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Beschluss

10 W 80/85

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Lauf der Verjährung eines Erbersatzanspruchs eines nichtehelichen Kindes ist während eines beim Familiengericht anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft nach §§ 202, 205 BGB gehemmt. • Für die Geltendmachung von Erbersatzansprüchen ist vor Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft ein Statusurteil erforderlich; bloße Kenntnis von Abstammung oder Familienverhältnissen begründet den Anspruch nicht. • Das Prozeßkostenhilfegesuch der nichtehelichen Tochter war innerhalb der gehemmten Verjährungsfrist gestellt, sodass die Einrede der Verjährung nicht greift.
Entscheidungsgründe
Verjährungshemmung von Erbersatzansprüchen bei anhängiger Vaterschaftsfeststellung • Der Lauf der Verjährung eines Erbersatzanspruchs eines nichtehelichen Kindes ist während eines beim Familiengericht anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft nach §§ 202, 205 BGB gehemmt. • Für die Geltendmachung von Erbersatzansprüchen ist vor Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft ein Statusurteil erforderlich; bloße Kenntnis von Abstammung oder Familienverhältnissen begründet den Anspruch nicht. • Das Prozeßkostenhilfegesuch der nichtehelichen Tochter war innerhalb der gehemmten Verjährungsfrist gestellt, sodass die Einrede der Verjährung nicht greift. Die Antragstellerin ist die nichteheliche Tochter des am 07.11.1981 tödlich verunglückten Erblassers; ihre Vaterschaft wurde durch Urteil des Kreisgerichts am 13.10.1983 festgestellt. Die Antragsgegner sind die Kinder des Erblassers aus dessen geschiedener Ehe. Die Antragstellerin beantragte beim Landgericht Münster Prozeßkostenhilfe zur Geltendmachung von Erbersatzansprüchen gegen die Antragsgegner und wegen des gleichzeitig verstorbenen Partners der Mutter. Das Landgericht wies das PKH-Gesuch mit der Begründung zurück, die Ansprüche seien nach § 1934b Abs.2 Satz2 BGB verjährt, da das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter frühzeitig Kenntnis vom Erbfall und von Umständen gehabt habe, die den Anspruch begründen könnten. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Das Oberlandesgericht bezweifelt, dass allein die Kenntnis von Abstammungs- bzw. Familienverhältnissen den Beginn der Verjährungsfrist für Erbersatzansprüche auslöst; vielmehr kommt insbesondere die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft als maßgeblicher Zeitpunkt in Betracht. • Unabhängig von dieser Auslegung ist hier die Verjährung des Erbersatzanspruchs nach §§ 202, 205 BGB für die Dauer des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft gehemmt, weil der Anspruch vor Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft nach § 1600a Satz 2 BGB nicht geltend gemacht werden kann. • § 1934c Abs.1 Satz2 BGB erweitert nicht die Voraussetzung, dass die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt sein muss, sondern regelt nur die Reichweite der Erbenfolge; folglich durfte der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin das Ergebnis des Vaterschaftsverfahrens abwarten. • Nach § 202 Abs.1 BGB war die Verjährung bis zur Vorlage des Statusurteils gehemmt, sodass das am 20.03.1985 eingegangene Prozeßkostenhilfegesuch in nicht verjährter Zeit gestellt wurde. • Vor diesem Hintergrund kann die Einrede der Verjährung der Antragstellerin im PKH-Verfahren nicht entgegengehalten werden; die genaue Höhe der geltend zu machenden Erbersatzansprüche ist dem Landgericht vorbehalten. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Oberlandesgericht weist das Landgericht an, von seinen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage Abstand zu nehmen, weil die Verjährung des Erbersatzanspruchs während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens nach §§ 202, 205 BGB gehemmt war und das PKH-Gesuch daher rechtzeitig einging. Eine Entscheidung über die Höhe der Erbersatzansprüche bleibt dem Landgericht vorbehalten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.