Beschluss
4 WF 492/80
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Klarstellungsentscheidung des Amtsgerichts zur Kostenverteilung bedarf einer Rechtsgrundlage; eine eigene neue Kostenentscheidung kann nicht ohne Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften getroffen werden.
• Die Kostenentscheidung des Verbundurteils richtet sich nach § 95a Abs.1 ZPO bzw. § 93a ZPO und kann nicht durch einen bloß deklaratorischen Beschluss des Amtsgerichts abgeändert werden.
• Die Frage, ob ein Drittbeteiligter seine außergerichtlichen Kosten von den Parteien erstattet bekommt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären und nicht im Wege der hier eingelegten Beschwerde zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine selbständige Kostenentscheidung ohne Rechtsgrundlage; Klarstellungsbeschluss aufgehoben • Eine nachträgliche Klarstellungsentscheidung des Amtsgerichts zur Kostenverteilung bedarf einer Rechtsgrundlage; eine eigene neue Kostenentscheidung kann nicht ohne Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften getroffen werden. • Die Kostenentscheidung des Verbundurteils richtet sich nach § 95a Abs.1 ZPO bzw. § 93a ZPO und kann nicht durch einen bloß deklaratorischen Beschluss des Amtsgerichts abgeändert werden. • Die Frage, ob ein Drittbeteiligter seine außergerichtlichen Kosten von den Parteien erstattet bekommt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären und nicht im Wege der hier eingelegten Beschwerde zu entscheiden. Während des Scheidungsverfahrens war als Folgesache die Zuweisung der Ehewohnung anhängig. Die Vermieterin beteiligte sich als Drittbeteiligte und wandte sich gegen die Zuweisung, da ungeklärt blieb, wie die Miete künftig zu sichern sei. Das Amtsgericht sprach in einem Verbundurteil die Scheidung aus und wies die Wohnung der Antragstellerin zu; die Kosten wurden nach § 93a ZPO gegeneinander aufgehoben. Auf Antrag der Vermieterin erließ das Amtsgericht später einen Beschluss, die Parteien sollten die ihr entstandenen Kosten je zur Hälfte tragen; dieser Beschluss wurde ohne Begründung erlassen und der Beklagte legte Beschwerde ein. Die Vermieterin empfahl die Zurückweisung der Beschwerde und hielt den Klarstellungsbeschluss für richtig. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die Rechtsgrundlagen für die Kostenentscheidung. • Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts hat keine ausreichende Rechtsgrundlage und ist daher nicht tragfähig. • Die Kostenregelung im Verbundurteil folgt § 95a Abs.1 ZPO in Verbindung mit § 93a ZPO; eine darüber hinausgehende oder abweichende Kostenentscheidung erfordert ein förmliches Verfahren und kann nicht allein durch einen scheinbar deklaratorischen Beschluss getroffen werden. • Ob ein Drittbeteiligter seine außergerichtlichen Kosten gegenüber den Parteien geltend machen kann, ist eine Frage des Kostenfestsetzungsverfahrens; dieses ist nicht durch das hier behandelte Rechtsmittel zu entscheiden und ggf. dem zuständigen Senat im Kostenfestsetzungsverfahren vorzubehalten. • Das Amtsgericht wollte mit seinem Beschluss keine neue Kostengrundentscheidung treffen oder den Kostenausspruch des Verbundurteils ergänzen; entsprechende Verfahrenswege nach den Prozessvorschriften wurden nicht beschritten. • Mangels Rechtsgrundlage ist der Klarstellungsbeschluss aufzuheben; daraus folgt, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet und gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden. • Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Kostenaufhebung im Verbundurteil bleibt unberührt, eine weitergehende Kostentragungspflicht der Parteien gegenüber der Vermieterin ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.11.1980 wird aufgehoben, weil er keine tragfähige Rechtsgrundlage für eine eigenständige Kostenverteilung enthält. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Vermieterin gegen die Parteien kommt vorliegend nicht in Betracht; die Kostenentscheidung des Verbundurteils bleibt maßgeblich. Die Frage der Kostenerstattung des Drittbeteiligten ist im Kostenfestsetzungsverfahren gesondert zu klären; hierfür wäre das zuständige Verfahren und gegebenenfalls ein anderer Senat zuständig. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 8 Abs.1 GKG nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.