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Urteil

20 U 26/89

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungszusagen eines Versicherers begründen nur ausnahmsweise ein bindendes Anerkenntnis; hierfür sind besondere Voraussetzungen erforderlich. • Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; unklare oder überraschende Einschränkungen gehen zulasten des Verwenders. • Bei Ausstellungsversicherungen umfasst der Versicherungsschutz während der Ausstellungsdauer auch vorübergehende Entfernung des Ausstellungsgutes vom Messegelände, soweit die AVB dies nicht in für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise ausschließt. • Kostenregelung: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; Mehrkosten wegen Anrufung eines unzuständigen Gerichts hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz bei Ausstellungsversicherung umfasst vorübergehende Entfernung vom Ausstellungsgelände • Zahlungszusagen eines Versicherers begründen nur ausnahmsweise ein bindendes Anerkenntnis; hierfür sind besondere Voraussetzungen erforderlich. • Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; unklare oder überraschende Einschränkungen gehen zulasten des Verwenders. • Bei Ausstellungsversicherungen umfasst der Versicherungsschutz während der Ausstellungsdauer auch vorübergehende Entfernung des Ausstellungsgutes vom Messegelände, soweit die AVB dies nicht in für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise ausschließt. • Kostenregelung: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; Mehrkosten wegen Anrufung eines unzuständigen Gerichts hat die Klägerin zu tragen. Die Klägerin, Herstellerin von Lederbekleidung, versicherte ihre Ausstellungsstücke gegen Verlust und Beschädigung bei der Beklagten nach den AVB für Ausstellungsversicherungen. Während einer Messe stellte sie Teile der Kollektion über Nacht im verschlossenen, vor dem angemieteten Appartement abgestellten Transport-Kastenwagen ab. In der Nacht vor Messeende wurde das Fahrzeug aufgebrochen und Ware im Wert von 25.346,49 DM entwendet. Die Klägerin forderte Regulierung; bei einem Gespräch kündigte ein Vertreter der Beklagten Zahlung an. Später lehnte die Beklagte ab mit der Begründung, der Diebstahl habe sich vor Messeende auf einem sogenannten nichtversicherten Zwischentransport ereignet. Die Klägerin klagte auf Zahlung; das Landgericht gab ihr statt, die Beklagte berief sich erfolglos auf fehlende Vollmacht des Vertreters und auf Anfechtung bzw. Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung. • Anerkenntnisfrage: Zahlungszusagen des Versicherers sind nur ausnahmsweise als rechtlich bindendes Anerkenntnis zu werten; hier lagen die Voraussetzungen für ein konstitutives oder deklaratorisches Anerkenntnis nicht vor, da kein erkennbarer Streit- oder Ungewissheitspunkt über das Bestehen oder den Umfang des Anspruchs erörtert wurde. • Vollmacht und Rechtsschein: Der entscheidende Mitarbeiter hatte nach glaubhafter Aussage keine Regulierungsvollmacht für Schäden dieser Größenordnung; ein Haftungstatbestand wegen vom Versicherer gesetztem Rechtsschein ist nicht gegeben, weil die Beklagte selbst keinen entsprechenden Rechtsschein setzte. • Auslegung der AVB: Die §§1–3 der AVB regeln Beginn, Ende und Umfang des Versicherungsschutzes; diese sind aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Die AVB enthalten keine klar verständliche örtliche Beschränkung des Schutzes auf das Messegelände außerhalb der Transporte. • Verständnismöglichkeit: Die Formulierungen (§1 Abs.1 und §2 Abs.1) lassen für den Durchschnittsversicherungsnehmer den Eindruck eines lückenlosen zeitlichen Schutzes während der Ausstellung entstehen; eine überraschende Einschränkung zugunsten der Beklagten ergibt sich nicht. • Schutzumfang: Vorübergehende Entfernung des Ausstellungsgutes vom Ausstellungsgelände ist nach verständlicher Auslegung als Transport oder als Zwischenlagerung versichert; der Zusatz im Versicherungsschein bestätigt lediglich den in den AVB geregelten Schutz und schränkt ihn nicht ein. • Kostenentscheidung: Die unterlegene Beklagte trägt die Prozesskosten; die Klägerin muss jedoch die Mehrkosten tragen, die durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hamburg entstanden sind, gemäß §§97, 696, 281 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte ist zur Zahlung des geltend gemachten Schadenbetrags verpflichtet, weil die AVB so auszulegen sind, dass während der Ausstellung auch die vorübergehende Entfernung der Ausstellungsstücke vom Messegelände (als Transport oder Zwischenlagerung) vom Versicherungsschutz umfasst ist. Ein bindendes Anerkenntnis durch den Mitarbeiter der Beklagten liegt nicht vor, ebenso wenig eine wirksame Anfechtung oder ein rechtmäßig begründeter Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Klägerin muss jedoch die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten übernehmen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.