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Urteil

22 U 239/87

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zeit zwischen Besitzverschaffung und endgültiger Kaufpreiszahlung kann der Käufer nach § 452 BGB Nutzungszinsen schulden, auch wenn der Kaufpreis noch nicht fällig ist. • Ein Nutzungsersatzanspruch nach ungerechtfertigter Bereicherung scheidet aus, wenn die Besitzverschaffung auf einem gegenseitigen Vertrag beruht; maßgeblich sind die Regelungen der §§ 323 ff. BGB und speziell § 452 BGB. • Ein bloßes Abwinken oder behaupteter Verzicht der Parteien ist ohne konkrete, substantiiert vorgetragene Vereinbarung nicht geeignet, die Anwendung des § 452 BGB oder die Geltendmachung der entstandenen Ansprüche auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Nutzungszinsen nach § 452 BGB bei vorzeitiger Besitzverschaffung vor endgültiger Kaufpreiszahlung • Zur Zeit zwischen Besitzverschaffung und endgültiger Kaufpreiszahlung kann der Käufer nach § 452 BGB Nutzungszinsen schulden, auch wenn der Kaufpreis noch nicht fällig ist. • Ein Nutzungsersatzanspruch nach ungerechtfertigter Bereicherung scheidet aus, wenn die Besitzverschaffung auf einem gegenseitigen Vertrag beruht; maßgeblich sind die Regelungen der §§ 323 ff. BGB und speziell § 452 BGB. • Ein bloßes Abwinken oder behaupteter Verzicht der Parteien ist ohne konkrete, substantiiert vorgetragene Vereinbarung nicht geeignet, die Anwendung des § 452 BGB oder die Geltendmachung der entstandenen Ansprüche auszuschließen. Die Kläger verkauften den Beklagten im notariellen Vertrag vom 9. Juni 1983 eine Eigentumswohnung zum Preis von 140.000 DM. Die Teilung war noch nicht vollzogen und Umbauarbeiten standen an; die Kläger übernahmen bestimmte Restarbeiten und schlossen Gewährleistungsansprüche aus. Besitzübergang und vereinbarte Fälligkeit sollten ursprünglich am 1. August 1983, dann am 1. Oktober 1983 erfolgen. Die Beklagten zogen im Oktober 1983 ein, obwohl noch Arbeiten unvollständig waren. Die Auflassungsvormerkung wurde erst Ende Februar 1984 eingetragen; der Notar bestätigte daraufhin die Fälligkeitsvoraussetzungen und die Beklagten zahlten den Kaufpreis in mehreren Raten zwischen März und Juni 1984. Die Kläger verlangten Nutzungsentschädigung für Oktober 1983 bis März 1984 und Verzugszinsen für März bis Juni 1984; das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufung wurde teilweise festgestellt, daß Nutzungszinsen nach § 452 BGB geschuldet sind. • Vertragliche Ausgangslage: Übergabe der Wohnung erfolgte auf der Grundlage eines gegenseitigen Kaufvertrags mit werkvertragsähnlichen Restleistungen der Verkäufer; daher sind Leistungsstörungen nach §§ 323 ff. BGB relevant, und § 452 BGB bietet eine gesetzliche Regelung für Nutzungszinsen. • Anwendbarkeit des § 452 BGB: Die Vorschrift dient dem Ausgleich dafür, daß der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Sache dem Käufer überläßt, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Sie ist auch auf Verträge anwendbar, die überwiegend Kaufvertragscharakter haben, selbst wenn der Kaufpreis noch nicht endgültig fällig ist. • Kein Ausschluss der Zinspflicht: Eine Ausnahme besteht nur bei Stundung; ein bloßes Abwinken bei Vertragsschluss oder ein behaupteter späterer Verzicht ist ohne schlüssige, substantiierte Darlegung nicht ausreichend, um § 452 BGB auszuschließen. • Mängelvorbringen der Beklagten unbeachtlich: Entgegen der Einrede belegen die Beklagten nicht, daß Mängel die Nutzung tatsächlich unmöglich gemacht oder die Nutzungsvorteile aufgehoben hätten; viele Mängel fielen zudem unter den Gewährleistungsausschluss oder waren zum Zeitpunkt der Fälligkeit beseitigt. • Kein Anspruch auf Verzugszinsen: Für Verzugszinsen der Kläger fehlt es an ausreichenden Nachweisen einer Mahnung oder sonstigen In-Verzug-Setzung; vorgelegte Schreiben richteten sich überwiegend an Notar oder Banken und belegen keinen klaren Mahnvorgang gegenüber den Beklagten. Die Berufung der Kläger war teilweise erfolgreich: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Nutzungszinsen in Höhe von insgesamt 3.277,80 DM verpflichtet, da § 452 BGB auf den überwiegend als Kaufvertrag zu wertenden Vertrag anwendbar ist und die Beklagten die Nutzung der Wohnung ab 1. Oktober 1983 genossen, ohne den Kaufpreis vollständig entrichtet zu haben. Ein Anspruch auf weitergehende Nutzungsentschädigung oder Verzugszinsen wegen mangelhafter Arbeiten wurde verneint, weil die Besitzverschaffung nicht rechtsgrundlos erfolgte und es an wirksamen Nachweisen für Verzug bzw. an substantiiertem Vortrag zum behaupteten Verzicht fehlte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt. Insgesamt gewinnen die Kläger insoweit, als ihnen Nutzungszinsen nach § 452 BGB zustehen; weitergehende Zahlungsansprüche wurden jedoch zurückgewiesen.