstreckung nur auf Verwaltung (Verwaltungsvollstreckung) und ist eine Zeitbefristung angeordnet, müssen diese Beschränkungen und die Dauer im Zeugnis angegeben werden (§§2208, 2209, 2368 BGB). • Ist die Vorinstanz im Beschluss verfahrensrechtlich unrichtig vorgegangen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, das Zeugnis einzuziehen. Die Erblasserin verstarb am 25.11.1974 und hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 17.1.1973, in dem sie ihre beiden Enkel zu Erben bestimmte, ein Auseinandersetzungsverbot anordnete, Testamentsvollstreckung anordnete und die Amtsdauer nach Alter der Enkel begrenzte. Das Amtsgericht Tecklenburg erteilte am 3.10.1975 auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das jedoch nur die Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Grundstücke und der Firmen anzeigte, ohne das Auseinandersetzungsverbot, die Verwaltungsvollstreckung und die befristete Amtsdauer zu nennen. Mehrere Beteiligte legten Beschwerde gegen das Zeugnis ein; das Landgericht wies die erste Beschwerde zurück. Die Beteiligten erhoben weitere Beschwerde mit dem Antrag, das Zeugnis einzuziehen, weil es unrichtig und unvollständig sei. • Verfahrensrechtlich steht nach §20 FGG Beschwerde zu, wenn das Recht des Beteiligten durch eine Verfügung beeinträchtigt ist; Pflichtteilsberechtigte haben nicht automatisch ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einziehung, weil das Zeugnis nicht unmittelbar ihren Pflichtteilsanspruch ändert, wohl aber können schutzwürdige rechtliche Interessen bestehen, die ein Beschwerderecht begründen. Das Landgericht hat die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) fehlerhaft als materiell zurückgewiesen; diese war unzulässig und daher in der weiteren Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. • Materiell ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach §§2368 Abs.3, 2361 Abs.1 S.1 BGB einzuziehen, wenn es unrichtig ist. Unrichtigkeit liegt vor, wenn im Zeugnis wesentliche vom Testament abweichende oder unterlassene Angaben fehlen, die öffentlich glaubhaft gemacht werden müssen. • Das vorgelegte Zeugnis ist unrichtig, weil es das vom Testament angeordnete Auseinandersetzungsverbot nicht ausweist; dadurch wird fälschlich die Befugnis zur Auseinandersetzung nach §2204 BGB angenommen, obwohl die Erblasserin eine Verwaltungsvollstreckung nach §2209 BGB gewollt hat. • Ferner fehlt die Anführung der zeitlichen Begrenzung der Testamentsvollstreckung, obwohl eine Abweichung von der gesetzlichen Amtsdauer gem. §2210 BGB vorliegt und somit nach §2368 BGB ins Zeugnis zu gehören hat. • Weil diese wesentlichen Angaben (Auseinandersetzungsverbot, Verwaltungsvollstreckung, Amtsdauer) im Zeugnis fehlen, ist die Vermutung der Richtigkeit des Zeugnisses (§2365 BGB) erschüttert und die Einziehung anzuordnen. • Das Landgericht hat diese rechtlichen Anforderungen übersehen; daher ist die Beschwerdeentscheidung insoweit aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, das Zeugnis einzuziehen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihre erste Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist insgesamt erfolgreich; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Amtsgericht Tecklenburg wird angewiesen, das am 3.10.1975 erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen, weil es in wesentlichen Angaben unrichtig ist: Es lässt das im Testament angeordnete Auseinandersetzungsverbot, die Verwaltungsvollstreckung sowie die zeitliche Begrenzung des Amtes fehlen. Bei erneuter Erteilung sind diese Beschränkungen sowie die genaue Bezeichnung der Nachlassgegenstände und die Befreiung von §181 BGB ausdrücklich und bestimmend ins Zeugnis aufzunehmen.