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Beschluss

1 UF 219/84

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf endgültige Zuweisung der Ehewohnung nebst mietrechtlicher Regelung im isolierten Verfahren nach HVO ist vor Rechtskraft der Scheidung unzulässig. • Die analoge Anwendung der Vorschriften über die Benutzung des Hausrats (§§ 18a HVO, 1361a BGB) auf die Ehewohnung ist unzulässig, weil Eingriffe in das Wohnrecht Dritte berühren und einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfen. • Ein begehrter Antrag, die Wohnung ab Rechtskraft der Scheidung dem Antragsteller zuzuteilen (Folgesache), ist zulässig und kann an das zuständige Familiengericht abzugeben werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierter Endregelung der Ehewohnung vor Rechtskraft der Scheidung • Ein Antrag auf endgültige Zuweisung der Ehewohnung nebst mietrechtlicher Regelung im isolierten Verfahren nach HVO ist vor Rechtskraft der Scheidung unzulässig. • Die analoge Anwendung der Vorschriften über die Benutzung des Hausrats (§§ 18a HVO, 1361a BGB) auf die Ehewohnung ist unzulässig, weil Eingriffe in das Wohnrecht Dritte berühren und einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfen. • Ein begehrter Antrag, die Wohnung ab Rechtskraft der Scheidung dem Antragsteller zuzuteilen (Folgesache), ist zulässig und kann an das zuständige Familiengericht abzugeben werden. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Antragstellerin begehrt im isolierten Verfahren die Zuweisung der Ehewohnung an sich als alleinige Mieterin, nachdem ein Antrag nach § 620 Nr. 7 ZPO zurückgewiesen worden war. Sie macht Störungen, Alkoholprobleme und Bedrohungen durch den Antragsgegner sowie Mietrückstände geltend. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Anhörung der Vermieterin und der Parteien zurückgewiesen. Die Antragstellerin legt befristete Beschwerde ein und stellt Haupt- und Hilfsanträge auf sofortige Wohnungszuweisung sowie äußerst hilfsweise die Verweisung der Sache an das Gericht des Scheidungsverfahrens. Der Antragsgegner bestreitet das Vorbringen und rügt Unzulässigkeit unter Hinweis auf § 620c ZPO. • Hauptantrag unzulässig: Nach HVO entscheidet der Richter über Ehewohnung und Hausrat mangels Einigung nach der Scheidung; eine endgültige Regelung einschließlich mietrechtlicher Wirkung im isolierten Verfahren ist nur für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung zulässig (§ 1 HVO). • 1. Hilfsantrag unzulässig: Eine analoge Ausdehnung der Regelungen zu Hausrat (§§ 18a HVO, 1361a BGB) auf die Ehewohnung ist ausgeschlossen. Die Vorschriften sind Ausnahmeregelungen für beweglichen Hausrat, die Eigentumsverhältnisse unberührt lassen und in der Regel keine Drittwirkung haben. Bei der Ehewohnung sind Dritteinwirkungen auf das Mietverhältnis und das Wohnrecht der Ehegatten zu berücksichtigen; hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage. • Schutzwürdigkeit des Wohnrechts: Das Mitbesitzrecht des Ehegatten an der Ehewohnung nach § 1353 BGB und die Eingriffsintensität in das Recht auf Wohnung erfordern eine besondere gesetzliche Grundlage, die nicht durch analoge Anwendung der Hausratsvorschriften ersetzt werden kann. • Verfahrensrechtliche Folge: Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Zuweisung der Wohnung ab Rechtskraft der Scheidung als Folgesache ist zulässig. Das Amtsgericht hätte auf einen entsprechenden Antrag hinweisen müssen; die angefochtene Entscheidung ist insoweit verfahrensfehlerhaft. • Abgabe an das Familiengericht: Mangels Zuständigkeit des Senats ist die Sache an das Amtsgericht des anhängigen Scheidungsverfahrens abzugeben, das auch über die Kosten zu entscheiden hat; die Gerichtskosten der Beschwerde bleiben außer Ansatz. Die befristete Beschwerde führt teilweise zum Erfolg: Haupt- und 1. Hilfsantrag der Antragstellerin sind unzulässig und bleiben erfolglos, weil eine endgültige Wohnungszuweisung vor Rechtskraft der Scheidung sowie die analoge Anwendung von §§ 18a HVO, 1361a BGB auf die Ehewohnung nicht zulässig sind. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung als Folgesache ist jedoch zulässig; deshalb wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht des Scheidungsverfahrens abgegeben, das auch über die Kosten zu entscheiden hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden außer Ansatz gelassen.