Beschluss
15 W 187/79
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption nach § 1772 Abs.1 Buchst. b BGB ist Ausnahmetatbestand und eng auszulegen.
• Voraussetzung für § 1772 Abs.1 Buchst. b BGB ist, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger tatsächlich in die Familie der Annehmenden aufgenommen war.
• Ein bloßes rechtliches Naheverhältnis, Patenschaft, Vormundschaft oder wiederholte Besuche ersetzt nicht die tatsächliche räumliche, soziale und psychische Eingliederung in den Familienverband.
• Ein gesetzlicher Vertreter kann nur für den Vertretenen Beschwerde führen; ist die Beschwerde des Vertreters unzulässig, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Volljährigenadoption mit starken Wirkungen (§ 1772 BGB) • Die Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption nach § 1772 Abs.1 Buchst. b BGB ist Ausnahmetatbestand und eng auszulegen. • Voraussetzung für § 1772 Abs.1 Buchst. b BGB ist, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger tatsächlich in die Familie der Annehmenden aufgenommen war. • Ein bloßes rechtliches Naheverhältnis, Patenschaft, Vormundschaft oder wiederholte Besuche ersetzt nicht die tatsächliche räumliche, soziale und psychische Eingliederung in den Familienverband. • Ein gesetzlicher Vertreter kann nur für den Vertretenen Beschwerde führen; ist die Beschwerde des Vertreters unzulässig, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Eheleute (Beteiligte zu 1) und 2)) beantragen die Annahme des inzwischen Volljährigen (Beteiligter zu 3)) als gemeinschaftliches Kind mit Wirkung wie bei Minderjährigenadoption nach § 1772 Abs.1 b BGB; der Beteiligte zu 4) ist Ergänzungspfleger. Der Anzunehmende hatte enge Beziehungen zu den Annehmenden seit Jugendzeiten (Patenschaft, Besuche, Vormundschaft, Pflege nach Entmündigung) lebte jedoch bis zur Volljährigkeit im Elternhaus und wurde dort versorgt. Nach Eintritt der Volljährigkeit kam er zeitweise in die Obhut der Annehmenden, wurde wegen Geistesschwäche entmündigt und später bei ihnen wohnhaft und versorgt. Das Amtsgericht wies die Anträge auf Annahme mit stärkeren Wirkungen zurück; hilfsweise sollte über schwächere Wirkungen entschieden werden. Die Beschwerde der Annehmenden wurde zurückgewiesen; die weitere Beschwerde führte insoweit nicht zur Erfolg; die Beschwerde des Ergänzungspflegers war als erste Beschwerde unzulässig. • Zulässigkeit: Weitere Beschwerden der Annehmenden und des Anzunehmenden sind statthaft; die erste Beschwerde des Ergänzungspflegers ist unzulässig, da Vertreter nur für den Vertretenen Beschwerde führen können (§ 20 Abs.2 FGG in Verbindung mit § 1768 BGB). • Auslegungsgrundsatz: § 1772 Abs.1 Buchst. b BGB ist Ausnahmeregelung und daher eng auszulegen; Analogie zu erweiterten Anwendungsfällen ist unzulässig. • Tatbestandliche Anforderungen: § 1772 Abs.1 b verlangt, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger tatsächlich in die Familie der Annehmenden aufgenommen war; diese Aufnahme ist ein tatsächliches (räumliches, sozialen, psychisches) Eingliederungsbild und nicht allein ein rechtliches Naheverhältnis. • Sachliche Subsumtion: Die vorliegenden Tatsachen (Patenschaft, wiederholte Besuche, Vormundschaft, Einflussnahme) rechtfertigen nach den Feststellungen nicht die Annahme, dass der Anzunehmende vor Eintritt der Volljährigkeit bei den Annehmenden gelebt und seinen Lebensmittelpunkt dort gehabt hätte. • Verfahrensrechtlich zutreffend: Das Amtsgericht durfte vorab über die Hauptanträge auf stärkere Wirkungen entscheiden; notarielle Beurkundung und Mitwirkung des Ergänzungspflegers waren nicht unwirksam feststellbar. • Kostenwertfestsetzung: Angesichts erheblicher Vermögenswerte des Anzunehmenden rechtfertigt sich eine Heraufsetzung des Geschäfts- bzw. Beschwerdewerts auf jeweils 50.000 DM. Die weiteren Beschwerden der Annehmenden und des Anzunehmenden werden zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung, die Annahme mit stärkeren Wirkungen nach § 1772 Abs.1 Buchst. b BGB abzulehnen, bleibt in der Sache bestehen, weil die gesetzlich geforderte tatsächliche Aufnahme des Anzunehmenden als Minderjähriger in die Familie der Annehmenden nicht vorlag. Die erste Beschwerde des Ergänzungspflegers wird als unzulässig verworfen, da der Vertreter kein eigenes Beschwerderecht für sich beanspruchen kann. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird wegen des erheblichen Vermögens des Anzunehmenden in beiden Instanzen auf jeweils 50.000 DM festgesetzt. Damit haben die Annehmenden in der Sache keinen Erfolg; eine Annahme mit geringeren Wirkungen bleibt als Hilfsantrag offen, war hier aber nicht zu entscheiden.