Beschluss
15 W 597/88
OLG HAMM, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Die Verbindung von Zwangsversteigerungsverfahren ist zulässig, wenn die betroffenen Rechte wirtschaftlich eine Einheit bilden (vgl. § 18 ZVG i.V.m. § 870 ZPO).
• Die Entscheidung über Verbindung oder Trennung von Versteigerungsverfahren steht nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Zuschlagsentscheidung und ist deshalb grundsätzlich mit Beschwerdeangriff anfechtbar (kein Ausschluss nach § 95 ZVG).
• Ein Begründungsmangel bei der richterlichen Entscheidung über die Verbindung kann zur Entscheidung durch das Revisionsgericht führen, wenn der Sachverhalt ausreichend feststeht, sodass das Gericht sein Ermessen selbst ausüben kann.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Bewährung der Verbindung von Zwangsversteigerungsverfahren • Die Verbindung von Zwangsversteigerungsverfahren ist zulässig, wenn die betroffenen Rechte wirtschaftlich eine Einheit bilden (vgl. § 18 ZVG i.V.m. § 870 ZPO). • Die Entscheidung über Verbindung oder Trennung von Versteigerungsverfahren steht nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Zuschlagsentscheidung und ist deshalb grundsätzlich mit Beschwerdeangriff anfechtbar (kein Ausschluss nach § 95 ZVG). • Ein Begründungsmangel bei der richterlichen Entscheidung über die Verbindung kann zur Entscheidung durch das Revisionsgericht führen, wenn der Sachverhalt ausreichend feststeht, sodass das Gericht sein Ermessen selbst ausüben kann. Der Rechtspfleger verband zwei zuvor getrennte Verfahren zur Zwangsversteigerung zweier Erbbaurechte mit Hinweis auf § 18 ZVG. Der Beteiligte hielt die Verbindung für unzweckmäßig und erhob Vollstreckungserinnerung und Beschwerde; das Amtsgericht und anschließend das Landgericht wiesen seine Beschwerden zurück bzw. verworfen. Der Beteiligte legte fristgerecht sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Die Versteigerung wird von einer Gläubigerin aus einer Gesamtgrundschuld betrieben, mit der beide Erbbaurechte belastet sind. Wertgutachten und Flurkarte zeigen, dass die Grundstücke und ihre Bebauung wirtschaftlich eine Einheit bilden. Der Beteiligte behauptet, bei getrennter Verwertung könnte ein größerer Interessentenkreis erreicht werden; dafür fehlen jedoch konkrete Feststellungen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Entscheidung über Verbindung oder Trennung von Verfahren ist nicht in dem von § 95 ZVG erfassten sachlichen Zusammenhang mit der Zuschlagsentscheidung, so dass eine Beschwerde gegen solche Entscheidungen zulässig ist. • Prüfung der Verbindung: Rechtliche Grundlage für die Verbindung ist § 18 ZVG in Verbindung mit § 870 ZPO und der einschlägigen Erbbauverfahrensverordnung; bei gemeinsamer Belastung durch eine Gesamtgrundschuld liegt eine gesetzliche Grundlage vor. • Ermessen und Begründung: Zwar fehlt in den Entscheidungen des Rechtspflegers und des Richters eine ausdrückliche Darstellung der Ermessenserwägungen, dieser Begründungsmangel führt jedoch nicht zwingend zur Zurückverweisung, wenn das Revisionsgericht anhand der Akten das Ermessen selbst ausüben kann. • Sachliche Bewertung: Aus den vorliegenden Wertgutachten und der Flurkarte ergibt sich, dass die Erbbaurechte wegen Zuschnitt und Bebauung eine wirtschaftliche Einheit bilden, wodurch die Verbindung der Verfahren zweckmäßig und naheliegend ist. • Gegenargument des Beteiligten: Die bloße Behauptung, bei getrennter Verwertung sei der Interessentenkreis größer, ist spekulativ und bisher nicht durch konkrete Feststellungen belegt. • Verfahrensrechtliche Folgen: Eine Verbindung schließt eine spätere Trennung oder den gesonderten Erwerb innerhalb des verbundenen Verfahrens nicht aus, sodass die Beschwerde keinen durchgreifenden Verfahrensnachteil begründet. Die sofortige weitere Beschwerde bleibt erfolglos; der Senat weist die erste Beschwerde als unbegründet zurück, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung vorliegen und die wirtschaftliche Einheit der Erbbaurechte festgestellt ist. Die vorherige Verwerfung der ersten Beschwerde als unzulässig war rechtsfehlerhaft, ändert aber nichts am materiellen Ergebnis, da die Beschwerde in der Sache unbegründet ist. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu tragen; der Gegenstandswert für die dritte Instanz wird auf 1.000 DM festgesetzt.