Urteil
8 U 58/88
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine standeswidrige Geschäftsbesorgung nach § 45 Ziff. 4 BRAO berührt nicht automatisch die Wirksamkeit der gegenüber dem Gericht wirkenden Prozeßvollmacht.
• Ein einmal nicht geltend gemachtes Erhöhungsverlangen nach einer wirtscahftsindexgebundenen Wertsicherungsklausel bleibt bei nachfolgender Genehmigung wirksam und wirkt rückwirkend.
• Eine Wertsicherungsklausel, die die Änderung der Rente im Verhältnis zur Kaufkraft gegenüber dem Stichtag regelt, berechtigt zur Anpassung gegenüber der Ursprungsrente auch nach zwischenzeitlichem Unterlassen von Anpassungsforderungen.
• Der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei vorübergehenden Verlusten der Gesellschaft rechtfertigt nur bei Überschreiten der zumutbaren Opfergrenze eine Rentenanpassung oder Reduktion.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit prozessualer Vollmacht und Berechnung indexgebundener Rentenanpassung • Eine standeswidrige Geschäftsbesorgung nach § 45 Ziff. 4 BRAO berührt nicht automatisch die Wirksamkeit der gegenüber dem Gericht wirkenden Prozeßvollmacht. • Ein einmal nicht geltend gemachtes Erhöhungsverlangen nach einer wirtscahftsindexgebundenen Wertsicherungsklausel bleibt bei nachfolgender Genehmigung wirksam und wirkt rückwirkend. • Eine Wertsicherungsklausel, die die Änderung der Rente im Verhältnis zur Kaufkraft gegenüber dem Stichtag regelt, berechtigt zur Anpassung gegenüber der Ursprungsrente auch nach zwischenzeitlichem Unterlassen von Anpassungsforderungen. • Der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei vorübergehenden Verlusten der Gesellschaft rechtfertigt nur bei Überschreiten der zumutbaren Opfergrenze eine Rentenanpassung oder Reduktion. Die Klägerin hatte 1977 ihren 50%igen Gesellschaftsanteil gegen eine lebenslange Rente an die Beklagte abgetreten; die Rente war durch eine indexgebundene Wertsicherung an den Lebenshaltungsindex ab 1.1.1977 gekoppelt. Die Rente wurde mehrfach angepasst; zuletzt 1983. Für 1984/85 wurde keine Anpassung verlangt. 1986 ließ der Notar im Auftrag der Klägerin die Anpassung auf 2.788,-- DM geltend machen; die Beklagte verweigerte Zahlung mit Verweis auf Einnahmerückgänge der Gesellschaft und fehlerhafte Berechnung. Die Klägerin klagte auf Zahlung offener Rückstände für 1985 und die aus der Erhöhung resultierenden Rückstände 1/1986–5/1987. Das Landgericht wies die Klage wegen angeblich unwirksamer Klageerhebung durch einen Sozius des beurkundenden Notars ab. Der Senat hat teilweise zugunsten der Klägerin entschieden und nur noch 2.540,40 DM zugesprochen. • Zulässigkeit der Klage: Die Prozeßvollmacht des auftretenden Sozius des Notars war ausreichend; ein Verstoß gegen § 45 Ziff. 4 BRAO berührt nicht ohne weiteres die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht gegenüber dem Gericht, weil Fehler im zivilrechtlichen Grundgeschäft die gerichtliche Vollmacht nicht automatisch entziehen. • Rechtliche Grundlage der Unabhängigkeit der Vollmacht: Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung zeigen, daß berufsrechtliche Verstöße die Wirksamkeit prozessualer Handlungen nicht kraft Sachsichtigkeit aufheben; nur die ZPO kann die Unwirksamkeit begründen. • Genehmigung des Erhöhungsverlangens: Das von dem Notar geltend gemachte einseitige, empfangsbedürftige Erhöhungsverlangen war entgegenstehender Behauptung wirksam, jedenfalls wurde es durch das spätere Verhalten der Klägerin schlüssig genehmigt; nach § 180 S.2, § 184 Abs.2 BGB wirkt die Genehmigung rückwirkend. • Berechnungsmodus der Wertsicherung: Die Vertragsklausel bestimmt die Anpassung gegenüber dem Stand vom 1.1.1977; die Rente ist im Verhältnis der Indexstände seit dem Ursprungsstichtag zu berechnen, nicht lediglich jährlich relativ zur zuletzt geltenden Rentenhöhe. • Folgen des Unterlassens früherer Anpassungen: Das Nichterheben einer jährlichen Anpassung hindert die Klägerin nur vorübergehend, ändert aber nicht den vertraglichen Anpassungsmodus; spätere Anpassungen sind so zu berechnen, dass das Verhältnis zur Ursprungssumme gewahrt bleibt. • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ein bloßer Gewinnrückgang der Gesellschaft rechtfertigt keine Vertragsanpassung nach § 242 BGB, es sei denn, die wirtschaftliche Belastung der Beklagten überschreitet die zumutbare Opfergrenze; ein derartiges Vorbringen liegt nicht vor. • Sachliche Bemessung des Anspruchs: Nachdem die Rückstände aus 1985 zwischenzeitlich ausgeglichen wurden und Zahlungen für 1986/1987 erfolgt sind, verbleibt ein noch durchsetzbarer Betrag von 2.540,40 DM für 1/1986–5/1987. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Die Klägerin erhält 2.540,40 DM nebst 6% Zinsen seit 21.05.1987. Das Landgerichtsurteil ist insoweit abzuändern; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, weil zwischenzeitlich weitere Rückstände ausgeglichen wurden. Die Klage war zulässig, weil die von der Klägerin erteilte prozessuale Vertretung trotz möglicher berufsrechtlicher Verstöße die gerichtliche Vollmacht nicht entfaltete; das Erhöhungsverlangen wurde jedenfalls genehmigt und ist in der gebotenen Höhe zu berechnen. Die Einrede des Wegfalls der Geschäftsgrundlage greift nicht durch, da die Beklagte die erforderliche Opfergrenze nicht dargetan hat; Kosten und Zinsen wurden entsprechend verteilt.