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Urteil

8 U 196/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellung, ob zwischen zwei Personen eine Ehe besteht, kann nicht im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend gemacht werden. • Für Fragen über Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe ist die Ehesachenregelung (§§ 606 ff., 638 ZPO) abschließend; nur Ehegatten und die dort genannten Personen sind prozessfähig. • Das öffentliche Interesse an Klarheit der familienrechtlichen Verhältnisse und der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe rechtfertigen die Sonderregelung des Prozeßrechts für Ehesachen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit allgemeiner Feststellungsklage zur Frage des Bestehens einer Ehe • Eine Feststellung, ob zwischen zwei Personen eine Ehe besteht, kann nicht im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend gemacht werden. • Für Fragen über Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe ist die Ehesachenregelung (§§ 606 ff., 638 ZPO) abschließend; nur Ehegatten und die dort genannten Personen sind prozessfähig. • Das öffentliche Interesse an Klarheit der familienrechtlichen Verhältnisse und der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe rechtfertigen die Sonderregelung des Prozeßrechts für Ehesachen. Der Kläger war 1945 mit Frau xxx verheiratet; etwa ein Jahr später trennten sie sich. Frau xxx lebte später mit dem Beklagten zusammen und ließ sich 1964 von diesem scheiden. Frau xxx starb 1970 und hinterließ Vermögen. Der Kläger behauptete, die Ehe zwischen Frau xxx und dem Beklagten sei nie vor dem Standesamt geschlossen worden, sondern lediglich kirchlich, und begehrte daher Feststellung, dass zwischen Frau xxx und dem Beklagten niemals Ehe bestanden habe und er bis zu ihrem Tod mit ihr verheiratet gewesen sei. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Beklagte trat nicht auf. • Die Berufung ist unbegründet, weil die begehrte Festellung nicht der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) zugänglich ist. • Die Feststellung, ob eine Ehe besteht, ist eine Ehesache und unterliegt den besonderen prozessualen Regeln der §§ 606 ff. ZPO sowie § 638 ZPO; diese Regeln dienen dazu, die tatsächliche Lage mit Wirkung für und gegen alle zu klären. • Die Ehesachenregelung schließt außer den Ehegatten nur ausdrücklich genannte Personen ein und gestattet Amtsermittlungen, besondere Beweisregeln und in bestimmten Fällen eine Außenwirkung des Urteils; dies schließt die Dispositivität des Parteienprozesses aus. • Die grundrechtliche Bedeutung der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) und das öffentliche Interesse an eindeutigen familienrechtlichen Verhältnissen rechtfertigen den Ausschluss der allgemeinen Feststellungsklage zugunsten der speziellen Ehesachenordnung. • Der Kläger gehört nicht zum engen Kreis der nach §§ 606 ff. ZPO klagebefugten Personen in Bezug auf den Beklagten; eine Ausdehnung der Vorschriften wäre gesetzeswidrig. • Folglich war die allgemeine Feststellungsklage unzulässig und die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unzulässig, weil die Frage des Bestehens einer Ehe nur im Verfahren der Ehesachen nach §§ 606 ff. ZPO zu klären ist. Dem öffentlichen und verfassungsrechtlich begründeten Schutz der Ehe entspricht es, die Klärung dieser Frage nicht der allgemeinen Feststellungsklage zu überlassen. Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis, dem das Gesetz die Befugnis zur Geltendmachung einer solchen Ehesache gegenüber dem Beklagten einräumt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei ihm die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.