Beschluss
15 W 75/85
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Liegenbelassungsvereinbarung nach § 91 Abs. 2 ZVG vermindert sich die Teilungsmasse um den Betrag, der dem Berechtigten bei Nichtvereinbarung aus der Teilungsmasse zugeflossen wäre.
• Zur Absetzung von der Teilungsmasse gehören neben Grundschuldkapital und Zinsen grundsätzlich auch einmalige fällige Nebenleistungen (§ 91 Abs. 3 S. 1 ZVG, § 12 Nr. 2 ZVG).
• Für die Wirksamkeit der Frist zur Einlegung der Erinnerung ist eine förmliche Zustellung des Teilungsplans erforderlich (§ 577 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 329 Abs. 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Absetzung einmaliger Nebenleistung bei Liegenbelassungsvereinbarung mindert Teilungsmasse • Bei Liegenbelassungsvereinbarung nach § 91 Abs. 2 ZVG vermindert sich die Teilungsmasse um den Betrag, der dem Berechtigten bei Nichtvereinbarung aus der Teilungsmasse zugeflossen wäre. • Zur Absetzung von der Teilungsmasse gehören neben Grundschuldkapital und Zinsen grundsätzlich auch einmalige fällige Nebenleistungen (§ 91 Abs. 3 S. 1 ZVG, § 12 Nr. 2 ZVG). • Für die Wirksamkeit der Frist zur Einlegung der Erinnerung ist eine förmliche Zustellung des Teilungsplans erforderlich (§ 577 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 329 Abs. 3 ZPO). Die Beteiligte zu 1. ersteigerte ein Grundstück zum Barpreis von 196.000 DM; in Abteilung III bestand zugunsten der Beteiligten zu 2. eine Grundschuld über 146.000 DM mit 16% Zinsen und einer einmaligen fälligen Nebenleistung von 10% (14.600 DM). Erwerber und Gläubiger vereinbarten nach § 91 Abs. 2 ZVG, die Grundschuld zu den eingetragenen Bedingungen bestehen zu lassen und der Erwerber übernahm persönliche Haftung. Im Verteilungstermin stellte der Rechtspfleger die Teilungsmasse fest und kürzte sie um Grundschuldkapital und Zinsen, berücksichtigte aber zunächst nicht die einmalige Nebenleistung. Die Erwerberin suchte mittels Erinnerung den zusätzlichen Abzug von 14.600 DM; das Landgericht änderte daraufhin den Teilungsplan und nahm den Abzug vor. Die Beteiligte zu 2. erhob sofortige weitere Beschwerde mit dem Vorwurf, der Abzug sei unzulässig bzw. die Erinnerung nicht rechtzeitig eingelegt worden. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, da das Landgericht den Teilungsplan zu Lasten der Beteiligten zu 2. geändert hat und die Zustellung der Entscheidung nicht nachgewiesen ist (§§ 96 ZVG, 568 Abs. 2 ZPO, §§ 577 Abs. 2, 329 Abs. 3 ZPO). • Fristbeginn: Die Frist zur Erinnerung beginnt nicht allein mit der Verkündung des Teilungsplans; nach § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO in der geltenden Fassung ist insoweit eine förmliche Zustellung erforderlich. Ausnahmen liegen nicht vor. • Abzugsberechtigung: Nach § 91 Abs. 3 S. 1 ZVG vermindert eine Liegenbelassungsvereinbarung die zur Auszahlung heranzuziehende Teilungsmasse um denjenigen Betrag, der dem Berechtigten bei Nichtvereinbarung aus der Teilungsmasse zugeflossen wäre. • Umfang des Abzugs: Zu diesem Kürzungsbetrag gehören neben dem Grundschuldkapital und den zwischen Zuschlag und Erlösverteilung angefallenen Zinsen auch sonstige Nebenleistungen im Sinne des § 12 Nr. 2 ZVG, somit auch einmalige fällige Nebenleistungen von 10%. • Rechtsfolgen und Zweck: Zweck der Regelung ist, dass die Vereinbarung zwischen Erwerber und Berechtigtem nur deren Verhältnis beeinflusst und die übrigen Beteiligten nicht besser- oder schlechtergestellt werden; gleiche Wirkung folgt für Hypothek und Grundschuld. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht die Teilungsmasse um die einmalige fällige Nebenleistung von 14.600 DM vermindert, weil bei Liegenbelassungsvereinbarung nach § 91 Abs. 3 S. 1 ZVG der Betrag abzuziehen ist, der dem Berechtigten ansonsten aus der Teilungsmasse zugekommen wäre; hierzu zählen Grundschuldkapital, die aufgelaufenen Zinsen und auch einmalige Nebenleistungen nach § 12 Nr. 2 ZVG. Die Erinnerung war fristgerecht, da die formelle Zustellung des Teilungsplans nicht nachgewiesen ist. Damit bleibt die Reduzierung der zur Verteilung stehenden Masse auf Grundlage der genannten Normen bestehen und die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.