Beschluss
4 UF 348/88
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur einstweiligen Zuweisung der Ehewohnung nach § 620 S.1 Nr.7 ZPO ist auf materielles Recht zurückzugreifen; hierfür ist bei vorläufigen Wohnungszuweisungen Art.18 EGBGB maßgeblich.
• Eine einstweilige Alleinbenutzung der Ehewohnung setzt besondere Ausnahmeumstände voraus; ein völliger Ausschluss des anderen Ehegatten erfordert ernstliche, unmittelbare und schwerwiegende Gefährdung seiner körperlichen oder seelischen Unversehrtheit.
• Im summarischen Verfahren ist das Übermaßverbot zu beachten; kurzzeitige oder einmalige Auseinandersetzungen begründen regelmäßig keine Alleinzuweisung.
• Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren zu versagen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Zuweisung der Ehewohnung erfordert besondere Gefährdungsgründe • Zur einstweiligen Zuweisung der Ehewohnung nach § 620 S.1 Nr.7 ZPO ist auf materielles Recht zurückzugreifen; hierfür ist bei vorläufigen Wohnungszuweisungen Art.18 EGBGB maßgeblich. • Eine einstweilige Alleinbenutzung der Ehewohnung setzt besondere Ausnahmeumstände voraus; ein völliger Ausschluss des anderen Ehegatten erfordert ernstliche, unmittelbare und schwerwiegende Gefährdung seiner körperlichen oder seelischen Unversehrtheit. • Im summarischen Verfahren ist das Übermaßverbot zu beachten; kurzzeitige oder einmalige Auseinandersetzungen begründen regelmäßig keine Alleinzuweisung. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren zu versagen. Die Parteien sind seit 1982 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie leben innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt und streiten über eine Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin. Das Amtsgericht hat in einem Verbundurteil der Antragstellerin die Wohnung zur Alleinbenutzung zugewiesen und Unterhalt festgesetzt; der Antragsgegner hat Berufung eingelegt und beantragt, diese Anordnungen abzuändern. Die Antragstellerin beantragte im Berufungsverfahren einstweilige Anordnung zur Alleinbenutzung der Wohnung und Prozesskostenhilfe; sie kündigte an, den Trennungsantrag ggf. zurückzunehmen und das Verfahren isoliert nach §1361b BGB fortzuführen. Der Antragsgegner bestreitet die behaupteten Dringlichkeitsgründe und die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung. • Zuständigkeit: Da im Verbundverfahren eine Ehesache anhängig ist, ist eine einstweilige Anordnung nach §§20 S.1 Nr.7 ZPO i.V.m. §620 ZPO möglich. • Anwendbares Recht: Für vorläufige Regelungen, die Unterhaltsinteressen betreffen, ist Art.18 EGBGB einschlägig; damit ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. • Materielles Recht und Maßstab: §620 ZPO ersetzt keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage; die einstweilige Wohnungszuweisung ist unterhaltsrechtlich einzuordnen und nach den Regeln zur Abwägung einschlägiger Schutzinteressen zu beurteilen. • Schutzniveau und Übermaßverbot: Eine vollständige Ausschließung eines Ehegatten aus der Ehewohnung ist ein schwerwiegender Eingriff, der nur bei besonderen Ausnahmefällen geboten ist; erforderlich ist eine objektiv erkennbare ernstliche, unmittelbare und schwerwiegende Gefährdung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit. • Anwendung auf den Streitfall: Die Parteien hatten die Wohnung seit September 1986 praktisch geteilt, was bislang keine unerträgliche Lage geschaffen hat. Die glaubhaft gemachten Vorfälle, darunter eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, rechtfertigen nach summarischer Prüfung keinen völligen Ausschluss des Antragsgegners. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren zu versagen. Die einstweilige Anordnung, der Antragstellerin die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, wurde zurückgewiesen, weil die zur Rechtfertigung eines derart einschneidenden Eingriffs erforderlichen besonderen Ausnahmeumstände und die objektiv erkennbare ernstliche, unmittelbare und schwerwiegende Gefährdung nicht vorlagen. Die jahrelang praktizierte faktische Wohnungsaufteilung und ein einmaliger tätlicher Vorfall genügen nicht, um den Antragsgegner vollständig aus der Wohnung zu verdrängen. Das Übermaßverbot im summarischen Verfahren gebietet Zurückhaltung bei vollständigen Ausschlüssen. Folglich besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für das Anordnungsbegehren, weshalb auch die für das Anordnungsverfahren beantragte Prozesskostenhilfe versagt wurde. Die Kosten des einstweiligen Verfahrens richten sich nach der Entscheidung in der Hauptsache.