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Urteil

5 UF 521/86

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO zur Regelung von Kindesunterhalt setzt einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. BGB voraus; bei formell als ehelich angesehenen Kindern fehlt ein solcher Anspruch gegen den Stiefvater. • Besteht zwischen Ehegatten während der Ehe eine stillschweigende Vereinbarung, dass der Ehemann den Unterhalt eines von der Ehefrau mitgebrachten oder gemeinsam betreuten Kindes sicherstellt, kann daraus eine vertragliche Unterhaltspflicht entstehen, die nicht sofort durch die bloße Trennung der Parteien wegfällt. • Die Feststellung, ob eine vertragliche Unterhaltspflicht fortbesteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; insbesondere sind längeres Zusammenleben, gemeinsame Finanzführung und Erklärungen der Parteien maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Vertragliche Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber nicht rechtlich ihm zugeordnetem Kind • Eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO zur Regelung von Kindesunterhalt setzt einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. BGB voraus; bei formell als ehelich angesehenen Kindern fehlt ein solcher Anspruch gegen den Stiefvater. • Besteht zwischen Ehegatten während der Ehe eine stillschweigende Vereinbarung, dass der Ehemann den Unterhalt eines von der Ehefrau mitgebrachten oder gemeinsam betreuten Kindes sicherstellt, kann daraus eine vertragliche Unterhaltspflicht entstehen, die nicht sofort durch die bloße Trennung der Parteien wegfällt. • Die Feststellung, ob eine vertragliche Unterhaltspflicht fortbesteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; insbesondere sind längeres Zusammenleben, gemeinsame Finanzführung und Erklärungen der Parteien maßgeblich. Die Parteien heirateten 1980; die Beklagte brachte Kinder aus einer früheren Ehe mit, darunter einen Sohn (1979 geboren), der während der Beziehung im gemeinsamen Haushalt aufwuchs. Die Parteien führten gemeinschaftliche Haushaltsfinanzen und waren sich einig, der Kläger sei der Vater des 1979 geborenen Sohnes. 1986 trennten sich die Parteien; im Scheidungsverfahren ergingen einstweilige Anordnungen über Unterhaltszahlungen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass weder das Kind noch die Beklagte aus eigenem Recht Unterhalt von ihm für das Kind verlangen können. Das Amtsgericht gab der Klage insoweit statt, dass das Kind selbst keinen Unterhaltsanspruch habe, wies aber den weiteren Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe während der Ehe stillschweigend die Unterhaltspflicht für das Kind übernommen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. • Die einstweilige Anordnung zum Kindesunterhalt hätte nicht ergehen dürfen, weil ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Kläger nach §§ 1601 ff. BGB nicht besteht, da das Kind formell als ehelich gilt (§ 1593 BGB). • Die materielle Frage der begehrten negativen Feststellung richtet sich jedoch nach der vertraglichen Rechtslage zwischen den Parteien und nicht nach der mangelhaften einstweiligen Anordnung. • Vor dem Hintergrund des langjährigen Zusammenlebens, gemeinsamer Finanzführung, der gemeinsamen Betreuung des 1979 geborenen Kindes und der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist von einer stillschweigenden Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen des Klägers auszugehen, wonach er den Unterhalt des Kindes sicherte. • Diese vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Sicherstellung des Unterhalts ist wegen der konkreten Umstände und des Einvernehmens der Parteien nicht durch die bloße Trennung einseitig und sofort aufgehoben; die Geschäftsgrundlage ist nicht allein durch Trennung entfallen. • Zudem stützt sich ein Vergleich der Parteien darauf, dass der Kläger Unterhalt zu zahlen hat; ein Wegfall der Zahlungspflicht würde die Leistungspflichten im Vergleich berühren und ist daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) derzeit nicht geltend zu machen. Die Berufung ist zurückgewiesen; die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte Unterhalt für den Sohn von ihm verlangen kann, und es wird festgestellt, dass das Kind selbst keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger hat. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass trotz des Fehlens eines gesetzlichen Anspruchs eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Sicherstellung des Unterhalts besteht und fortbesteht. Der Kläger kann sich nicht allein wegen Trennung einseitig von dieser stillschweigenden Verpflichtung lösen; eine endgültige Beurteilung für den Fall einer künftigen Scheidung ist derzeit nicht möglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trifft der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.