OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 156/83

OLG HAMM, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Bei der Ersteintragung eines neu gegründeten eingetragenen Vereins ist die Anmeldung nach §59 Abs.1 BGB durch alle Vorstandsmitglieder zu bewirken, wenn die Satzung mehrere Vorstandsämter vorsieht. • Eine Anmeldung durch nur einige vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder genügt bei der Ersteintragung nicht, weil der vollzählige Vorstand für die Handlungsfähigkeit des Vereins bei Gründung erforderlich ist. • Die Beschwerde der anmeldenden Vorstandsmitglieder gegen die Zurückweisung der Eintragung ist zulässig, aber unbegründet, wenn ein in der Satzung vorgesehener Vorstandsposten unbesetzt blieb.
Entscheidungsgründe
Ersteintragung eines Vereins: Anmeldung durch sämtliche Vorstandsmitglieder erforderlich • Bei der Ersteintragung eines neu gegründeten eingetragenen Vereins ist die Anmeldung nach §59 Abs.1 BGB durch alle Vorstandsmitglieder zu bewirken, wenn die Satzung mehrere Vorstandsämter vorsieht. • Eine Anmeldung durch nur einige vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder genügt bei der Ersteintragung nicht, weil der vollzählige Vorstand für die Handlungsfähigkeit des Vereins bei Gründung erforderlich ist. • Die Beschwerde der anmeldenden Vorstandsmitglieder gegen die Zurückweisung der Eintragung ist zulässig, aber unbegründet, wenn ein in der Satzung vorgesehener Vorstandsposten unbesetzt blieb. Gründer eines Vereins beantragten beim Amtsgericht Essen am 12.11.1982 die Eintragung in das Vereinsregister. Die Satzung sah einen Vorstand mit mehreren Mitgliedern vor, darunter zwei Vizepräsidenten; ein Vizepräsident blieb unbesetzt. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, weil nicht alle Vorstandsmitglieder mit angemeldet waren. Die Anmelder legten Erinnerung und sodann Beschwerde ein; landgerichtlich wurde dies zurückgewiesen. Dagegen wandten sich die Anmelder mit einer sofortigen weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht. Streitgegenstand war, ob bei Ersteintragung alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsmitglieder mitwirken müssen oder ob die Anmeldung durch vertretungsberechtigte Mitglieder in Anzahl der Vertretung ausreicht. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war form- und fristgerecht und beschwerdebefugt, da die ersten Rechtsbehelfe erfolglos geblieben waren (§§27,29,160a FGG). • Auslegung des §59 Abs.1 BGB: Der Begriff "der Vorstand" ist vom Senat dahin verstanden worden, daß bei Ersteintragung alle Mitglieder des Vorstands im Sinne des §26 BGB den Verein zur Eintragung anmelden müssen; die Anmeldung ist eine persönliche Mitwirkungspflicht der Vorstandsmitglieder bei der Gründung. • Schutzwürdiger Zweck der Regelung: Ersteintragungen begründen die Rechtsfähigkeit und erfordern daher erhöhte Richtigkeits- und Vollständigkeitsgewähr; vergleichbare Regelungen im Handelsrecht (z.B. §§36 AktG, 7,78 GmbHG, §33 HGB) fordern ebenfalls die Mitwirkung sämtlicher Organe bei der Erstanmeldung. • Abgrenzung zur Rechtsprechung anderer Gerichte: Anderslautende Auffassungen, die bei Änderungen des Vorstands eine Anmeldung durch vertretungsberechtigte Mitglieder genügen lassen, betreffen eine andere Rechtsfrage (z.B. §67 BGB bzw. spätere Änderungen) und rechtfertigen keine Abkehr von der hier vertretenen Auslegung bei der Ersteintragung. • Schlussfolgerung: Da ein in der Satzung vorgesehener Vizepräsident nicht angemeldet war, lag die Ersteintragung nicht rechtswirksam vor; die Zurückweisung war daher rechtmäßig. Die sofortige weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister konnte bei der Erstanmeldung nicht durch nur einige vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder erfolgen, weil die Satzung mehrere Vorstandsämter vorsah und ein Amt unbesetzt blieb. Für die Ersteintragung ist die Mitwirkung aller in der Satzung vorgesehenen Vorstandsmitglieder erforderlich, um die Richtigkeitsgewähr und die vollständige Bildung des Vorstands bei der Gründung sicherzustellen. Deshalb war die Zurückweisung der Anmeldung durch das Amtsgericht gerechtfertigt; die Beschwerdeführer haben in der Sache nicht obsiegt.