Beschluss
2 Ws 271/80
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem auf den Strafausspruch beschränkten erfolgreichen Rechtsmittel des Angeklagten im Privatklageverfahren ist § 471 Abs. 3 StPO entsprechend anzuwenden.
• Die Kosten der Berufungsinstanz können im Privatklageverfahren nicht der Staatskasse auferlegt werden, da die Staatsanwaltschaft nicht Verfahrensbeteiligte ist.
• Bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels kann die Gebühr für die Berufungsinstanz gemäß Gerichtskostengesetz ermäßigt oder im Einzelfall ganz entfallen.
• Gerichtliche Auslagen und außergerichtliche notwendige Auslagen sind unter Abwägung der Prozessparteien angemessen zu verteilen; bei besonderer Verfahrenslage kann je Hälfte oder Aufhebung der gegenseitigen Forderungen angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung bei beschränktem Erfolg des Angeklagten im Privatklageverfahren • Bei einem auf den Strafausspruch beschränkten erfolgreichen Rechtsmittel des Angeklagten im Privatklageverfahren ist § 471 Abs. 3 StPO entsprechend anzuwenden. • Die Kosten der Berufungsinstanz können im Privatklageverfahren nicht der Staatskasse auferlegt werden, da die Staatsanwaltschaft nicht Verfahrensbeteiligte ist. • Bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels kann die Gebühr für die Berufungsinstanz gemäß Gerichtskostengesetz ermäßigt oder im Einzelfall ganz entfallen. • Gerichtliche Auslagen und außergerichtliche notwendige Auslagen sind unter Abwägung der Prozessparteien angemessen zu verteilen; bei besonderer Verfahrenslage kann je Hälfte oder Aufhebung der gegenseitigen Forderungen angeordnet werden. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Körperverletzung gegen den Privatkläger zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Er legte Berufung ein, beschränkte diese aber von Anfang an auf die Höhe des Tagessatzes. Die Strafkammer setzte den Tagessatz auf 15 DM herab. Die Kosten des Berufungsrechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden dem Privatkläger auferlegt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Privatklägers. Beide Parteien machten Auslagen geltend; das Gericht prüfte, ob und in welchem Umfang Kosten der Staatskasse, der Parteien oder eine Gebührenermäßigung in Betracht kommen. • Die Beschwerde war zulässig und teilweise erfolgreich. • Die Staatskasse kann im Privatklageverfahren nicht mit den Kosten der Berufungsinstanz belastet werden, weil die Staatsanwaltschaft nicht Verfahrensbeteiligte ist und § 473 Abs. 3 StPO deshalb nicht unmittelbar anwendbar ist. • Eine entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO würde zu einer zu starren Regelung führen; stattdessen ist bei einem auf den Strafausspruch beschränkten Erfolg des Angeklagten die flexiblere Norm des § 471 Abs. 3 StPO entsprechend heranzuziehen, wonach das Gericht die Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen verteilen kann. • Bei der Kostenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch seine Tat das Verfahren verursacht hat, dass der Privatkläger in erster Instanz keinen konkreten Antrag zur Tagessatzhöhe gestellt hat, im Berufungsverfahren aber die Verwerfung der Berufung beantragte; deshalb sind außergerichtliche Auslagen gegeneinander aufgehoben und gerichtliche Auslagen je zur Hälfte aufzuerlegen. • Eine Gebührenbefreiung für die Berufungsinstanz ist nach den Gerichtskostenregelungen möglich; angesichts des vollen Erfolgs des Angeklagten in Bezug auf die beschränkte Berufung und unveränderter tatsächlicher Voraussetzungen war es angemessen, die Gebühr für die Berufungsinstanz nicht zu erheben. • Für die Beschwerdeinstanz kam eine teilweise Ermäßigung der Gebühr in Betracht, da der Privatkläger keinen vollen Erfolg erzielte, der Angeklagte jedoch in Fragen der Kostenverteilung eine weitergehende Belastung des Privatklägers gefordert hatte. Die angefochtene Kostenentscheidung wurde aufgehoben. Für die Berufungsinstanz wird keine Gebühr erhoben; die gerichtlichen Auslagen der Berufungsinstanz tragen Angeklagter und Privatkläger je zur Hälfte. Die außergerichtlichen notwendigen Auslagen der Parteien in der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben, sodass jeder seine außergerichtlichen Kosten trägt. Für das Beschwerdeverfahren wurde die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt; notwendige Auslagen im Beschwerdeverfahren werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben. Damit wurde dem Privatkläger in der Sache teilweise Recht gegeben, jedoch fand das Gericht eine ausgewogene Kostenverteilung unter Berücksichtigung der Verhaltensweisen beider Parteien angemessen.