OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 UF 313/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein zu gerichtlichem Protokoll erklärter Scheidungsfolgenvergleich kann trotz fehlender anwaltlicher Vertretung vollstreckungsklauselbar sein, wenn der Gegner sich nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Formmängel berufen kann. • Über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet das Gericht, dessen Geschäftsstelle die Klausel erteilt hat (§ 732 Abs.1 ZPO). • Rechtsmissbrauch kann die Geltendmachung eines Formmangels verhindern, wenn der Betroffene den Vergleich lange als verbindlich angesehen und darauf schwerwiegende, nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahmen gesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsklausel bei Scheidungsfolgenvergleich: Verwirkung wegen Rechtsmissbrauchs • Ein zu gerichtlichem Protokoll erklärter Scheidungsfolgenvergleich kann trotz fehlender anwaltlicher Vertretung vollstreckungsklauselbar sein, wenn der Gegner sich nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Formmängel berufen kann. • Über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet das Gericht, dessen Geschäftsstelle die Klausel erteilt hat (§ 732 Abs.1 ZPO). • Rechtsmissbrauch kann die Geltendmachung eines Formmangels verhindern, wenn der Betroffene den Vergleich lange als verbindlich angesehen und darauf schwerwiegende, nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahmen gesetzt hat. Die Parteien schlossen im Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht Bocholt in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1977 einen Scheidungsfolgenvergleich zu gerichtlichem Protokoll. Der Antragsgegner war dabei nicht anwaltlich vertreten, obwohl ihm vorher schriftlich mitgeteilt worden war, dass für eine Beteiligung Anwaltsvertretung erforderlich sei; er erklärte im Termin, er verzichte vorläufig auf Anwalt. Das Familiengericht sprach die Scheidung, übertrug die elterliche Gewalt und trennte die Versorgungsausgleichsregelung ab. Später stellte der Antragsgegner die Unterhaltszahlungen ein, worauf die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betrieb. Der Antragsgegner, inzwischen anwaltlich vertreten, rügte die Erteilung der Vollstreckungsklausel mit dem Einwand, der Vergleich sei mangels anwaltlicher Vertretung nicht vollstreckbar. Das Familiengericht wies die Erinnerung zurück; der Antragsgegner erhob Beschwerde beim OLG Hamm. • Zuständigkeit: Nach § 732 Abs.1 ZPO entscheidet das Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat; damit war das Familiengericht zuständig, nicht das Vollstreckungsgericht. • Rechtslage zum Anwaltszwang: Die Frage, ob Scheidungsfolgenvergleiche ohne Anwalt wirksam vollstreckbar sind, ist umstritten. Nach neueren Vorschriften unterliegen Folgesachen grundsätzlich dem Anwaltszwang (§§ 78 Abs.1 Ziff.2, 610 Abs.2 Satz2, 623 ZPO), sodass die Problematik offen bleibt. • Rechtsmissbrauchsverbot: Der Antragsgegner kann sich nicht auf die fehlende anwaltliche Vertretung berufen, weil nach Treu und Glauben ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Er war über die Notwendigkeit der Anwaltsvertretung belehrt, erklärte dennoch den Vergleich und handelte später länger als ein Jahr so, als sei der Vergleich wirksam. • Schwere und nicht rückgängig zu machende Maßnahmen: Die Scheidung wurde in der Folge auf Grundlage des Vergleichs ausgesprochen; dies stellt eine schwerwiegende, nicht leicht rückgängig zu machende Maßnahme dar, auf die die Antragstellerin vertrauen durfte. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Eine Rückabwicklung und erneute Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch Klage wäre für die bedürftige Antragstellerin unzumutbar. • Folgerung: Unter diesen Umständen durfte der Urkundsbeamte die Vollstreckungsklausel erteilen; die Erinnerung war unbegründet. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Das Familiengericht war zur Entscheidung über die Erinnerung zuständig; die Erteilung der Vollstreckungsklausel war rechtmäßig, weil der Antragsgegner sich nach Treu und Glauben nicht mehr auf die mangelnde anwaltliche Vertretung berufen kann. Rechtsmissbrauch schließt die Geltendmachung des Formmangels aus, zumal die Scheidung auf Grundlage des Vergleichs erfolgt ist und die Antragstellerin sonst in unzumutbarer Weise ihre Unterhaltsansprüche hätte neu durchsetzen müssen. Damit bleibt die Vollstreckungsklausel bestehen und die Zwangsvollstreckung ist zulässig.