Beschluss
7 WF 90/81
OLG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei überschrittener Regelstudienzeit und Wegfall staatlicher Ausbildungsförderung kann von der Unterhaltsberechtigten verlangt werden, vorhandenes Vermögen und Einkünfte zur Entlastung der Unterhaltspflichtigen einzusetzen.
• Armenrecht ist zu versagen, wenn der verbleibende Unterhaltsbedarf so gering ist, dass die Erfolgsaussichten der Klage als gering einzuschätzen sind.
• Bei zusammenlebendem Verlobten können wirtschaftliche Entlastungen zu berücksichtigen sein; eine ethisch motivierte Weigerung, sich finanziell vom Lebensgefährten unterstützen zu lassen, entbindet nicht von der Pflicht, die Eltern zu entlasten.
Entscheidungsgründe
Armenrecht versagt bei Überschreitung der Regelstudienzeit, Vermögenseinsatz und Nebeneinkünften • Bei überschrittener Regelstudienzeit und Wegfall staatlicher Ausbildungsförderung kann von der Unterhaltsberechtigten verlangt werden, vorhandenes Vermögen und Einkünfte zur Entlastung der Unterhaltspflichtigen einzusetzen. • Armenrecht ist zu versagen, wenn der verbleibende Unterhaltsbedarf so gering ist, dass die Erfolgsaussichten der Klage als gering einzuschätzen sind. • Bei zusammenlebendem Verlobten können wirtschaftliche Entlastungen zu berücksichtigen sein; eine ethisch motivierte Weigerung, sich finanziell vom Lebensgefährten unterstützen zu lassen, entbindet nicht von der Pflicht, die Eltern zu entlasten. Die Antragstellerin, eheliche Tochter des Antragsgegners, schloss ihr Philologiestudium im November 1980 ab. BAföG endete wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ab Oktober 1979. Der Vater zahlte ab Oktober 1979 gestaffelte Beträge; die Tochter verlangt auf BAföG-Satz gestützte Nachzahlung von 3.588 DM. Der Vater zahlte weniger, weil die Tochter seit 1976 mit ihrem Verlobten zusammenlebt und sich teilweise an diesem halten solle; zudem hat der Vater ab April 1980 seine Leistungen wegen weiterer unterhaltspflichtiger Kinder reduziert. Das Familiengericht versagte Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussichten; die Beschwerde der Tochter blieb erfolglos. • Grundsatz: Eltern schulden grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB), doch setzt dies Einsatz zur kürzestmöglichen Studiendauer voraus. • Wegfall staatlicher Förderung bei Überschreitung der Regelstudienzeit begründet gesteigerte Pflicht der Tochter, zur Entlastung der Eltern eigenes Vermögen und Einkünfte einzusetzen. • Die Antragstellerin erhielt aus einem Sparvertrag 6.000 DM, davon 3.000 DM in einen Bausparvertrag; solche Vermögensbildung war nicht berechtigt, nachdem die Regelstudienzeit ablief oder abzulaufen drohte, weshalb diese Mittel für das Studium zu verwenden waren. • Berücksichtigung gemeinsamer Haushaltsführung und Nebeneinkünfte (Tätigkeit an Volkshochschule mit Zahlungen 1980/81) führt zu einer erheblichen Reduzierung des behaupteten Rückstands; verbleibender monatlicher Bedarf von etwa 45 DM rechtfertigt nicht Gewährung von Armenrecht. • Auch die Tatsache des Zusammenlebens mit einem Verlobten sowie die von der Antragstellerin geäußerte Haltung zur finanziellen Unabhängigkeit lassen Zweifel an einem vollen Unterhaltsanspruch nach §§ 1608 BGB, 122 BSHG aufkommen; die Rechtsordnung schützt nicht Freiheiten auf Kosten Dritter. • Mangels Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 114 ZPO besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; bei eheähnlicher Gemeinschaft sind Kostenbelastungen anders zu bewerten und dürfen nicht zu einer Privilegierung führen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG hält fest, dass die Antragstellerin ihre finanziellen Möglichkeiten (Vermögen, Bausparvertrag, Nebeneinkünfte, entlastende Lebensgemeinschaft) zur Bestreitung des Studiums einsetzen musste, sodass der behauptete Unterhaltsrückstand auf 588 DM (ca. 45 DM/Monat) reduziert ist. Vor diesem geringen Bedarf und den vorgelegten Einkünften besteht keine Aussicht auf Erfolg der Unterhaltsklage; daher ist das Armenrecht zu versagen. Auch die Voraussetzungen für Kostenbefreiung sind nicht gegeben, sodass die Klägerin die Verfahrenskosten nicht erstattet erhält.