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Beschluss

5 UF 639/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine noch nicht unverfallbare Versorgungsanwartschaft ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587a Abs.2 Nr.3 Satz3 BGB). • Bei nicht unverfallbaren Anwartschaften sind die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuwenden. • In der Beschwerdeinstanz sind neue Anträge unzulässig, wenn sie die Sache anders gestalten als die erstinstanzliche Entscheidung; ein Antrag auf schuldrechtlichen Ausgleich ist beim Familiengericht in erster Instanz zu stellen (§§ 621a, 623 ZPO, FGG-Rechtsprechung). • Die Begriffe "öffentlicher Dienst" und "öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich" sind nicht identisch; öffentlich-rechtliche Einbeziehung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, nicht vom Status des Arbeitgebers, ab.
Entscheidungsgründe
Nicht unverfallbare Zusatzversorgung bleibt schuldrechtlicher Versorgungsausgleich • Eine noch nicht unverfallbare Versorgungsanwartschaft ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587a Abs.2 Nr.3 Satz3 BGB). • Bei nicht unverfallbaren Anwartschaften sind die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuwenden. • In der Beschwerdeinstanz sind neue Anträge unzulässig, wenn sie die Sache anders gestalten als die erstinstanzliche Entscheidung; ein Antrag auf schuldrechtlichen Ausgleich ist beim Familiengericht in erster Instanz zu stellen (§§ 621a, 623 ZPO, FGG-Rechtsprechung). • Die Begriffe "öffentlicher Dienst" und "öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich" sind nicht identisch; öffentlich-rechtliche Einbeziehung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, nicht vom Status des Arbeitgebers, ab. Die Parteien heirateten 1971 und haben ein gemeinsames Kind. Das Amtsgericht sprach 1979 die Scheidung und regelte die elterliche Sorge; der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Für die Bundesversicherungsanstalt übertrug das Amtsgericht Anwartschaften des Ehemanns in Höhe von monatlich 100,60 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau. Eine beim Antragsgegner bestehende Zusatzversorgung bei der Rheinischen Versorgungskasse ließ das Amtsgericht wegen fehlender Unverfallbarkeit unberücksichtigt. Beide Parteien legten Beschwerde ein; der Ehemann zog seine Beschwerde später zurück. Die Ehefrau verlangte dagegen zusätzlich die Einbeziehung der Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich und verlangte subsidiär den schuldrechtlichen Ausgleich durchzuführen. • Die vom Amtsgericht nicht berücksichtigte Zusatzversorgung ist nach Auskunft der Versorgungskasse noch nicht unverfallbar, weil die satzungsmäßige Wartezeit fehlt; damit kommt eine Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht in Betracht (§ 1587a Abs.2 Nr.3 Satz3 BGB). • Bei nicht unverfallbaren Anwartschaften greifen die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich ist ausgeschlossen (§ 1587a Abs.2 Nr.3 BGB). • Die Antragstellerin hat in erster Instanz keinen Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestellt; die formularhafte Passsage "Der Versorgungsausgleich ist vorzunehmen" genügt nicht als Antrag auf schuldrechtlichen Ausgleich, der ausdrücklich zu stellen gewesen wäre (§ 1587f BGB, § 623 ZPO). • Nach § 621a ZPO und den Vorschriften des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in der Beschwerdeinstanz neue Anträge unzulässig, wenn sie die Sache zu einer anderen machen; der schuldrechtliche Ausgleich ist deshalb beim Amtsgericht neu zu beantragen. Der Versuch, den schuldrechtlichen Ausgleich erstmals in der Beschwerdeinstanz geltend zu machen, ist unbehelflich. • Die Begriffe öffentlicher Dienst und öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich sind rechtlich unterschiedlich; allein die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst begründet keine Pflicht zur öffentlich-rechtlichen Einbeziehung der Zusatzversorgung. • Kosten- und Wertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen Gebührenvorschriften; der höheren Kostenbelastung der Antragstellerin liegt ihr unterlegener Beschwerdeverlauf zugrunde (§ 13a Abs.1 FGG, §17a GKG). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.10.1979 wird zurückgewiesen. Die Einbeziehung der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskasse in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kommt nicht in Betracht, weil die Anwartschaft noch nicht unverfallbar ist; stattdessen gelten die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann jedoch nicht erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt werden und müsste beim Amtsgericht in erster Instanz vorgebracht werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel; der Streitwert wurde festgestellt.