Beschluss
1 Ws 354/88
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertrag über geschlechtliche Handlungen oder über sexuelle Erregung gegen Entgelt ist sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
• Aus der Nichtigkeit eines solchen Vertrags folgt, dass das Strafrecht wegen Nichterfüllung keinen Betrug gemäß § 263 StGB annimmt.
• Telefonische Sexgespräche gegen Entgelt sind rechtlich eher der Prostitution zuzuordnen und können wegen Sittenwidrigkeit nicht durch das Strafrecht geschützt werden.
• Für die Zulässigkeit einer öffentlichen Klage wegen Betrugs fehlt es, wenn der zugrundeliegende Anspruch aus einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft herrührt.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit sittenwidriger Verträge über sexuelle Erregung verhindert Betrugsvorwurf • Ein Vertrag über geschlechtliche Handlungen oder über sexuelle Erregung gegen Entgelt ist sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. • Aus der Nichtigkeit eines solchen Vertrags folgt, dass das Strafrecht wegen Nichterfüllung keinen Betrug gemäß § 263 StGB annimmt. • Telefonische Sexgespräche gegen Entgelt sind rechtlich eher der Prostitution zuzuordnen und können wegen Sittenwidrigkeit nicht durch das Strafrecht geschützt werden. • Für die Zulässigkeit einer öffentlichen Klage wegen Betrugs fehlt es, wenn der zugrundeliegende Anspruch aus einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft herrührt. Die Anzeigeerstatterin bot in einer Sex-Zeitschrift gegen Entgelt telefonische Sexgespräche an. Der Beschuldigte nahm dieses Angebot an und führte solche Gespräche, zahlte das vereinbarte Entgelt von 50 DM jedoch nicht. Die Anzeigeerstatterin erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Anzeigeerstatterin beantragte gerichtliche Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde. • Der geschlossene Vertrag über gegen Entgelt zu führende sexuelle Telefonate ist sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er ein geschlechtliches Verhalten gegen Entgelt zum Gegenstand hat. • Das Strafrecht darf nicht nichtigen, aus sittenwidrigen Rechtsgeschäften herrührenden zivilrechtlichen Ansprüchen Schutz gewähren; deshalb kann die Nichterfüllung eines solchen Vertrags keinen Betrug nach § 263 StGB begründen. • Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Entgeltgewährung für Geschlechtsverkehr sittenwidrig ist; diese Rechtsprechung erstreckt sich nach Auffassung des Gerichts auch auf entgeltliche sexuelle Telefonate, da sie zur sexuellen Erregung des Gesprächspartners dienen. • Eine Abgrenzung zu Handel oder Vorführung pornographischer Schriften oder Filmen ändert daran nichts; die angebotenen Leistungen sind näher an der Prostitution zu verorten und damit sittlich zu beanstanden. • Mangels hinreichenden Tatverdachts und wegen der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Forderung bestand kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage (§ 174 StPO). • Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 177 StPO. Der Antrag der Anzeigeerstatterin wurde als unbegründet verworfen. Es liegt kein Betrug im Sinne des § 263 StGB vor, weil der zugrundeliegende Vertrag über entgeltliche sexuelle Telefonate nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung eines aus sittenwidrigem Rechtsgeschäft herrührenden Anspruchs ist ausgeschlossen. Die Anzeigeerstatterin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen.