OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 56/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen Nichtangabe des Tagesordnungspunkts in der Einladung nach § 23 Abs. 2 WEG nichtig, wenn nicht alle Eigentümer einstimmig auf die Einhaltung verzichten. • Die Feststellung, dass tatsächlich ein anderer Beschluss gefasst worden sei, kann im Rahmen einer fristgemäßen Anfechtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG verlangt werden, wenn die Niederschrift das Ergebnis unrichtig wiedergibt und sonstige Wirksamkeitserfordernisse vorliegen. • Die Vorsitzende der Versammlung ist zunächst für die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses und dessen rechtliche Bedeutung maßgeblich; gerichtliche Überprüfung der Verkündung ist möglich. • Bei der Kostenentscheidung sind zum Teilige zu berücksichtigen, ob das prozessuale Verhalten (z. B. Auslassen eines Tagesordnungspunkts durch die Verwalterin) zum Eintritt des Rechtsstreits geführt hat.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Beschlüssen bei Einladungsmangel; Anfechtung und Feststellungsbegehren zulässig • Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen Nichtangabe des Tagesordnungspunkts in der Einladung nach § 23 Abs. 2 WEG nichtig, wenn nicht alle Eigentümer einstimmig auf die Einhaltung verzichten. • Die Feststellung, dass tatsächlich ein anderer Beschluss gefasst worden sei, kann im Rahmen einer fristgemäßen Anfechtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG verlangt werden, wenn die Niederschrift das Ergebnis unrichtig wiedergibt und sonstige Wirksamkeitserfordernisse vorliegen. • Die Vorsitzende der Versammlung ist zunächst für die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses und dessen rechtliche Bedeutung maßgeblich; gerichtliche Überprüfung der Verkündung ist möglich. • Bei der Kostenentscheidung sind zum Teilige zu berücksichtigen, ob das prozessuale Verhalten (z. B. Auslassen eines Tagesordnungspunkts durch die Verwalterin) zum Eintritt des Rechtsstreits geführt hat. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) begehrte die Feststellung, dass in der Eigentümerversammlung am 28.4.1978 der Beschluss gefasst worden sei, die Verwaltervergütung künftig nach Wohnungseinheiten statt nach Miteigentumsanteilen abzurechnen. Der Tagesordnungspunkt war in der Einladung nicht aufgeführt; dennoch wurde in der Versammlung abgestimmt und die Verwalterin als Versammlungsleiterin erklärte die Ablehnung, das Protokoll verzeichnet jedoch, daß 652/1000stel dafür und 59/1000stel dagegen gestimmt hätten. Der Antragsteller focht die Niederschrift an; die Verwalterin (Beteiligte zu 42) widersprach und berief sich auf die erforderliche 2/3-Mehrheit. Das Amtsgericht stellte zugunsten des Antragstellers die Annahme des Antrags fest; das Landgericht hob dies wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG auf und wies die Anträge zurück. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit sofortiger weiterer Beschwerde. • Rechtsweg und Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und fristgerecht (§§ 43 Abs.1 Nr.4, 45 Abs.1 WEG; 29 FGG). • Antragsauslegung: Der Antrag des Beteiligten zu 1) umfasst sowohl die Anfechtung der Niederschrift als auch das Feststellungsbegehren, daß ein anderer, tatsächlich gefasster Beschluss vorliegt; beides ist verfahrensrechtlich zulässig (§ 43 Abs.1 Nr.4 WEG). • Bedeutung der Verkündung durch den Versammlungsleiter: Die von der Vorsitzenden verkündete Ablehnung ist grundsätzlich maßgeblich; nur bei eindeutiger protokollarischer Willensäußerung wäre dies ohne Verkündigung anders zu behandeln. • Kombination Anfechtung und Feststellung: Das Gericht kann neben der Ungültigerklärung eines angefochtenen Beschlusses feststellen, daß tatsächlich ein anderer Beschluss gefasst worden ist, sofern sonstige Wirksamkeitserfordernisse erfüllt sind und das Feststellungsbegehren fristgemäß mit der Anfechtung verbunden ist. • Einladungsmangel (§ 23 Abs.2 WEG): Die Nennung des Beschlusspunktes in der Einladung ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung; hier fehlte die Angabe, und es liegt kein wirksamer Verzicht aller Eigentümer vor, so daß der Beschluss wegen Einberufungsmangels für ungültig zu erklären ist. • Kein Erfolg des Feststellungsbegehrens: Mangels Erfüllung aller Erfordernisse einer wirksamen Beschlussfassung kann nicht festgestellt werden, daß der Antrag tatsächlich angenommen worden sei; der Einberufungsmangel verhindert dies auch dann, wenn die Stimmmehrheit nach Angaben uneinheitlich ist. • Kostenentscheidung: Die Kosten sind gerecht aufzuteilen, weil das Verhalten der Verwalterin (Auslassen des Tagesordnungspunkts) wesentlich zur Streitentstehung beigetragen hat (§ 47 WEG). Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.4.1978 zu Punkt 11 (Änderung des Verteilungsschlüssels der Verwaltervergütung) ist wegen Verletzung von § 23 Abs.2 WEG für ungültig erklärt worden. Die weitergehenden Anträge des Beteiligten zu 1) auf Feststellung, dass der Antrag angenommen worden sei, wurden zurückgewiesen, weil die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen wirksamen Beschluss nicht vorliegen. Die landgerichtliche Entscheidung, die die amtsgerichtliche Feststellung aufgehoben hatte, wurde insoweit berichtigt: die Ungültigerklärung des Versammlungsbeschlusses ist zu bestätigen, eine positive Feststellung aber zu versagen. Die Gerichtskosten der drei Instanzen sind der Beteiligte zu 1) und der Beteiligten zu 42) je zur Hälfte aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wurde auf jeweils 3.000 DM festgesetzt.