OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 310/84

OLG HAMM, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Fluchtgefahr kann trotz hoher Straferwartung durch angemessene Auflagen und Sicherheitsleistung wirksam gebannt werden. • Bei erstmalig Vorbestraften können positive Zukunftsaussichten und wirtschaftliche Bindungen erhebliches Gewicht gegen Fluchtgefahr haben. • Hinterlegung von Reisepapieren, Meldeauflagen, Ausreisesperre und hohe Kaution sind geeignete Auflagen, um Haftbefehl nach §116 Abs.1 StPO außer Vollzug zu setzen.
Entscheidungsgründe
Haftbefehl trotz hoher Straferwartung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt • Fluchtgefahr kann trotz hoher Straferwartung durch angemessene Auflagen und Sicherheitsleistung wirksam gebannt werden. • Bei erstmalig Vorbestraften können positive Zukunftsaussichten und wirtschaftliche Bindungen erhebliches Gewicht gegen Fluchtgefahr haben. • Hinterlegung von Reisepapieren, Meldeauflagen, Ausreisesperre und hohe Kaution sind geeignete Auflagen, um Haftbefehl nach §116 Abs.1 StPO außer Vollzug zu setzen. Der Angeklagte sitzt seit Erlass eines Haftbefehls in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht wegen Geldfälschung zu 3 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilt; er hat dagegen Revision eingelegt. Die Strafkammer ordnete Haftfortdauer an; der Angeklagte beantragte die Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung, was die Strafkammer ablehnte. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde beim OLG Hamm ein. Der Senat stellte fest, dass angesichts der Verurteilung eine konkrete Straferwartung und damit Fluchtgefahr gemäß §112 Abs.2 Nr.2 StPO besteht. Der Angeklagte ist jedoch bisher nicht vorbestraft, betreibt seit rund zehn Jahren eine Druckerei, hat wirtschaftliche und familiäre Bindungen und hat angeboten, eine hohe Kaution zu stellen. Der Senat prüfte, ob durch Auflagen die Fluchtgefahr ausreichend beseitigt werden kann. • Feststellung konkreter Straferwartung aus dem rechtskräftig erwarteten Urteil und damit grundsätzlich gegebene Fluchtgefahr (§112 Abs.2 Nr.2 StPO). • Abwägung der Fluchtgefahr gegen mildernde Umstände: bisherige Unbescholtenheit, wirtschaftliche Bindungen durch laufenden Druckereibetrieb und Aussicht auf Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft (§57 StPO). • Erwägung, dass bei Verurteilung ein erheblicher Teil der Strafe eventuell zur Bewährung ausgesetzt oder im offenen Vollzug verbüßt werden kann, wodurch die Gesamterwartung an Freiheitsentzug vermindert ist. • Geeignetheit konkreter Auflagen (Sicherheitsleistung 80.000 DM oder Bankbürgschaft, wöchentliche Meldepflicht, Hinterlegung von Reisepapier, Ausreiseverbot) zur wesentlich hinreichenden Verringerung der Fluchtgefahr und damit zur Rechtfertigung der Aussetzung des Haftbefehls nach §116 Abs.1 StPO. • Praktische Erwägung, dass eine erhebliche Kaution und familiäre Verantwortlichkeiten den Anreiz zur Flucht stark reduzieren und wirtschaftliche sowie persönliche Nachteile bei Flucht für den Angeklagten und Bürgen realistisch sind. Der Senat gab der Beschwerde statt, hob den angefochtenen Beschluss auf und setzte den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug. Maßgeblich war die Abwägung, dass trotz einer hohen Straferwartung die Fluchtgefahr durch die Anordnung einer hohen Sicherheitsleistung (80.000 DM oder Bürgschaft), Meldepflichten, Hinterlegung der Reisedokumente und Ausreiseverbot so weit gemindert wird, dass die Aussetzung des Vollzugs nach §116 Abs.1 StPO verantwortbar ist. Die persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen des Angeklagten sowie die Aussicht auf Anrechnung der Untersuchungshaft und mögliche Teilvollstreckung im offenen Vollzug sprachen gegen Flucht. Damit wurde dem Angeklagten die Fortsetzung seiner vorläufigen Freiheit unter den genannten strengen Auflagen ermöglicht.