Urteil
11 UF 18/84
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB ist durch Arrest, nicht durch einstweilige Verfügung, zu sichern.
• Einstweilige Verfügung und Arrest schließen sich aus; die Wahl des Verfahrens richtet sich nach dem zu sichernden Anspruch.
• Für den Arrest muss der Arrestgläubiger den Anspruch und dessen wahrscheinliche Höhe glaubhaft machen (§§ 916, 920 ZPO).
• Ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ist nur dann als wahrscheinlich anzusehen, wenn sich aus den vorgelegten Berechnungen ein klares Übergewicht des Anspruchs ergibt.
Entscheidungsgründe
Sicherung des Anspruchs nach § 1389 BGB durch Arrest, nicht durch einstweilige Verfügung • Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB ist durch Arrest, nicht durch einstweilige Verfügung, zu sichern. • Einstweilige Verfügung und Arrest schließen sich aus; die Wahl des Verfahrens richtet sich nach dem zu sichernden Anspruch. • Für den Arrest muss der Arrestgläubiger den Anspruch und dessen wahrscheinliche Höhe glaubhaft machen (§§ 916, 920 ZPO). • Ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ist nur dann als wahrscheinlich anzusehen, wenn sich aus den vorgelegten Berechnungen ein klares Übergewicht des Anspruchs ergibt. Die seit 1965 verheirateten Parteien leben seit April 1982 getrennt. Aus der Ehe stammen zwei minderjährige Kinder. Mitte 1983 verkauften sie ihr gemeinsames Hausgrundstück; die Beklagte erhielt im Oktober 1983 ihren Verkaufserlösanteil. Das Scheidungsverfahren mit Folgesachen, darunter Zugewinnausgleich, war anhängig; der Scheidungsantrag wurde der Beklagten am 13.04.1983 zugestellt. Der Ehemann begehrte zunächst einstweilige Verfügung zur Sicherheitsleistung in Höhe von ursprünglich 24.000 DM (später ca. 18.912,64 DM bzw. etwa 10.000 DM Sicherungsumfang) mit Verweis auf einen künftigen Zugewinnausgleichsanspruch wegen angeblich verschwenderischen Verhaltens der Ehefrau. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kann vorläufig gesichert werden, jedoch nicht durch einstweilige Verfügung, sondern durch Arrest (§§ 916, 920 ZPO). • Systematik: Einstweilige Verfügung dient der Regelung individueller Leistungsverhältnisse oder vorläufiger Zustände (§§ 935, 940 ZPO); Arrest sichert die spätere Zwangsvollstreckung in Vermögen wegen einer Geldforderung oder eines in eine Geldforderung übergehenden Anspruchs (§ 916 ZPO). • Vorwegnahme: Eine einstweilige Verfügung würde die geschuldete Hauptleistung aus § 1389 BGB vorwegnehmen, was nur in engen, existenzsichernden Grenzen zulässig ist. Da § 1389 BGB verschiedene Sicherheitsformen vorsieht, ist der materielle Anspruch kein Individualanspruch i.S.d. § 935 ZPO. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Sicherung des § 1389-Anspruchs ist aus verfahrensrechtlichen und sachlichen Gründen durch Arrest geboten; der Arrest ist als zulässiges Hilfsbegehren zu verfolgen. • Glaubhaftmachung: Für die Anordnung des Arrestes muss der Antragsteller den Anspruch und dessen voraussichtliche Höhe glaubhaft machen (§§ 916, 920 Abs.2 ZPO). Der Kläger hat seinen künftigen Zugewinnausgleichsanspruch der Höhe nach nicht als wahrscheinlich nachgewiesen. • Wertermittlung: Das Gericht prüfte Anfangs- und Endvermögen beider Parteien anhand vorgelegter Werte (u.a. Verkaufserlös, Lebensversicherungsauszahlungen, Bausparguthaben, Aussteuer) und berücksichtigte Abschläge für Renovierungskosten, Grundschuld und Abgaben sowie Kaufkraftanpassung nach BGH-Grundsätzen. • Ergebnis der Schätzung: Die Schätzung ergab keinen klaren Überhang zugunsten des Klägers; unter Berücksichtigung nicht berücksichtigter Bodenpreisentwicklung und Kosten blieb ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers nicht wahrscheinlich. • Kostenfolge: Die Berufung war unbegründet und daher mit Kostenfolge gemäß § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen. Der Senat stellt fest, dass die Sicherung eines Anspruchs nach § 1389 BGB nicht durch einstweilige Verfügung, sondern grundsätzlich durch Arrest zu erfolgen hat; die einstweilige Verfügung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Die beantragte Anordnung des dinglichen Arrestes scheitert jedoch, weil der Kläger den künftigen Zugewinnausgleichsanspruch und dessen voraussichtliche Höhe nicht glaubhaft gemacht hat. Die vorgelegten Vermögens- und Bewertungsangaben rechtfertigen nicht die Annahme eines wahrscheinlichen Anspruchs zugunsten des Klägers; ins Gewicht fällt insbesondere die unberücksichtigte Bodenpreissteigerung und Unsicherheiten bei der Wertermittlung. Daher war die Berufung unbegründet und die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen.