Urteil
8 U 186/79
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tätliches Vorspiegeln einer Scheidungsabsicht durch einen verheirateten Partner kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gegenseite verletzen und Schmerzensgeld begründen.
• Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts richtet sich nach §§ 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB, wenn speziellere Ansprüche (z. B. § 1300 BGB wegen Verlöbnisses) nicht greifen.
• Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Umfang und Dauer der Täuschung, erlittene öffentliche Bloßstellung und die wirtschaftliche Lage des Schädigers zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld wegen Vortäuschens von Scheidungsabsichten und damit verbundenem Eingriff in die Entschließungsfreiheit • Tätliches Vorspiegeln einer Scheidungsabsicht durch einen verheirateten Partner kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gegenseite verletzen und Schmerzensgeld begründen. • Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts richtet sich nach §§ 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB, wenn speziellere Ansprüche (z. B. § 1300 BGB wegen Verlöbnisses) nicht greifen. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Umfang und Dauer der Täuschung, erlittene öffentliche Bloßstellung und die wirtschaftliche Lage des Schädigers zu berücksichtigen. Die Parteien führten von 1971 an eine intime Beziehung; der Beklagte war verheiratet und die Klägerin war darüber informiert. Ab 1974 bis etwa Ende 1976/Anfang 1977 hielt der Beklagte die Klägerin in der Erwartung einer baldigen Scheidung und anschließenden Eheschließung, indem er wiederholt Scheidungsbereitschaft vorspiegelte. Tatsächlich bestand beim Beklagten keine ernsthafte Scheidungsabsicht; er räumte zu einzelnen Zeitpunkten eine wahrheitswidrige Erklärung über seine Scheidungsbereitschaft ein. Die Klägerin beendete die Beziehung, als die Täuschung bekannt wurde, und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 DM. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen. • Anspruchsgrundlage: Das Oberlandesgericht stellt einen Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fest, gestützt auf §§ 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB, weil der Beklagte die Entschließungsfreiheit der Klägerin durch Vortäuschen einer Scheidungsabsicht erheblich eingeschränkt hat. • Abgrenzung spezieller Normen: Spezielle Regelungen wie § 1300 BGB (Verlöbnis) kommen nicht zur Anwendung, weil wegen der fortbestehenden Ehe des Beklagten kein wirksames Verlöbnis zustande kommen konnte; andere in Betracht kommende Normen (z. B. §§ 825, 847 Abs.2, Gesundheitsverletzung nach § 823 Abs.1) greifen nicht oder sind tatbestandlich nicht erfüllt. • Tatsächliche Würdigung: Der Beklagte hat eingeräumt, mindestens im November 1974 bewusst eine Scheidungsbereitschaft vorgetäuscht zu haben und die Klägerin in der Erwartung einer späteren Eheschließung gehalten; dies führte über mehr als zwei Jahre zu einer schwerwiegenden und verwerflichen Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit. • Rechtsfolgen und Anspruchshöhe: Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt Schmerzensgeld nach § 847 Abs.1 BGB. Bei der Summenbemessung wurden Dauer und Schwere der Täuschung, die öffentliche Bloßstellung der Klägerin sowie die finanzielle Lage des Beklagten berücksichtigt, weshalb 5.000 DM angemessen sind. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich; das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen seit dem 12.05.1979. Begründet ist dies mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das wiederholte Vortäuschen einer Scheidungsabsicht, wodurch die Klägerin in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt und öffentlich bloßgestellt wurde. Spezielle deliktische oder verlöbnisrechtliche Ansprüche kommen nicht zur Anwendung, weshalb der Anspruch aus §§ 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB zuzusprechen ist. Die Kosten- und vorläufigen Vollstreckungsentscheidungen wurden entsprechend getroffen; die Beschwer ist für beide Parteien auf 5.000 DM festgesetzt.