Beschluss
15 W 104/87
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO ist zulässig und begründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Die Anfechtungsfrist des §1596 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.2 BGB beginnt nicht bereits mit Kenntnis der Mutter von den anfechtungsrelevanten Umständen, wenn die Mutter das Kind nicht vertreten durfte.
• Die Anfechtungsfrist begann hier erst mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Jugendamt, da keine Anhaltspunkte für eine frühere Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge vorliegen.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe für Anfechtung nach §1596 BGB; Fristbeginn mit Bestellung des Ergänzungspflegers • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO ist zulässig und begründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Anfechtungsfrist des §1596 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.2 BGB beginnt nicht bereits mit Kenntnis der Mutter von den anfechtungsrelevanten Umständen, wenn die Mutter das Kind nicht vertreten durfte. • Die Anfechtungsfrist begann hier erst mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Jugendamt, da keine Anhaltspunkte für eine frühere Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge vorliegen. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für einen Anfechtungsprozess nach §1596 BGB gegen den Beklagten. Die Mutter der Klägerin war seit Geburt des Kindes (3.5.1979) über die relevanten Umstände informiert; die Ehe der Mutter mit dem Beklagten wurde am 28.8.1984 geschieden; eine Trennung soll am 12.3.1978 erfolgt sein. Das Amtsgericht versagte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die zweijährige Anfechtungsfrist sei bereits verstrichen. Die Klägerin legte Beschwerde ein und führte aus, die Frist habe nicht zu laufen begonnen, weil ihre Mutter nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Es ist unklar und nicht nachgewiesen, dass jemals eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung stattgefunden hat. Im Dezember 1986 wurde das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt, um die Klägerin im Anfechtungsprozess zu vertreten. • Die Beschwerde ist nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO zulässig und sachlich begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg gemäß §114 ZPO bietet. • Nach §1596 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.2 BGB beginnt die Anfechtungsfrist nicht bereits mit der Kenntnis der Mutter von den Anfechtungsgründen, wenn die Mutter das Kind nicht vertreten darf. • Die Mutter war nach §§1629 Abs.2, 1795 Abs.1 Nr.1 und 3 BGB nicht zur Vertretung der Klägerin im Anfechtungsprozess berechtigt, solange ihr nicht die alleinige elterliche Sorge übertragen war. • Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung zur Übertragung der alleinigen Sorge jemals ergangen ist. • Die Anfechtungsfrist begann daher erst mit der Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger zur Vertretung der Klägerin im Anfechtungsprozess, nämlich im Dezember 1986. • Da damit die Frist nicht verstrichen war und die übrigen Voraussetzungen des §114 ZPO vorliegen, war Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben; das Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gewährt der Klägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug. Begründet wird dies damit, dass die Anfechtungsfrist des §1596 BGB noch nicht zu laufen begonnen hatte, weil die Mutter das Kind nicht vertreten durfte und keine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nachgewiesen ist. Die Frist begann erst mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Jugendamt im Dezember 1986. Mangels Fristablaufs und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des §114 ZPO besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, weshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.