Beschluss
15 W 300/79
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Grunddienstbarkeit ist Bestand des herrschenden Grundstücks und kann nicht selbständig auf einen andern Berechtigten übertragen werden.
• Die Bestellung eines Erbbaurechts am herrschenden Grundstück löst die Bestandteilseigenschaft der Grunddienstbarkeit nicht.
• Das Grundbuchamt darf einen Eintragungsantrag zurückweisen, wenn die beantragte Eintragung nach Gesetz nicht zulässig ist (§ 18 Abs.1 GBO).
• Die Ausübung einer Grunddienstbarkeit kann schuldrechtlich übertragen oder die Dienstbarkeit gelöscht und zugunsten des Erbbauberechtigten neu begründet werden.
Entscheidungsgründe
Unübertragbarkeit der Grunddienstbarkeit; Kein Grundbucheintrag zugunsten des Erbbauberechtigten • Eine Grunddienstbarkeit ist Bestand des herrschenden Grundstücks und kann nicht selbständig auf einen andern Berechtigten übertragen werden. • Die Bestellung eines Erbbaurechts am herrschenden Grundstück löst die Bestandteilseigenschaft der Grunddienstbarkeit nicht. • Das Grundbuchamt darf einen Eintragungsantrag zurückweisen, wenn die beantragte Eintragung nach Gesetz nicht zulässig ist (§ 18 Abs.1 GBO). • Die Ausübung einer Grunddienstbarkeit kann schuldrechtlich übertragen oder die Dienstbarkeit gelöscht und zugunsten des Erbbauberechtigten neu begründet werden. Die ursprünglich Eigentümerin verkaufte und verbrieft Teile eines Grundstücks mit darauf errichteten Reihenhäusern und Garagen. In das Grundbuch der Garagenanlage war eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweils herrschenden Grundstückseigentümers eingetragen. An einem herrschenden Reihenhausgrundstück wurde ein Erbbaurecht bestellt und dieses Erbbaurecht an kaufende Parteien übertragen. Diese beantragten die Umschreibung der im Garagengrundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit auf die jeweiligen Erbbauberechtigten. Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag ab, weil die Grunddienstbarkeit nach Auffassung des Amtes nicht selbständig übertragbar sei. Die Beteiligten erhoben Erinnerung und Beschwerde, die vom Landgericht und dem Oberlandesgericht zurückgewiesen wurden. • Grundsatz: Grunddienstbarkeit ist Bestandteil des herrschenden Grundstücks und berechtigt stets den Eigentümer des herrschenden Grundstücks (vgl. §§ 96, 1018, 1019 BGB). • Die Grunddienstbarkeit ist eine typisierte, subjektiv-dingliche Rechtsfigur, deren Inhalt und Trägerschaft gesetzlich geregelt sind; eine selbständige Abtretung würde die Bestandteilseigenschaft und damit den Gesetzesauftrag verletzen. • Die Bestellung eines Erbbaurechts begründet zwar ein grundstücksgleiches Recht und überträgt Nutzungsbefugnisse, sie ersetzt aber nicht das Eigentum und hebt die Rechtsmacht des Eigentümers gegenüber der Bestandteilbindung der Grunddienstbarkeit nicht auf. • § 18 Abs.1 GBO erlaubt dem Grundbuchamt die Zurückweisung eines Antrags, wenn die beantragte Eintragung inhaltlich unzulässig ist; hier war die Eintragung auf den Erbbauberechtigten gesetzlich nicht zulässig. • Rechtliche Alternativen bestehen: schuldrechtliche Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an den Erbbauberechtigten oder Löschung und Neubegründung der Dienstbarkeit zugunsten des Erbbauberechtigten. • Hinweis: § 1025 BGB (Fortbestand bei Teilung) ist nicht vergleichbar mit der Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechts und rechtfertigt die begehrte Übertragung nicht. Die weitere Beschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Grunddienstbarkeit untrennbarer Bestandteil des herrschenden Grundstücks ist und nicht selbständig auf die Inhaber des auf dem herrschenden Grundstück bestellten Erbbaurechts übertragen werden kann; daher war die beantragte Umschreibung im Grundbuch zu Recht abzulehnen. Das Gericht weist darauf hin, dass die Beteiligten alternativ die Ausübung der Dienstbarkeit schuldrechtlich überlassen oder die Dienstbarkeit löschen und neu zu Gunsten der Erbbauberechtigten begründen können. Der Streitwert der Beschwerde wurde auf 5.000,- DM festgesetzt.