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Beschluss

4 UF 188/83

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verfassungsrechtlicher Unwirksamkeit einer gesetzlichen Grundlage ist die Entscheidung nach der danach geltenden verfassungskonformen Regelung (hier VAHRG) zu treffen. • Quasi-Splitting nach VAHRG findet bei öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsträgern Anwendung, wenn keine Realteilung vorgesehen ist. • Bei Vorliegen einer berichtigten Rentenauskunft ist das Rentensplitting (§1587b Abs.1 BGB) auf Grundlage der aktuellen Auskunft vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anpassung des Versorgungsausgleichs nach VAHRG und berichtigter Rentenauskunft • Bei verfassungsrechtlicher Unwirksamkeit einer gesetzlichen Grundlage ist die Entscheidung nach der danach geltenden verfassungskonformen Regelung (hier VAHRG) zu treffen. • Quasi-Splitting nach VAHRG findet bei öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsträgern Anwendung, wenn keine Realteilung vorgesehen ist. • Bei Vorliegen einer berichtigten Rentenauskunft ist das Rentensplitting (§1587b Abs.1 BGB) auf Grundlage der aktuellen Auskunft vorzunehmen. Die Parteien heirateten 1961 und ließen sich 1982 scheiden. Beide erwarben während der Ehe Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; der Ehemann zusätzlich Ansprüche aus einer Zusatzversorgungskasse. Das Amtsgericht führte Rentensplitting nach §1587b BGB durch, gestützt auf damals vorliegende Auskünfte der Versicherer. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) beanstandete die Ausgleichsregelung mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit von §1587b Abs.3 BGB. Der Ehemann berief sich auf eine später erteilte, berichtigte LVA-Auskunft, wonach die Ehefrau höhere Anwartschaften erworben hatte. Beide Rechtsmittel führten zur Überprüfung und Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der LVA ist zulässig, weil Versorgungsträger durch die angeordnete Ausgleichsmaßnahme in ihrer Rechtsstellung betroffen sind, auch ohne finanzielle Mehrbelastung. • Anschlussbeschwerde des Ehemanns ist zulässig, weil die Interessenlage faktisch einer parteigegensätzlichen Auseinandersetzung entspricht und der Erfolg der Beschwerde auch der Ehefrau nutzt. • Rechtsgrundlage: §1587b Abs.3 BGB war verfassungswidrig; daher sind die seit 01.04.1983 geltenden Vorschriften des VAHRG anzuwenden. • Quasi-Splitting nach VAHRG: Bei öffentlich-rechtlichem Zusatzversorgungsträger ohne Realteilung ist die dem Ehemann zustehende nicht-dynamische Versicherungsrente durch Begründung einer Anwartschaft auf dem Rentenkonto der Ehefrau auszugleichen (§1 Abs.3 VAHRG i.V.m. §1587b Abs.2 BGB). • Dynamische vs. nicht-dynamische Rente: Nur die nicht-dynamische Versicherungsrente ist aktuell im öffentlich-rechtlichen Ausgleich zu berücksichtigen; die Differenz zur dynamischen Versorgung ist später schuldrechtlich auszugleichen (§1587f Nr.4 BGB). • Berichtigte Auskunft: Die neuere LVA-Auskunft (43,00 DM statt 20,60 DM) ist maßgeblich für das Rentensplitting nach §1587b Abs.1 BGB und führt zur Anpassung des zu übertragenden Betrags. Die angefochtene Entscheidung wurde geändert. Zum einen wurde der öffentlich-rechtliche Ausgleich der auf die Ehezeit entfallenden nicht-dynamischen Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemanns nach den Regeln des VAHRG vorgenommen: auf dem Rentenkonto der Ehefrau sind Anwartschaften in Höhe von monatlich 18,19 DM zu begründen. Zugleich wurde klargestellt, dass eine später entstehende dynamische Versorgungsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen ist. Zum anderen wurde das Rentensplitting in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der berichtigten LVA-Auskunft angepasst: Der vom Rentenkonto des Ehemanns auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragende Betrag beträgt nun monatlich 348,10 DM. Die Kostenentscheidung blieb hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens unverändert; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Insgesamt hat die Beschwerde der LVA und die Anschlussbeschwerde des Ehemanns Erfolg, weil erstens die verfassungsmäßig zu ersetzende Rechtsgrundlage angewendet werden musste und zweitens die aktualisierte Rentenauskunft eine Herabsetzung des ursprünglich übertragenen Betrags erforderlich machte.