Beschluss
15 W 196/81
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach §1750 BGB formbedürftige Einwilligung wird erst wirksam, wenn die den Formerfordernissen entsprechende Ausfertigung oder Urschrift dem Vormundschaftsgericht zugeht; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht.
• Geht dem Vormundschaftsgericht vor oder gleichzeitig mit der Einwilligung ein Widerruf zu, wird die Einwilligung nicht wirksam.
• Das Ruhen der elterlichen Sorge und das Einsetzen der Amtsvormundschaft nach §1751 BGB setzen das wirksame Zugehen der notariellen Einwilligung voraus.
Entscheidungsgründe
Zugang notarieller Einwilligungserklärung: Ausfertigung erforderlich, beglaubigte Abschrift ungenügend • Eine nach §1750 BGB formbedürftige Einwilligung wird erst wirksam, wenn die den Formerfordernissen entsprechende Ausfertigung oder Urschrift dem Vormundschaftsgericht zugeht; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht. • Geht dem Vormundschaftsgericht vor oder gleichzeitig mit der Einwilligung ein Widerruf zu, wird die Einwilligung nicht wirksam. • Das Ruhen der elterlichen Sorge und das Einsetzen der Amtsvormundschaft nach §1751 BGB setzen das wirksame Zugehen der notariellen Einwilligung voraus. Die Kindesmutter (Beteiligte zu 2) erklärte am 18.03.1981 notariell die Einwilligung zur Annahme ihres nichtehelichen Kindes durch Dritte. Der Beteiligte zu 3) leitete dem Vormundschaftsgericht zunächst nur eine beglaubigte Abschrift der notariellen Erklärung zu; später reichte er die Ausfertigung nach. Die Mutter erklärte ferner Schriftsatz vom 20.05.1981, mit dem sie die Nichtigkeit oder alternativ den Widerruf ihrer Einwilligung geltend machte und die Rückübertragung der elterlichen Sorge begehrte. Das Amtsgericht stellte zwischenzeitlich Amtsvormundschaft fest, das Landgericht entschied jedoch, die Einwilligung sei dem Vormundschaftsgericht nicht wirksam zugegangen; daraufhin legte der Beteiligte zu 3) weitere Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die beglaubigte Abschrift als wirksamer Zugang der Einwilligung genügt und ob ein Widerruf wirksam geworden ist. • Rechtsmittel und Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht; Beschwerdeberechtigt ist der Beteiligte zu 3). • Form und Zugang der Einwilligung: Nach §§1747 Abs.2, 1750 Abs.1, 1751 Abs.1 BGB bedarf die Einwilligung der notariellen Beurkundung und wird wirksam, wenn sie dem Vormundschaftsgericht zugeht. Für formbedürftige Erklärungen ist nach herrschender Auffassung die Ausfertigung oder Urschrift erforderlich; die beglaubigte Abschrift reicht nicht aus. • Rechtliche Begründung: Die Wirksamkeit der Einwilligung ist an das tatsächliche Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Urkunde beim Empfänger geknüpft, weil durch das Zugehen unmittelbare Rechtswirkungen (Ruhen der elterlichen Sorge, Amtsvormundschaft) eintreten. • Widerruf: Die Mutter hat mit dem Schriftsatz vom 20.05.1981 einen Widerruf oder mindestens eine Willenserklärung in diesem Sinne abgegeben; nach §1750 Abs.1 Satz3 BGB ist die Erklärung erst mit dem Zugang unwiderruflich, sodass ein vor oder gleichzeitig eingehender Widerruf die Wirksamkeit verhindert. • Nachreichung der Ausfertigung: Die nachträgliche Einreichung der Ausfertigung am 01.07.1981 konnte die Wirksamkeit nicht herbeiführen, weil der Widerruf der Mutter zuvor zugegangen war. • Kostenentscheidung: Die landgerichtliche Entscheidung über Gerichtskosten in Freiwilliger Gerichtsbarkeit war aufzuheben; die außergerichtlichen Kosten sind nach §13a Abs.1 Satz2 FGG dem Unterlegenen aufzuerlegen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen, weil die notariell beurkundete Einwilligung der Kindesmutter dergestalt nicht wirksam geworden ist, dass sie dem Vormundschaftsgericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Ausfertigung/Urschrift) zugegangen wäre; eine beglaubigte Abschrift genügte nicht und ein zwischenzeitlich zugegangener Widerruf verhinderte die Wirksamkeit. Folglich ist das Jugendamt nicht Amtsvormund kraft Gesetzes geworden und die landgerichtliche Feststellung, dass keine Amtsvormundschaft eingetreten ist, bleibt bestehen. Die landgerichtliche Nebenentscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben; die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 3) der Beteiligten zu 2) zu erstatten. Der Verfahrenswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.