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Beschluss

15 W 144/78

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die verspätete Rechtsmitteleinlegung ohne Verschulden erfolgt ist und der Antrag binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt wird (§ 22 Abs.2 FGG). • Zwangsgeldfestsetzungen nach §§ 132, 133 FGG sind nur insoweit überprüfbar, als das Zwangsgeldverfahren gesetzlich zulässig eingeleitet wurde; sonst ist die Beschwerde unbeschränkt möglich (§ 139 Abs.2 FGG). • Das Registergericht kann nicht mit Zwangsmitteln eine noch nicht erfolgte Firmenänderung erzwingen, weil hierfür zunächst eine Vertragsänderung und zustimmende Willenserklärungen der Gesellschafter erforderlich sind (§§ 14, 15 HGB; §§ 132, 133 FGG sind hierfür nicht einschlägig). • Zwangsgelder wegen Unterlassung der Anmeldung von Tatsachen, die bereits eintragungsfähig sind (z. B. Ausscheiden eines Gesellschafters, Übertragung von Anteilen), sind nach §§ 132, 133 FGG zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung; Zulässigkeit von Zwangsgeldverfahren bei Firmenänderungen • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die verspätete Rechtsmitteleinlegung ohne Verschulden erfolgt ist und der Antrag binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt wird (§ 22 Abs.2 FGG). • Zwangsgeldfestsetzungen nach §§ 132, 133 FGG sind nur insoweit überprüfbar, als das Zwangsgeldverfahren gesetzlich zulässig eingeleitet wurde; sonst ist die Beschwerde unbeschränkt möglich (§ 139 Abs.2 FGG). • Das Registergericht kann nicht mit Zwangsmitteln eine noch nicht erfolgte Firmenänderung erzwingen, weil hierfür zunächst eine Vertragsänderung und zustimmende Willenserklärungen der Gesellschafter erforderlich sind (§§ 14, 15 HGB; §§ 132, 133 FGG sind hierfür nicht einschlägig). • Zwangsgelder wegen Unterlassung der Anmeldung von Tatsachen, die bereits eintragungsfähig sind (z. B. Ausscheiden eines Gesellschafters, Übertragung von Anteilen), sind nach §§ 132, 133 FGG zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden. Eine KG betrieb eine Fleisch- und Wurstwarenfabrik; durch notariellen Vertrag trat eine GmbH als Komplementärin ein. Streit bestand über die Wirksamkeit der Vertragsänderung; das Landgericht stellte die Wirksamkeit fest und Anmeldungen wurden ins Handelsregister eingetragen. Die verbleibenden Gesellschafter meldeten später eine Firmenänderung und das Ausscheiden einer Kommanditistin; der Rechtspfleger forderte unter Androhung von Zwangsgeld die Anmeldung der Firmenänderung sowie des Ausscheidens und der Übertragung des Anteils. Beteiligte 3) und 4) erhoben Erinnerung und Beschwerde, deren weitere sofortige Beschwerde verspätet beim Oberlandesgericht einging; sie beantragten Wiedereinsetzung mit dem Vortrag, die Schriftsätze seien fristgerecht zur Post gegeben worden. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit der Wiedereinsetzung und die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen. • Wiedereinsetzung: Frist für die sofortige weitere Beschwerde war versäumt, jedoch war die Beschwerdeschrift am letzten Tag vor Fristablauf zur Post gegeben und die verspätete Ankunft ist nicht dem Beschwerdeführer oder seinem Anwalt zuzurechnen; daher ist Wiedereinsetzung gemäß § 22 Abs.2 FGG zu gewähren. • Formelles zur Wiedereinsetzung: Der Wiedereinsetzungsantrag wurde binnen zwei Wochen nach Hinweiserlangung gestellt; eine erneute Einlegung des bereits (wenn auch verspätet) erhobenen Rechtsmittels war nicht erforderlich. • Zwangsgeld wegen Anmeldung des Ausscheidens/Übertragung: Das Registergericht durfte nach §§ 132, 133 FGG vorgehen, weil es sich um ein bereits eintragungsfähiges Tatsachenverhältnis handelte (Ausscheiden der Kommanditistin, Übertragung des Anteils) und die formellen Anforderungen, Anhörung und Fristsetzung, erfüllt waren. • Firmenänderung: Das Registergericht war nicht befugt, mit Zwangsmitteln eine noch nicht erfolgte Firmenänderung zu erzwingen, weil eine Firmenänderung Vertragsänderung und die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert; eine Eintragungspflicht im Sinne des § 14 HGB lag nicht vor, sodass §§ 132, 133 FGG hierfür nicht aushalfen. • Rechtsfolge bei unzulässigem Verfahren: Weil das Einschreiten des Registergerichts für die Firmenänderung von vornherein keine gesetzliche Grundlage hatte, ist die Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung insoweit unbegrenzt zulässig (§ 139 Abs.2 FGG greift nicht). • Weiteres Vorgehen: Das Gericht verwies die Angelegenheit hinsichtlich der Firmenänderung an das Amtsgericht zurück und regte alternativ Verfahren nach § 140 FGG oder § 142 FGG (Löschung einer unzulässig eingetragenen Firma) an, da diese Vorschriften zur Beseitigung unzulässiger Firmen geeignet sein können. Den Beteiligten zu 3) und 4) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil die verspätete Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ohne ihr Verschulden erfolgte und der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde. Die sofortige weitere Beschwerde hatte im Wesentlichen teilweisen Erfolg: Die Zwangsgeldfestsetzungen wurden insoweit aufgehoben, als sie die Anmeldung einer Firmenänderung betrafen, weil hierfür keine gesetzliche Grundlage des Zwangsgeldverfahrens bestand; insoweit ist die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Zwangsgelder bleiben jedoch in verminderter Höhe gegen die Beteiligten zu 3) (1.000 DM) und zu 4) (500 DM) bestehen, weil die Verpflichtung zur Anmeldung des Ausscheidens der Kommanditistin und der Übertragung ihres Anteils eintragungsfähige Tatsachen betraf und die formellen Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung eingehalten wurden. Die Kosten des Verfahrens waren insoweit den Verpflichteten aufzuerlegen. Das Gericht weist zugleich auf alternative verfahrensrechtliche Möglichkeiten hin (z. B. § 142 FGG) zur Beseitigung einer unzulässig eingetragenen oder geführten Firma.