Beschluss
15 W 393/84
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1985:0604.15W393.84.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der ersten - insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - und der weiteren Beschwerde wird auf je 264,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der ersten - insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - und der weiteren Beschwerde wird auf je 264,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Das Grundstück Gemarkung XXX Flur XXX Flurstück XXX grenzte früher an einen nordwestlich gelegenen Weg neben dem parallel zu ihm und der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der XXX verlief. Bei dem Bach handelt es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Durch eine künstliche Verlegung des Baches sind der Weg und ein Teil des Baches in nordöstlicher Richtung in die ursprüngliche Fläche des Flurstücks XXX hineinverlegt worden. Der Beteiligte hat eine Neuvermessung durchgeführt, bei der aus dem ursprünglichen Flurstück XXX in seinem nordöstlichen Teil das Flurstück XXX gebildet worden ist, sich nordwestlich anschließend mit dem neuen Weg bis zur Mittellinie des Baches das Flurstück und am nordwestlichen Ende schließlich das Flurstück XXX. Dieses letzte Grundstück hat die Form eines langen schmalen Keils, der jenseits der neuen Bachmitte bis zum südlichen Teil der ursprünglichen Nordwestgrenze des alten Flurstücks XXX reicht. Diese neue Parzelle XXX liegt vollständig im neuen Bachbett und hat eine Fläche von 120 qm. Mit einer Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters Nr. XXX vom 15. November 1983 hat der Beteiligte die Berichtigung des Grundbuchs und dabei insbesondere den Vermerk eines (der Parzelle XXX entsprechenden) Flächenabgangs von 120 qm beantragt. Den Grundbuchberichtigungsantrag hat das Amtsgericht XXX - Rechtspflegerin - durch Beschluß vom 20. Juni 1984 mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich neben der Veränderung der geometrischen Form um eine Berichtigung rechtlicher Art, die nach den §§ 7 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung über die Erhaltung - der Übereinstimmung zwischen Grundstück und Kataster vom 20. Januar 1940 (DJ S. 214) nicht ohne weiteres in das Grundbuch übernommen werden könne, sondern der Entscheidung bedürfe; bei der künstlichen Veränderung eines Bachlaufes könne eine Fortführungsmitteilung grundbuchmäßig nur erledigt werden, wenn sich das neue Gewässerbett bereits vorher im Eigentum der Anlieger befunden habe oder von diesen durch Auflassung und Grundbucheintragung oder aber Enteignung erworben worden sei. Vorliegend sei das nicht der Fall, so daß bei einer Eintragung der anliegende Eigentümer von Flur XXX Flurstück XXX Rechtsverluste an seinem Eigentum erleide. Gegen diesen Beschluß der Rechtspflegerin hat der Beteiligte Erinnerung vom 28. Juni 1984 mit der Begründung eingelegt, daß bei der künstlichen Verlegung des Bachbettes eines Gewässers zweiter Ordnung gemäß § 5 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (LWG; GV NW S. 488/SGV NW 77) das Eigentum kraft Gesetzes übergehe. Dieser Erinnerung haben Rechtspflegerin und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die als Beschwerde behandelte Erinnerung durch Beschluß vom 17. August 1984 zurückgewiesen, da die Auffassung des Beschwerdeführers von einem Rechtsübergang kraft Gesetzes nicht zutreffe. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner weiteren Beschwerde vom 1. Oktober 1984. II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Der Beschwerdeführer ist zur Einlegung dieses Rechtsmittels berechtigt, weil seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (KEHE-Kuntze, Grundbuchrecht, 3. Aufl., Rz. 27 zu § 78 GBO). Das somit zulässige Rechtsmittel ist aber unbegründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO). 1.) Das Landgericht war mit einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 20. Juni 1984 befaßt, durch den eine Zurückführung des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster gemäß Mitteilung vom 15. November 1983 abgelehnt worden ist, nachdem Rechtspflegerin und Grundbuchrichter der Erinnerung nicht abgeholfen hatten (§§ 11 Abs. 2 RpflG, 71 Abs. 1 GBO). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdeberechtigung aus § 8 der Übereinstimmungsverordnung vom 20. Januar 1940 (DJ 1940, 214; teilweise geändert durch AV vom 31. Oktober 1967 = JMBl. NW 1967, 253) ableiten, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 GBO ergangen ist. Danach ist er als Vermessungsbehörde berechtigt, das Grundbuchamt gemäß § 38 GBO zu ersuchen, aufgrund der Auszüge aus dem Veränderungsnachweis die Bestandsangaben des Grundbuchs zu berichtigen. Behörden sind beschwerdebefugt, soweit sie das Grundbuchamt nach § 38 GBO kraft gesetzlicher Vorschrift um eine Eintragung ersuchen dürfen (KEHE-Kuntze, Rz. 77 zu § 71 GBO). Um den Unterfall einer derartigen Eintragung handelt es sich bei Vermerken über die Berichtigung der Bestandsangaben bei der Zurückführung der Grundbücher auf das Kataster (vgl. dazu KEHE-Eickmann, Rz. 17 zu § 6 GBVfg). 2.) In sachlicher Hinsicht unterliegt die Beschwerdeentscheidung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht den Zurückweisungsantrag des Amtsgerichts bestätigt, mit dem dieses die Eintragung in das Grundbuch abgelehnt hat, weil kein Fall einer Berichtigung tatsächlicher Bestandsangaben vorliege, sondern eine nachträgliche Rechtsänderung ohne materielle Grundlage eingetragen werden solle. Da für den Rechtsübergang des hier betroffenen Flurstücks 392 weder eine Auflassung noch eine Enteignung herangezogen werden können, verbleibt für einen solchen Eigentumsübergang allenfalls ein rechtfertigendes Gesetz. Mit Recht hat das Landgericht der Ansicht des Beteiligten nicht zugestimmt, eine solche gesetzliche Grundlage sei im Landeswassergesetz enthalten. Nach § 5 Abs. 1 LWG gehören die Gewässer zweiter Ordnung, denen der Geiersgrundbach zuzuordnen ist, den Eigentümern der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift Eigentumsgrenze für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie, für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die vorstehend bezeichnete Mittellinie. Dieser Eigentumsbegriff geht von Privateigentum an den oberirdischen Gewässern im Sinne des Bürgerlichen Rechts aus. Er schließt nicht aus, daß die Grundstückseigentümer andere Regelungen hinsichtlich des Eigentums an Gewässern vereinbaren können, die zu ihrer Wirksamkeit der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch bedürfen (Honert/Rüttgers, LWG NW, Erl. zu § 5 LWG). Der vorstehend zitierte § 5 LWG enthält nach der Auffassung des Senats nur die Eigentumsabgrenzung eines bestehenden Zustands bei unverändertem Gewässerbett. Dagegen wird bei (natürlichen oder künstlichen) Veränderungen des Gewässerbetts das Eigentum an den Anliegergrundstücken nicht verändert, wie nicht nur die übrigen Bestimmungen des Landeswassergesetzes zeigen (a), sondern auch die verfassungskonforme Auslegung des § 5 LWG selbst (b). a) Hat nach § 11 LWG ein Gewässer zweiter Ordnung infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen und sich ein neuen Bett geschaffen, so sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln innerhalb der dreijährigen Frist des Absatzes 2 berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Dieses gesetzlich verankerte Recht zur Wiederherstellung zeigt deutlich auf, daß das Grundeigentum der Gewässeranlieger bei natürlichen Veränderungen des Gewässerbettes unberührt bleibt und die volle Nutzungsmöglichkeit mit dem örtlichen Umfang dieses Rechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers möglichst einhergehen soll. Nach § 12 Abs. 1 LWG wird das Eigentum auch dann nicht verändert, wenn sich im Gewässer eine Insel bildet oder ein Gewässerbett vollständig vom Wasser verlassen wird. Auch diese Vorschrift zeigt eindeutig auf, daß Veränderungen des Gewässerbettes das private Grundeigentum der Anlieger unangetastet lassen. Sie entspricht bis in den Wortlaut dem § 11 der alten Fassung des Landeswassergesetzes und teilt deshalb auch seinen Inhalt. Zu § 11 LWG a.F, war es anerkannt, daß diese Bestimmung sowohl bei natürlichen als auch bei künstlichen Veränderungen des Gewässerbettes anzuwenden war, während der frühere § 10 LWG der dem jetzigen § 11 LWG entsprach, seinem Wortlaut nach nur zum Zuge kam, wenn das Wasser infolge natürlicher Ereignisse sein Bett verlassen und sich ein neues Bett geschaffen hatte. Für die alte Gesetzeslage, die der neuen im Wortlaut glich, wurde die Auffassung vertreten, daß dann, wenn das neue Gewässerbett künstlich geschaffen werden sollte, das hierfür erforderliche Grundeigentum vorher im Wege des Privatvertrages oder notfalls der Enteignung erworben werden mußte (Burghartz, WHG und LWG, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 10 LWG a.F.). Geringere Anforderungen sind auch nach der neueren Gesetzeslage nicht zu stellen. b) § 5 LWG enthält keinen unmittelbaren Eingriff in das Privateigentum mit der Folge, daß jede künstliche Verlegung eines Gewässerbettes (geringeren oder größeren Umfangs) das Grundeigentum der Anlieger im Sinne dieser Bestimmung (Mittellinie des Gewässers als neue Eigentumsgrenze) verändert oder gestaltet. Denn diese Vorschrift umschreibt ihrem Wortlaut nach nur den bestehenden Zustand eines Gewässerbettes. Diese Wortinterpretation entspricht auch dem bei den Gesetzesberatungen erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers. Die dem neuen Gesetzentwurf beigegebene Begründung, daß dann, wenn einem Gewässer künstlich ein neues Bett geschaffen werden solle, das erforderliche Grundeigentum vorher durch Vereinbarung oder notfalls im Wege der Enteignung erworben werden müsse, belegt dies (Regierungsvorlage vom 20. Juni 1959 - Landtagsdrucksache Nr. 156, S. 72). Dieser historische Wille des Gesetzgebers wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß bei interministeriellen Besprechungen des Gesetzesentwurfs die Beifügung einer besonderen Gesetzvorschrift für eine Eigentumsänderung bei der künstlichen Verlegung eines Gewässerbettes mit der Begründung abgelehnt wurde, daß das angestrebte Ziel bereits mit dem Wortlaut des § 5 LWG gesetzlich begründet sei, diese vernunftgemäße Auslegung jedoch in der Praxis (Katasterbeamte und Grundbuchrichter) leider nicht die Regel bilde. Daß § 5 LWG keinen Eingriffscharakter in das Eigentumsrecht besitzt, zeigt auch § 7 LWG. Nach dieser Vorschrift bleibt das Eigentum aufrechterhalten, soweit es bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes an Gewässern zweiter Ordnung einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht. Dieser Vorschrift wird zwar in der Praxis keine große Bedeutung beigemessen, da in der Regel die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern zweiter Ordnung am Tage des Inkrafttretens des neuen Wassergesetzes am 26. Juli 1979 geregelt waren (Honert/Rüttgers, Erl. zu § 7 LWG). Immerhin bringt sie das Fehlen einer eigentumsverändernden Bedeutung von § 5 LWG zum Ausdruck. Die den §§ 5 und 7 LWG entsprechenden Vorschriften des alten Landeswassergesetzes fanden sich in §§ 4 und 6 a.F. Auch in ihnen zeigte sich die fehlende Eingriffswirkung. Wenn nach § 4 Abs. 1 LWG a.F. die Gewässer zweiter Ordnung den Eigentümern der Ufergrundstücke gehörten, so wurde das nur als eine Regel bezeichnet, von der § 6 LWG a.F. abweichende bisherige Regelungen ausnahm, und von der der Gewässereigentümer im Rahmen seines Rechts abweichen konnte, das Gewässergrundstück als solches zu veräußern oder das Gewässereigentum aufzugeben (§ 928 BGB; Burghartz, Anm. 1 zu § 4 LWG a.F.). Die restriktive Auslegung des § 5 LWG ist im übrigen auch verfassungskonform. Hätte diese Bestimmung regelnde, rechtsverändernde Bedeutung, so würde dies bei der künstlichen Verlegung eines Gewässerbettes einen Eingriff in das Eigentum des davon nachteilig betroffenen Anliegers im Sinne eines Rechtsverlustes bedeuten. Eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit ist jedoch nur durch ein Gesetz oder durch Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes möglich, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (vgl. Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GG). Dieser Junctimklausel unterliegen also Legal- und Administrativenteignung (zur Abgrenzung: BVerfG, NJW 1977, 2349) aufgrund eines nachkonstitutionellen Gesetzes. Ein Enteignungsgesetz, das die Entschädigung nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG regelt, wird als nichtig angesehen und darf nicht durch die Rechtsprechung ergänzt werden (BVerfG, NJW 1982, 745; Palandt/Bassenge, BGB, 44. Aufl., Anm. 5 B b bb zu § 903 BGB). 3.) Die weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung des Senats gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 FGG ist wegen des Fehlens Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen nicht veranlaßt. Die Wertfestsetzung des Senats beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Sie ist an dem Wert des hier betroffenen Grundstücks ausgerichtet. Der Flächenabgang an das Gewässerflurstück 392 beträgt 120 qm. Da der Beteiligte den im Zuge der Bachverlegung für Eigentumsverluste gezahlten Entschädigungsbetrag mit 2,20 DM/qm angegeben hat, ist der Gegenstandswert auf 264,-- DM zu schätzen. Die anderweite Festsetzung des Landgerichts für den Beschwerderechtszug ist gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KostO von Amts wegen zu ändern.