OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 9/80

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aufhebung eines zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses ist nach Inkrafttreten des AdoptG grundsätzlich ausgeschlossen, sobald der Angenommene volljährig geworden ist. • § 1763 BGB (Aufhebung zum Wohl des Kindes) ist nach Wortlaut und Systematik auf Minderjährige beschränkt und entfällt mit Eintritt der Volljährigkeit. • Eine analoge Anwendung des § 1771 Satz 1 BGB (Aufhebung aus wichtigem Grund bei übereinstimmendem Antrag) kommt nicht in Betracht, weil weder Wortlaut, Systematik noch Gesetzesmaterialien eine Regelungslücke aufweisen. • Die Erklärungen der Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber die dauerhafte Zugehörigkeit des Angenommenen zur neuen Familie sichern wollte; dies rechtfertigt die Beschränkung der Aufhebungsmöglichkeiten. • Verfahrensmängel in erster Instanz (fehlender Verfahrenspfleger, Nichtbeteiligung der Eltern) sind unbeachtlich, wenn die Rechtsmittelinstanz eine rechtlich zutreffende Entscheidung getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Kein Aufhebungsrecht nach Volljährigkeit bei Minderjährigenadoption (AdoptG) • Die Aufhebung eines zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses ist nach Inkrafttreten des AdoptG grundsätzlich ausgeschlossen, sobald der Angenommene volljährig geworden ist. • § 1763 BGB (Aufhebung zum Wohl des Kindes) ist nach Wortlaut und Systematik auf Minderjährige beschränkt und entfällt mit Eintritt der Volljährigkeit. • Eine analoge Anwendung des § 1771 Satz 1 BGB (Aufhebung aus wichtigem Grund bei übereinstimmendem Antrag) kommt nicht in Betracht, weil weder Wortlaut, Systematik noch Gesetzesmaterialien eine Regelungslücke aufweisen. • Die Erklärungen der Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber die dauerhafte Zugehörigkeit des Angenommenen zur neuen Familie sichern wollte; dies rechtfertigt die Beschränkung der Aufhebungsmöglichkeiten. • Verfahrensmängel in erster Instanz (fehlender Verfahrenspfleger, Nichtbeteiligung der Eltern) sind unbeachtlich, wenn die Rechtsmittelinstanz eine rechtlich zutreffende Entscheidung getroffen hat. Die Eheleute hatten 1966 durch Vertrag einen 1961 geborenen nichtehelichen Jungen gemeinschaftlich zur Adoption angenommen (Inkognito-Adoption). Das Verhältnis verlief problematisch, das Kind zeigte Auffälligkeiten; mehrfach wechselte sein Aufenthalt, 1979 entzogen die Amtsgerichte den Eltern die elterliche Gewalt und das Jugendamt wurde Vormund. Noch vor der Volljährigkeit stellten die Eheleute den Antrag, das Annahmeverhältnis gemäß § 1763 BGB aufzuheben; das Jugendamt widersprach. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, das Landgericht bestätigte die Entscheidung. Nach Erreichen der Volljährigkeit stützten die Eltern ihre Beschwerde auf § 1771 BGB in analoger Anwendung und beriefen sich auf eine gescheiterte Adoption. • Anwendbares Recht: Das neue Adoptionsrecht (AdoptG) ist nach den Übergangsvorschriften auf das Verhältnis anzuwenden; es sieht vor, dass Minderjährigenadoptionen nach den Regeln der Volladoption mit starken Wirkungen behandelt werden. • Aufhebbarkeit nach Minderjährigkeit: § 1763 BGB schützt ausschließlich Minderjährige; nach Eintritt der Volljährigkeit ist diese Schutzvorschrift nicht mehr anwendbar. • Kein Raum für Analogie: Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des AdoptG zeigen, dass der Gesetzgeber die dauerhafte Zuordnung des Angenommenen zur neuen Familie gewährleisten wollte; daher besteht keine regelungsbedürftige Lücke, die eine analoge Anwendung des § 1771 Satz 1 BGB rechtfertigen würde. • Abgrenzung zu Volljährigenadoption: Die ausdrückliche Regelung, dass § 1771 Satz 1 BGB bei Volljährigenadoptionen nicht gilt, ist sinngleich auch auf Fälle übertragbar, in denen eine Minderjährigenadoption nach neuem Recht in die Phase der Volljährigkeit übergeht. • Verfahrensrecht: Mögliche prozessuale Mängel im erstinstanzlichen Verfahren (keine Bestellung eines Verfahrenspflegers, fehlende Einbeziehung der Beteiligten) berühren die Entscheidung nicht, weil das Landgericht als letzte Tatsacheninstanz zu einer rechtlich zutreffenden Entscheidung gelangt ist. • Rechtspolitische Erwägungen: Divergierende Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung ändern nichts an der gebotenen Anwendung des klaren Gesetzeswortlauts; etwaige Gesetzesänderungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Die weitere Beschwerde der Eheleute wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass dem Aufhebungsbegehren aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden kann, weil nach dem neuen Adoptionsrecht die Aufhebung eines zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich nicht möglich ist. § 1763 BGB findet nach Volljährigkeit keine Anwendung, und eine analoge Heranziehung des § 1771 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen, da Wortlaut und Systematik des Gesetzes sowie die Gesetzesmaterialien eine solche Lücke nicht erkennen lassen. Verfahrensmängel in der ersten Instanz berühren das Ergebnis nicht, weil die Rechtsmittelinstanz rechtlich zutreffend entschieden hat. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 5.000 DM festgesetzt.