Beschluss
5 UF 50/90
OLG HAMM, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Eine fest eingebaute, zweckbestimmt angepasste Einbauküche kann wegen wesentlicher Verbindung zum Gebäude kein Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung sein.
• Zur Beurteilung als wesentlicher Bestandteil sind Art der Einpassung, nötige Installations- und Maurerarbeiten sowie die spezifische Anpassung an den Raum maßgeblich.
• Bei geringem Restwert und fehlendem Nachweis von Alleineigentum ist eine angemessene Verteilung beweglicher Haushaltsgegenstände zu treffen; die Vermutungsregel der Hausratsverordnung ist dabei zu beachten.
Entscheidungsgründe
Einbauküche als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, keine Zuordnung als Hausrat • Eine fest eingebaute, zweckbestimmt angepasste Einbauküche kann wegen wesentlicher Verbindung zum Gebäude kein Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung sein. • Zur Beurteilung als wesentlicher Bestandteil sind Art der Einpassung, nötige Installations- und Maurerarbeiten sowie die spezifische Anpassung an den Raum maßgeblich. • Bei geringem Restwert und fehlendem Nachweis von Alleineigentum ist eine angemessene Verteilung beweglicher Haushaltsgegenstände zu treffen; die Vermutungsregel der Hausratsverordnung ist dabei zu beachten. Streitig war die Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach Trennung: die Antragstellerin begehrte Zuweisung der Einbauküche, der Antragsgegner hielt die Küche für dessen Eigentum; ferner stritten die Parteien um eine Stereoanlage und einen Spiegelschrank. Die Küche war nach beiden Angaben speziell für die räumlichen Verhältnisse des Hauses des Antragsgegners angepasst; es waren Anschlüsse verlegt und Maurer- bzw. Einpassungsarbeiten erforderlich. Die Antragstellerin gab unterschiedliche Angaben zum Umfang der Arbeiten, räumte aber nicht ein, dass die Küche ohne erhebliche Änderung entnehmbar wäre. Für Stereoanlage und Spiegelschrank wurde geltend gemacht, sie seien gemeinsamer Hausrat; beide Seiten hatten bereits Teile des Hausrats verteilt. • Rechtliche Einordnung: 'Hausrat' nach Hausratsverordnung entspricht dem Begriff 'Haushaltsgegenstand' in §1361a BGB; hiervon ausgenommen sind unbewegliche Sachen sowie wesentliche Bestandteile und Zubehör des Gebäudes. • Anwendung auf die Küche: Die konkrete Einbauküche ist aufgrund erforderlicher Anschlüsse, Maurerarbeiten und individuellen Anpassungen ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden; ihre Herausnahme würde den Charakter sowohl der Küche als auch des Hauses verändern. • Zeitpunkt der Einfügung: Auch eine nachträglich eingebrachte, fest angepasste Einrichtung kann wesentlicher Bestandteil werden; auf den Zeitpunkt kommt es nicht an. • Folge: Weil die Küche nicht Hausrat ist, war eine Zuweisung nach der Hausratsverordnung nicht möglich und der erstinstanzliche Beschluss insoweit zu ändern. • Beurteilung der übrigen Gegenstände: Für Stereoanlage und Spiegelschrank greift die Vermutung des §8 Abs.2 Hausratsverordnung, dass es gemeinsamer Hausrat ist; mangels überzeugendem Nachweis eines Alleineigentums und angesichts geringen Restwerts hielt das Gericht eine geteilte Zuordnung als angemessen. • Kostenentscheidung: Die Kostenfolge richtet sich nach §20 Hausratsverordnung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde teilweise abgeändert: Die Einbauküche wurde nicht als Hausrat angesehen und somit nicht der Antragstellerin zugewiesen; die Stereoanlage erhielt der Antragsgegner zum Alleineigentum, der Spiegelschrank wurde der Antragstellerin zum Alleineigentum zugewiesen. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Begründend liegt der Erfolg des Antragsgegners in der Feststellung, dass die Küche durch spezielle Einpassung und erforderliche bauliche Arbeiten wesentlicher Bestandteil des im Eigentum des Antragsgegners stehenden Gebäudes geworden ist und somit nicht der Regelung der Hausratsverordnung unterfällt; für Stereoanlage und Spiegelschrank sprach die Vermutung gemeinsamen Haushaltsgebrauchs und der geringe Restwert gegen Ausgleichszahlungen.