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Beschluss

5 WF 78/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung einer Besuchsregelung stellt eine selbständige Verrichtung im Sinne des FGG/ZPO dar. • Für die örtliche Zuständigkeit im Zwangsgeldverfahren gilt nach § 621a Abs.1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des FGG grundsätzlich der Wohnsitz des Mündels. • Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist von Amts wegen zu prüfen; ist der Mündel am Wohnsitz des Antragsgegners, ist das dortige Amtsgericht zuständig. • Versäumung der Beschwerdefrist kann Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldverfahren bei Besuchsrecht: selbständige Zuständigkeit am Wohnsitz des Mündels • Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung einer Besuchsregelung stellt eine selbständige Verrichtung im Sinne des FGG/ZPO dar. • Für die örtliche Zuständigkeit im Zwangsgeldverfahren gilt nach § 621a Abs.1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des FGG grundsätzlich der Wohnsitz des Mündels. • Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist von Amts wegen zu prüfen; ist der Mündel am Wohnsitz des Antragsgegners, ist das dortige Amtsgericht zuständig. • Versäumung der Beschwerdefrist kann Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; die Mutter (Beteiligte 1) hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den gemeinsamen Sohn, der bei ihr lebte. Der Vater (Beteiligter 2) hatte ein geregeltes Besuchsrecht. Wegen angeblicher Verstöße gegen die Besuchsregelung beantragte die Mutter mehrfach die Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Vater; dieser wiederum stellte einen eigenen Antrag gegen die Mutter. Das Amtsgericht Münster verhängte gegen die Mutter ein Zwangsgeld und wies den Antrag gegen den Vater zurück. Die Mutter legte Beschwerde ein; die Beschwerdefrist beim OLG wurde versäumt, ihr jedoch wegen unverschuldeter Verhinderung Wiedereinsetzung gewährt. Streitpunkt ist vor allem die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für das Zwangsgeldverfahren. • Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung einer Besuchsregelung gehört zur Familiensache nach § 621 Abs.1 Z.2 ZPO und fällt in die Regelungen über die freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 621a Abs.1 ZPO). • Ob die örtliche Zuständigkeit beim ursprünglich entscheidenden Gericht verbleibt, hängt davon ab, ob das Zwangsgeldverfahren als selbständige Verrichtung im Sinne des § 43 FGG anzusehen ist oder nur unselbständiger Bestandteil der Besuchsregelung ist. • Der Senat folgt der Ansicht, dass das Zwangsgeldverfahren eine selbständige Verrichtung darstellt, weil häufig besondere Ermittlungen über behauptete Verstöße notwendig sind und diese am besten am Wohnsitz des Minderjährigen, also dort, wo das Besuchsrecht ausgeübt wird, durchgeführt werden können (Ortsnähe). • Folgerichtig ist die örtliche Zuständigkeit unabhängig von der ursprünglichen Besuchsregelung selbständig zu prüfen; nach § 621a Abs.1 ZPO i.V.m. § 36 FGG ist maßgeblich der Wohnsitz des Mündels. • Da der Minderjährige bereits zum Zeitpunkt des ersten Zwangsgeldantrags im Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen wohnte, war das Amtsgericht Münster örtlich unzuständig; die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das zuständige Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen. • Die Beschwerde war rechtzeitig begründet worden, nachdem der Mutter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis gewährt worden war. • Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz sind gemäß § 8 GKG nicht zu erheben; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Münster wird aufgehoben. Das Oberlandesgericht nimmt das Zwangsgeldverfahren als selbständige familiengerichtliche Verrichtung an und stellt fest, dass örtlich das Amtsgericht Recklinghausen zuständig ist, weil der Minderjährige dort seinen Wohnsitz hatte. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das zuständige Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen; dieses hat auch über die Kosten der Beschwerdeinstanz zu entscheiden. Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben; der Verfahrenswert wird auf 400,- DM festgesetzt.