Beschluss
15 W 159/78
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf einer zuvor erteilten Teilungsgenehmigung kann die Grundlage für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 23 Abs. 3 BBauG auch dann bilden, wenn die Genehmigung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Grundbucheintragung vorlag.
• Ein Eintragungsersuchen einer Behörde nach § 38 GBO ist vom Grundbuchamt auf formelle Voraussetzungen und ersatzlos nicht gegebene Eintragungserfordernisse zu prüfen; ist die ersuchende Behörde abstrakt befugt, trägt sie die Verantwortung für die Voraussetzungen.
• Ein Widerspruch nach § 23 Abs. 3 BBauG zerstört den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und kann eingetragen werden, ohne dass dadurch ein gutgläubiger Erwerb zu verhindern ist.
• Die weitere Beschwerde nach § 80 GBO bleibt möglich, wenn die zwischenzeitliche Eintragung keinen gutgläubigen Erwerb begründet; der Widerspruch selbst begründet kein dingliches Recht.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Teilungsgenehmigung rechtfertigt Eintragung eines Widerspruchs nach §23 Abs.3 BBauG • Ein Widerruf einer zuvor erteilten Teilungsgenehmigung kann die Grundlage für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 23 Abs. 3 BBauG auch dann bilden, wenn die Genehmigung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Grundbucheintragung vorlag. • Ein Eintragungsersuchen einer Behörde nach § 38 GBO ist vom Grundbuchamt auf formelle Voraussetzungen und ersatzlos nicht gegebene Eintragungserfordernisse zu prüfen; ist die ersuchende Behörde abstrakt befugt, trägt sie die Verantwortung für die Voraussetzungen. • Ein Widerspruch nach § 23 Abs. 3 BBauG zerstört den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und kann eingetragen werden, ohne dass dadurch ein gutgläubiger Erwerb zu verhindern ist. • Die weitere Beschwerde nach § 80 GBO bleibt möglich, wenn die zwischenzeitliche Eintragung keinen gutgläubigen Erwerb begründet; der Widerspruch selbst begründet kein dingliches Recht. Beteiligter zu 1) teilte 1976 ein landwirtschaftliches Grundstück und erhielt 1977 eine Teilungsgenehmigung. Diese Genehmigung war Grundlage der am 9. Juni 1977 eingetragenen Teilung im Grundbuch. Beteiligter zu 2) hatte sich zuvor durch Baulast verpflichtet, das Altenteilerhaus im Betrieb zu belassen und widerrief am 6. Januar 1978 die Teilungsgenehmigung zur Durchsetzung dieser Baulast. Zugleich ersuchte er das Grundbuchamt um Eintragung eines Widerspruchs nach § 23 Abs. 3 BBauG; das Ersuchen war zunächst ohne Stempel eingereicht und wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hob die Zurückweisung auf und veranlasste die erneute Prüfung; daraufhin wurde am 31. März 1978 ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen. Beteiligter zu 1) legte weitere Beschwerde ein und rügte Verletzung der Rechtssicherheit und Schutz des gutgläubigen Erwerbs. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist form- und fristgerecht nach § 80 GBO erhoben und trotz zwischenzeitlicher Eintragung des Widerspruchs nicht ausgeschlossen, weil diese Eintragung keinen gutgläubigen Erwerb begründet und der Widerspruch kein dingliches Recht ist. • Prüfungspflicht des Grundbuchamts: Nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob das behördliche Ersuchen formell und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob nicht ersetzte Eintragungserfordernisse vorliegen; die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die abstrakte Befugnis. • Anwendbarkeit des § 23 Abs. 3 BBauG: Das Landgericht durfte § 23 Abs. 3 BBauG sinngemäß anwenden; die Vorschrift dient der Sicherung der Regelungen über Bodenverkehr und soll verhindern, dass durch einen späteren Widerruf der Zweck der Genehmigungspflicht vereitelt wird. • Widerruf der Genehmigung: Nach § 49 VwVfG ist der Widerruf rechtmäßiger privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte unter den dort genannten Voraussetzungen möglich; der Widerruf beseitigt die Genehmigungswirkung für die Zukunft und kann damit die Eintragung eines Widerspruchs rechtfertigen. • Kein Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung durch den Beschwerdeführer: Die Unrichtigkeit des eingetragenen Widerspruchs wurde nicht bewiesen; die Eintragung entspricht den Voraussetzungen, und es ist kein gutgläubiger Dritterserwerb feststellbar, der die Eintragung verhindert. • Auswirkungen auf Belastungen und Rangfolge: Eine zwischenzeitlich eingetragene Grundschuld schließt die Eintragung des Widerspruchs nicht aus; bei Wiedervereinigung der Grundstücke bleiben bestehende Belastungen durch rechtliche Konstruktionen (z. B. § 890 BGB) erhalten, damit sind Rangfragen lösbar. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch, weil der Widerruf der Teilungsgenehmigung die Grundlage für ein berechtigtes Ersuchen nach § 23 Abs. 3 BBauG bildet und die Eintragung formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ein gutgläubiger Erwerb Dritter liegt nicht vor, sodass der Widerspruch die Richtigkeit des Grundbuchs beeinträchtigen kann. Die Eintragung schadet nicht zwingend bereits bestehender Grundschuldbelastungen, da bei einer Vereinigung der Grundstücke rechtliche Lösungen für die Fortgeltung der Belastungen bestehen. Daher fehlt es an einem Rechtsfehler, der die Löschung des Widerspruchs rechtfertigen würde, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist.